{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1991-01-03_1_StR_609_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1991-01-03","aktenzeichen":"1 StR 609/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 609/90\n\n5.1.91\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Schneiderin Dorina S WB geborene FB aus ii,\ngeboren am EEE 15955 in re (Rumänien),\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 3. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Februar 1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen tateinheitlich\nbegangener mittelbarer Falschbeurkundung\nim Fall II 2 der Gründe entfällt,\n\nb) in den Fällen II la, b,d, e,g,h,\nk und 1 sowie II 3 und im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten wegen\nmittelbarer Falschbeurkundung im Fall II 2 der Gründe\nkann nicht bestehen bleiben. Nicht jede in einer Öffentlichen Urkunde enthaltene Angabe, die ein Außenstehender durch gutgläubige Beamte bewirkt, kann Gegenstand einer Straftat nach $S 271 StGB sein. Unter diesen\nTatbestand fallen nur falsche Beurkundungen. Beurkundet\nin diesem Sinne sind nur die Erklärungen, Verhandlungen\noder Tatsachen, auf die sich der Öffentliche Glaube,\n\nd. h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann\nerstreckt (BGHSt 22, 201, 203). Das trifft für den Vermerk im Führerschein, ’daß der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Führerschein zugrunde gelegen hat, der\nnicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist’ (§ 15 Abs. 3 Satz 3\nStVZO), nicht zu. Dieser Vermerk beweist nicht zu Öffentlichem Glauben, daß der Führerscheininhaber im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist (BGHSt 33,\n190).\n\nHinsichtlich der Fälle I la, b, dd, g, h, kund 1 der\nGründe rügt die Revision mit Recht, daß der Belastungszeuge Lucian Pe» entgegen $S 59 StPO nicht vereidigt worden ist. Der Vorsitzende hat den Zeugen in\nder Hauptverhandlung gemäß S 60 Nr. 2 StPO unvereidigt\nentlassen, weil ’ein gewisser Verdacht der Beteiligung\n\nan mindestens einer der in der Anklageschrift bezeichneten Straftaten’ bestehe (Bd. V Bl. 1644/1645 d.A.).\nIm Urteil hat die Strafkammer dagegen festgestellt (UA\nSs. 16/17), es sei gerichtsbekannt, daß ’weder Lucian\nPB noch einer seiner Familienangehörigen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Diebstahlsfällen\nvon den Ermittlungsbehörden als Tatverdächtiger angesehen’ werde. Er habe ’mithin keinen Anlaß, bestimmte\nTatbeiträge zu eigenen Entlastungszwecken auf Dorina\nS@B abzuwälzen’.\n\nDie Strafkammer war somit im Zeitpunkt der Urteilsfindung der Überzeugung, daß kein Verdacht der Beteiligung\ngegen den Zeugen mehr besteht. Sie hätte deshalb seine\nVereidigung nachholen müssen; denn maßgebend für die\nEntscheidung der Frage, ob ein Zeuge gemäß S$S 60 Nr. 2\nStPO endgültig unvereidigt zu bleiben hat, ist nicht\nder Zeitpunkt der Beschlußfassung, sondern derjenige\nder Urteilsfindung (BGHSt 8, 155; BGH, NStZ 1981,\n\n110).\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß die Verteidigung\ndurch die unterbliebene Nachholung der Vereidigung\nirregeführt worden ist und deshalb weiteres Vorbringen\nund Anträge unterlassen hat. Das Urteil muß deshalb\ninsoweit aufgehoben werden, als es auf den Bekundungen\ndes von der Strafkammer als glaubwürdig angesehenen\nZeugen rg beruht. Das sind die oben angeführten\nEinzelfälle (vgl. UA S. 15-26, 31-33).\n\nIm Falle I 1 e der Gründe ist die Beweiswürdigung der\nStrafkammer widersprüchlich. Die Verteidigung hatte die\nVernehmung des Zeugen .B@® sowie die ergänzende Verneh-\n\nmung der Zeugin BED (früher TEE) und\n\nihre Gegenüberstellung mit dem Zeugen SEMB zum Be-\n. weis dafür beantragt, daß \"SB in im als\nKunde bekannt’ war und demgemäß 'seine Kenntnis vom\nStandort des Pokals nicht nur aus der Erzählung von\nME haben konnte (Bd. V Bl. 1653, 1655, 1659,\n1678, 1665 d. A.; UA S. 29/30). Die Strafkammer hat\nüber den Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen Bee und\nauf ergänzende Vernehmung der Zeugin oo | nicht\nentschieden. Hinsichtlich des Antrags auf Gegenüberstellung der Zeugin FEB nit dem zeugen SB.\nden die Verteidigung zuletzt nur noch hilfsweise gestellt hatte, hat die Strafkammer im Urteil die Auffassung vertreten, die unter Beweis gestellte Behauptung, 'daß auch Se in BEE als Kunde bekannt\ngewesen sei’, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.\nIm Widerspruch dazu hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung u.a. ausgeführt: 'Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen SEM spricht dabei insbesondere, daß nicht der\ngeringste Anhaltspunkt dafür vorliegt, daß er ohne die\nTatschilderung des Mittäters N | hätte wissen können, daß der Pokal erhöht zum Verkauf ausgestellt war’.\nDamit hat die Strafkammer der Frage, ob dem Zeugen\nSC» ser Standpunkt des Pokals im IE aus\neigener Kenntnis bekannt war, doch Bedeutung für die\nGlaubwürdigkeit dieses Zeugen beigemessen. Das Urteil\nmuß deshalb in diesem Punkt aufgehoben werden.\n\nDie Aufhebung der Einzelfälle II 1 bund e nötigt\naußerdem zur Aufhebung des Falles II 3 der Gründe. In\nallen drei Fällen ist die Einlassung der Angeklagten\ndurch die Bekundungen des Zeugen Moroian bestätigt worden (UA S. 20/21, 22, 30, 33-37). Sollte der neue Tatrichter in den Fällen II 1 b und e der Gründe zu der\nÜberzeugung gelangen, daß die Einlassung der Angeklagten und die Aussage des Zeugen Mb glaubwürdig\nsind, kann das Auswirkungen auf die Beweiswürdigung im\n\nFalle II 3 der Gründe haben.\n\nMit der Änderung des Schuldspruchs und der Aufhebung\nder angeführten Einzelfälle entfällt zugleich die\nGrundlage der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen\nkönnen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat bei der Zumessung der Einzelstrafen ausdrücklich auf eine ’Gesamtschau aller Einzeltaten’ abgestellt (UA S. 43). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen\nwerden, daß die restlichen Einzelstrafen durch die fehlerhaften Verurteilungen nachteilig mit beeinflußt wor-\n\nden sind.\"\n\n- 7 -\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\nder Angeklagten ergeben.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-01-03/1-str-609-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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