{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-12-18_1_StR_680_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"1 StR 680/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 680/90 BESCHLUSS\n\n7%. 12,90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred RB aus AglB, geboren am EB 194: in\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 9. Juli\n1990\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis in vier Fällen, davon in\ndrei Fällen je in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem\n\nFahren ohne Versicherungsschutz,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben im\nAusspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen II 4 und 5 und über die beiden\nGesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nA\nrm\n.\n\nGründe:\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen\nsich die Fälle II 4 und 5 nur als eine (fortgesetzte) Tat\ndar.\n\nDer Angeklagte hat auf Grund einheitlichen Vorsatzes\nin der Zeit vom 25. März 1989 bis zum 19. April 1989 wiederholt auf Öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt. Der Fahrzeugwechsel am\n12. April 1989 bildet dabei keine derartige Zäsur, daß von\nzwei (je in sich fortgesetzten) Taten gesprochen werden\nkann. Denn an diesem Tag steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug nach Meckenbeuren, um dort ein Ersatzfahrzeug zu\nkaufen. Bereits zuvor hatte er den Entschluß gefaßt, den zunächst benutzten Wagen am Kaufort stehen zu lassen und die\nFahrt mit dem neu erworbenen Kraftfahrzeug (ohne Fahrerlaub-\n\nnis) fortzusetzen.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dem geständigen Angeklagten hätte sich durch den Hinweis keine neue Verteidi-\n\ngungsmöglichkeit eröffnet.\n\nDie Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 haben wegen\nder Schuldspruchänderung keinen Bestand. Die übrigen Einzelstrafen sind davon nicht beeinflußt.\n\n2. Die Bildung der beiden Gesamtstrafen ist fehlerhaft.\nDas früheste gesamtstrafenfähige Urteil ist das des Amtsgerichts Wangen vom 30. März 1989. Sämtliche vor diesem\n\nZeitpunkt begangenen und noch nicht erledigten Taten waren\nzu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen (§ 55 StGB; vgl.\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 55 Rdn. 5a m.w.Nachw.).\nDemgegenüber hat das Landgericht dem Urteil des Amtsgericht\nKempten vom 2. Februar 1989 Zäsurwirkung beigemessen. Das\nwar nicht zulässig, weil die dieser Verurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nochmals durch das\nLandgericht Kempten im Berufungsrechtszug am 29. Mai 1989\nüberprüft wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Einzelstrafen zu II 2 und 3 (Tatzeiten zwischen dem 2. Februar und dem\n30. März 1989) wurden somit zu Unrecht der zweiten Gesamt-\n\nstrafe zugeordnet.\n\n3. Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler er-\n\nkennen.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/1-str-680-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/1-str-680-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.962660+00:00"}}