{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-03_1_StR_632_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-03","aktenzeichen":"1 StR 632/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nı StR 632/90 URTEIL\n7 A 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef Wilhelm CE zu: Ei,\ngeboren am BB 1359 in ci.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. Januar 1991, an der teilgenommen haben:\n\nmete yeam oe DH BEE 1x Emen ae Bar\nvoreitzendar Nichte am Bunlesgerichtshecl\n\nör. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt gm» :.: og\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Offenburg vom\n26. Juni 1990 wird verworfen,\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\nverurteilt und hat ihre Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte und vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\n\nRevision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, auf der Grundlage des\numfassenden Eindruckes, den er in der Hauptverhandlung von\nder Tat und der Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzu-Stellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein\nEingriff des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\nwenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\nwenn das Tatgericht rechtlich anerkannte Strafzwecke außer\nBetracht läßt oder wenn die Strafe sich so weit nach oben\n\noder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraumes\nliegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt\nist (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349).\n\nDie Jugendkammer hat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung die wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen,\ngegeneinander abgewogen und frei von Rechtsfehlern bewertet.\nEs ist nicht zu beanstanden, daß sie dabei der Schwere der\nSchuld weniger Bedeutung beimißt als dem Erziehungsgedanken.\nDie Beschwerdeführerin versucht demgegenüber lediglich,\ndurch die Schilderung der Tatumstände die Schwere der Schuld\nin den Vordergrund zu rücken, und will damit die Wertung des\nTatrichters durch ihre eigene ersetzen. Damit kann sie im\n\nRevisionsverfahren keinen Erfolg haben.\n\nAus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß\ndie Jugendkammer die Vollstreckung der Strafe gemäß § 21\nAbs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt hat. Es ist nicht, wie\ndie Beschwerdeführerin meint, fehlerhaft, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob Bewährungsaussetzung gewährt werden kann, erörtert, daß es sich um \"eine persönlichkeitsfremde Konflikttat\" handelt. Dabei stützt sich die\nJugendkammer ersichtlich darauf, daß sich der Angeklagte\nwegen seines Entwicklungsdefizits und seines fehlenden\nRealitätsbewußtseins in eine von ihm als aussichtslos\nempfundene finanzielle Notlage gebracht hat. Dies sind, wie\ndie Jugendkammer feststellt, jugendtümliche Züge des Angeklagten, die als besondere Umstände der Persönlichkeit in\nErwägung gezogen werden dürfen. Bei der Gewährung der Straf-\n\naussetzung hat die Jugendkammer mit Recht nicht außer acht\n\ngelassen, daß der Angeklagte bereits durch den Vollzug der\nüber sechs Monate dauernden Untersuchungshaft stark\nbesirdrunkt ist; dies hat umso mehr Gewicht, als die ihm gebotene Mögiichkeit eifes Loruflicoen Nevanfangs bei Vollstreckung der Strafe gefährdet würde. - Im übrigen wäre die\nStrafaussetzung auch nach der ab \\. November 1990 geltenden\nNeufassung des § 21 Abs. 2 JGG veranlaßt gewesen, denn es\nspricht nichts dafür, daß \"die Voilstreckung im Hinblick auf\n\ndie Entwicklung des Jugendlichen geboten ist\".\nSchavenkburg Kuhn Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-03/1-str-632-90","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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