{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-12-18_1_StR_662_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"1 StR 662/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 662/90 BESCHLUSS\n\nN8.1.°°\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAhmet s ED aus DB, seboren am\nCE 1951 in He (Türkei),\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwıIl\n\nOH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 18. Dezember 1990 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n10. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Diese hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\nGründe:\n\nDie Revision rügt als Aufklärungsmangel zu Recht, daß\nsich die Strafkammer mit der Frage hätte beschäftigen\nmüssen, wer Eigentümer des Pkw Fiat Uno 75 war. Dazu bestand\nAnlaß, weil die frühere Ehefrau des Angeklagten in ihrer der\nStrafanzeige beigefügten eidesstattlichen Versicherung erwähnt hatte, daß das Auto der Raiffeisenbank N>\nsicherungsübereignet war. Sollte das Sicherungseigentum der\nBank zur Tatzeit noch bestanden haben, könnte dies die subjektive Tatseite berühren, weil der Angeklagte dann das Auto\nzwar seiner ehemaligen Frau wegnehmen, er aber möglicherweise, wenn er sich des Sicherungseigentums der Bank bewußt\nwar, deren Eigentümerrechte nicht verletzen wollte. In diesem Fall hätte sich der Angeklagte hinsichtlich des Autos\n\nmöglicherweise nicht des Raubes, sondern der Erpressung\nschuldig gemacht (vgl. BGHSt 14, 386).\n\nMaul Foth Granderath\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/1-str-662-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/1-str-662-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.949303+00:00"}}