{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-12-20_1_StR_658_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-20","aktenzeichen":"1 StR 658/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"DE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 658/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDagmar B EEe zus Oo, geboren am 15.4.\nin Li,\n\nwegen Untreue\n\nwımIll\n\nADE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 4 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 1990 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\nwird das Verfahren nach § 154 a StPO auf\ndie seit 13. Juni 1984 begangenen Einzelakte beschränkt.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 3. Juli 1990 im Strafausspruch aufgehoben; die Feststellungen bleiben be-\n\nstehen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nIm Hinblick darauf, daß sich der Entschluß der Ange-\n\nklagten auf \"beliebig viele Schecks\" und einen \"längeren\n\nZeitraum\" bezog, ohne daß die Zahl der Schecks und der Zeitraum, in dem die Angeklagte die ihrem Arbeitgeber zustehenden Schecks für sich verwenden wollte, irgendwie bezeichnet\nund eingegrenzt war - so daß auch der Gesamterfolg im Ungewissen blieb -, bestehen erhebliche Bedenken, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, wie das Landgericht das getan\nhat. Auch der bei der Angeklagten zwischendurch auftauchende\n(wieder verdrängte) Gedanke, mit dem strafbaren Tun aufzuhören, spricht gegen einen Fortsetzungszusammenhang.\n\nDoch bedarf das keiner abschließenden Entscheidung.\nNach der Beschränkung der Strafverfolgung auf die seit\n13. Juni 1984 begangenen Einzelakte kann ausgeschlossen werden, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung die Angeklagte beschwert.\n\nDie Beschränkung hat die Aufhebung des Strafausspruchs\nzur Folge, weil angesichts des Umfangs der wegfallenden Einzelakte nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer die Strafe anders bemessen hätte.\n\nOR\n\n-4-\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Angeklagten ergeben.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-20/1-str-658-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-20/1-str-658-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:01.150240+00:00"}}