{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-08_1_StR_639_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-08","aktenzeichen":"1 StR 639/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 3\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 639/90 URTEIL\n\n8411\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Siegfried K dm zu: re, geboren\nam EEE 1955 in : RED,\n\n2. Peter GC zn aus TED, seboren am\nEEE. 1952 in co,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwııl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (GL) «a in der Verhandlung,\nBundesanwalt WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @B aus gun\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kim,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 30. Mai 1990\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen\n\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des\nschweren Raubes, gemeinschaftlich begangen in den frühen\nMorgenstunden des 23. Juli 1984 gegenüber dem Fernsehmechanikermeister Johann PB gi in Dießen am\nAmmersee, freigesprochen, weil es ihre Täterschaft nicht für\nerwiesen hält. Hiergegen richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt. Das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO ist unbegründet.\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den bei der KPI\nAugsburg tätigen KHK MB als Zeugen zu vernehmen zum\nBeweis dafür, daß\n\n- die Zeugin ED diesem Zeugen gegenüber aussagte, 'sie\nwisse aus ihrer eigenen konkreten Erinnerung, daß ihr\nfrüherer Ehemann ihr geschildert habe, KB und ein\n\"gewisser Peter\" - dabei handelt es sich um die beiden\nAngeklagten - hätten den Raubüberfall in der Nacht zum\n23. Juli 1984 auf den Geschädigten begangen;\n\n- die Zeugin En weiter diesem Zeugen gegenüber aussagte,\nsie werde die vorbezeichnete Aussage nicht öffentlich\nmachen, da sie große Angst vor Repressalien habe, und\ndaß deshalb der Zeuge ID diese Aussage gleichsam im\nNamen der Zeugin E@ nachträglich öffentlich machte.\n\nDiesen Beweisamtrag lehnte die Strafkammer ab: Nach\nihrer ausführlich begründeten Meinung wären die in das\nWissen des Zeugen “> gestellten Tatsachen auch dann,\nwenn sie zuträfen, für die gerichtliche Überzeugungsbildung\n\nohne Bedeutung.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Beweistatsachen aus tatsächlichen Gründen als unerheblich angesehen hat, sind nicht zu beanstanden. Der von der Revision behauptete Verstoß gegen das Verbot der Beweisamtizipation\nliegt nicht vor; denn die Strafkammer hat nicht die Beweisbarkeit der Beweistatsache verneint, sondern ihre Eignung\nals Beweisgrund (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. S$S 244 Rdn. 72\nmit Rechtsprechungsnachweisen). Auf Grund einer umfassenden\nBeweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler aufweist, nimmt sie\nan, daß selbst im Falle des Beweisgelingens das damit zu\ngewinnende Indiz nicht geeignet wäre, die Zweifel auszuräumen, die sie an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin\n\nEB und vor allem der von ihr wiedergegebenen Äußerungen\n\nihres geschiedenen Ehemannes über die Tatbeteiligung der\n\nAngeklagten hat.\n\n2. Auch die Aufklärungspflicht ($S 244 Abs. 2 StPO) ist\nnicht verletzt, soweit das Landgericht von einer Anhörung\n\ndes Zeugen MED abgesehen hat.\n\na) Was die im erörterten Beweisamtrag geschilderte Entstehung der Aussagen der Zeugin ED» und des Zeugen rn\nangeht, drängte sich die Vernehmung des genannten Zeugen\nnicht auf. Welche Bedeutung dem insoweit zu erwartenden\nBeweisergebnis zukam, hatte die Strafkammer in freier\nBeweiswürdigung (§ 261 StPO) zu beurteilen. Da sie - wie\nbereits ausgeführt - auch bei Unterstellung einer entsprechenden Zeugenaussage den Nachweis der Täterschaft der\nAngeklagten nicht für möglich erachtete, war sie nicht ge-\n\ndrängt, das Beweismittel zu benutzen.