{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-12-18_1_StR_627_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"1 StR 627/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF en\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 627/90 URTEIL\n\nAg4770\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo Ludwig W EEE aus SEHR, geboren am\nEEED 1955 in rm.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIl\n\nO2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgericntshofs hat in Jder Sitzung\n\nvom 18. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshor\nör. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt «E>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom\n\n20. Juni 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtswittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen hat die\n\nStaatskasse zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nFörderung der Prostitution sowie wegen zweier tateinheitlich\nbegangener (näher bezeichneter) Vergehen gegen das Waffengesetz zu einem Jahr zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Revision gegen die Freisprechung sowie dagegen, daß das Landgericht, soweit es wegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution verurteilt hat, den Angeklagten nicht auch der - tateinheitlich begangenen - Freiheitsberaubung und Beihilfe zur\ndirigistischen Zuhälterei für schuldig befunden hat. Außerdem greift die Staatsanwaltschaft den Strafausspruch an. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n1. Das Landgericht sah in der Hauptverhandlung davon\nab, die richterliche Vernehmung der unerreichbaren Zeugin\n\nTED nach S 251 Abs. 1 StPO zu verlesen, weil der vernehmende Richter weder den Angeklagten vom Vernehmungstermin\nbenachrichtigt noch einen Vermerk zu den Akten gebracht\nhatte, der Angeklagte sei von der Vernehmung auszuschließen\n(Ss 168 c StPO). Eine Verlesung als \"andere Vernehmung\" im\nSinne von S§ 251 Abs. 2 StPO hielt das Landgericht unter Würdigung des Vernehmungsinhalts für nicht geboten; ein Antrag\n\nauf Verlesung wurde nicht gestellt.\n\nMit der Aufklärungsrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht die Vernehmungsniederschrift\nnicht nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen hat; eine solche Ver-\n\nnehmung habe sich zur besseren Aufklärung aufgedrängt.\n\nDie Rüge ist zulässig, obwohl die Revisionsbegründung\naus sich heraus das Vorgefallene nicht hinreichend deutlich\nerkennen läßt. Nur die \"Unterlassung jeder Benachrichtigung\"\nwird - mehr beiläufig - durch Wiedergabe einer richterlichen\nVerfügung mitgeteilt. Ob der Angeklagte dagegen möglicherweise durch richterliche Anordnung von der Vernehmung ausgeschlossen wurde, wird nicht gesagt, auch nicht, ob er überhaupt - etwa in Haft - erreichbar war. Doch ergeben sich die\nfehlenden Tatsachen aus den Urteilsgründen, von denen der\n\nSenat aufgrund der Sachbeschwerde Kenntnis hat.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft rügt, das Landgericht\nhabe die Verlesbarkeit der betreffenden Niederschrift als\n\"andere Vernehmung\" im Sinne von § 251 Abs. 2 StPO rechtsirrtümlich verneint, verkennt sie den Inhalt des Urteils.\nDie Strafkammer hat vielmehr (UA S. 53) ausdrücklich ge-\n\nprüft, ob eine (zulässige) Verlesung des mangelhaften\n\n„FE\n\nrichterlichen Protokolls als nichtrichterliche Niederschrift\ngeboten sei, und hat dies verneint, weil aus einer solchen\nVerlesung für die Wahrheitsfindung \"nichts zu gewinnen gewe-\n\nsen\" sei.\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat erwogen, daß es sich von der Zeugin\nTEE einen persönlichen Eindruck nicht verschaffen konnte\n(UA S. 52), hat darauf hingewiesen, daß die zwei polizeilichen Vernehmungen der Zeugin keine übereinstimmenden Aussagen ergeben hatten (UA S. 52), und ist unter Würdigung des\ngesamten Aussageverhaltens zu der Auffassung gelangt, die\nVerlesung der mit Rechtsfehlern behafteten amtsrichterlichen\nVernehmung als \"andere Vernehmung\" im Sinne von § 251 Abs. 2\nStPO könnte ihr die Überzeugung, der Angeklagte wege»\nhabe sich hier im Sinne der Anklagevorwürfe strafbar gemacht, nicht verschaffen. Gegen diese tatrichterliche Würdi-\n\ngung ist von Rechts wegen nichts einzuwenden.\n\n2. Mit der Sachbeschwerde beanstandet die Staatsanwalt-\n\nschaft die Zumessung der Strafen sowohl wegen Beihilfe zur\n\nFörderung der Prostitution als auch wegen des Waffendelikts,\ndoch weist das Urteil einen Rechtsfehler nur insoweit auf,\nals die aus § 181 a Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB sich ergebende\nHöchststrafe mit zwei Jahren, nicht (3/4 von drei Jahren)\nmit zwei Jahren drei Monaten bemessen wird. Da die verhängte\nEinzelstrafe von vier Monaten von der Höchststrafe jedoch\nweit entfernt ist, kann ausgeschlossen werden, daß der Ange-\n\nklagte durch den Fehler begünstigt wurde.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/1-str-627-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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