{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-12-18_1_StR_598_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-18","aktenzeichen":"1 StR 598/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 598/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz H aus SCHERE (Österreich),\ngeboren am MEN 1956 in Same (Österreich),\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nwill\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Dezember 1990 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren in den Fällen II 5, 9 der\nGründe des Urteils des Landgerichts\nTraunstein vom 10. Juli 1990 wird vorläufig eingestellt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas bezeichnete Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Urkundenfälschung\n\nin sieben Fällen schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\n1. Ob in den Fällen II 5 und 9 der Urteilsgründe das\ndeutsche Strafrecht gilt, läßt sich den bisherigen\nFeststellungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit\nentnehmen. Der Angeklagte, ein Österreichischer Staatsangehöriger, hat in diesen Fällen in Österreich jeweils in gestohlene Kraftfahrzeuge eine neue Fahrgestellidentifikationsnummer eingeschweißt. Auch wenn davon auszugehen wäre,\ndaß er damit rechnete, diese Fahrzeuge würden - auch - in\nder Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, wäre allein\ndeshalb der Taterfolg im Sinne des § 9 Abs. 1 StGB nicht\ndort eingetreten; ob etwas anderes gelten könnte, wenn von\nden gefälschten Urkunden tatsächlich in der Bundesrepublik\nDeutschland Gebrauch gemacht worden wäre, kann dahinstehen,\nweil dazu Feststellungen nicht getroffen sind (verneinend\ndazus Tröndle in LK 10. Aufl. § 9 Rdn. 4; Endemann NJW 1966,\n2381, 2383; a.A. für den Tatbestand des § 263 StGB: OLG\nStuttgart NJW 1974, 914). Auch die Voraussetzungen des § 7\nAbs. 1 StGB sind nicht belegt; dem Urteil läßt sich nicht\nmit Sicherheit entnehmen, daß die Eigentümer der entwendeten\nFahrzeuge Deutsche sind (vgl. BGHSt 18, 283). Der Senat hat\ndas Verfahren daher insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit\nZustimmung des Generalbundesanwalts eingestellt.\n\n2. Die teilweise Verfahrenseinstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/1-str-598-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-18/1-str-598-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.914681+00:00"}}