\n\nIm übrigen enthalten die Akten auch keinen Anhaltspunkt\nfür das Vorbringen der Revision, \"ursprünglich\" habe die\nZeugin ED die die Angeklagten belastende Aussage gegenüber\nKHK MB gemacht; sie sei jedoch zunächst nicht bereit\ngewesen, als Zeugin aufzutreten; daher sei der Zeuge E34 5)\n\"vorgeschoben\" worden. Einem kriminalpolizeilichen Vermerk\nvom 26. August 1988 (Bd. I Bl. 12 d. A.) ist lediglich zu\nentnehmen, LED nabe auf Befragen erklärt, daß er sein\nWissen von einer Person habe, zu der er nichts weiter aussage, da er dieser Person gegenüber ein Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht habe.\n\nb) Die Vernehmung des Zeugen MB war auch nicht\ngeboten zur Klärung der Frage, \"aus welcher Motivationslage\nheraus\" der Zeuge IB vor der Kriminalpolizei aussagte\n(und dabei die Angeklagten belastete). Soweit dieser Zeuge\nin der Hauptverhandlung angab, er sei von sich aus zur\nPolizei gegangen, weil er sich in einem eigenen Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Straferlaß habe\nverdienen wollen, stand dies zu seiner früheren Erklärung,\ner mache seine Aussage \"völlig frei und ungezwungen\", es sei\nihm \"nichts versprochen\" worden (Bd. I Bl. 10 d. A.), nicht\netwa in einem solchen Gegensatz, daß sich eine Anhörung des\n\nVernehmungsbeamten aufgedrängt hätte.\n\nII. Der Freispruch hält auch sachlich-rechtlicher Nach-\n\nprüfung stand.\n\n1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es\nvorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachrüge\nnur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt,\nferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat\n(BGH NStZ 1983, 277, 278). Einen solchen Mangel weist das\nangefochtene Urteil nicht auf. Vielmehr hat die Strafkammer\n\n- unter Berücksichtigung der fortbestehenden Verdachtsgründe - sorgfältig und eingehend dargelegt, warum sie sich\nnicht davon überzeugen konnte, daß die Angeklagten Täter des\n\nbegangenen Verbrechens waren.\n\n2. Zu den Einzelausführungen der Revision ist folgendes\n\nzu bemerken:\n\na) Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer widersprüchliche Feststellungen getroffen hat. Einerseits hält sie für\nmöglich, daß Karl-Heinz ED - der flüchtig ist - der\nZeugin E89 gegenüber die Unwahrheit gesagt hat mit der\nFolge, daß diese Zeugin genau das wiedergab, was ihr berichtet worden war. Andererseits hält sie aber auch für möglich,\ndaß die Zeugin EP aus persönlichen Gründen bewußt unwahre\nAngaben gemacht hat. Bei Prüfung der Frage, ob die die Angeklagten belastenden Zeugenaussagen verläßlich sind, durfte\nund mußte sich die Strafkammer mit beiden Möglichkeiten aus-\n\neinandersetzen.\n\nb) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe zugunsten der Angeklagten Schlußfolgerungen\ngezogen, die sich \"als bloße Vermutungen\" darstellen. Die\nStrafkammer nimmt zwar an, die Zeugin Egg habe einen\nweiteren Überfall auf denselben Geschädigten zutreffend\ngeschildert, und sie zieht die Aussage dieser Zeugin zu\neiner anderen Tat nicht in Zweifel. Jedoch hinderte dies,\nwas die den Angeklagten vorgeworfene Tat angeht, die Strafkammer nicht daran, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen,\ndie Zeugin Ep und der Zeuge LEW - ihr damaliger Lebensgefährte - könnten von vornherein Karl-Heinz E\n\nals dritten Mittäter ins Spiel gebracht haben, \"wohl\nwissend, daß dieser wegen Inhaftierung gar nicht beteiligt\ngewesen sein konnte und daß die Polizei dies irgendwann\nfeststellen würde. Dies alles in der Meinung, daß nach Aufdeckung dieses Umstandes die gesamten Angaben von Karl-Heinz\nEp in Zweifel gezogen werden müßten.\" Diese Möglichkeit\nlag unter den im Urteil festgestellten Umständen nicht\n\nvöllig fern.\n\nDie Revision verkennt, daß begründete Zweifel, wie sie\ndas Landgericht an der Schuld der Angeklagten hatte, zum\n\nFreispruch führen müssen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/1-str-639-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-08/1-str-639-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.318118+00:00"}}