{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-12-11_1_StR_626_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-11","aktenzeichen":"1 StR 626/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 626/90\n\nA 2° en\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst S EB aus GEM. geboren aıı GB 1912 in\nDa,\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nwıIIl\n\nen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Dezember 1990 einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 3, September 1990 im Strafausspruch\nin den Fällen II 2 j, k und 1 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und im\nGesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwölf Fällen - Gesamtschaden etwa 35.000 DM - zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die sachverständig beratene Strafkammer ist\ndavon ausgegangen, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht ausgeschlossen war. Im Urteil ist zwar mehrfach von\neiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten die Rede, ohne daß ausdrücklich auf die Folgen\ndieses Defekts für die Einsicht des Angeklagten in das Unrecht der von ihm begangenen Straftaten eingegangen wird.\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist jedoch zu entnehmen, daß die Strafkammer trotz dieser erheblich verminderten Unrechtseinsichtsfähigkeit davon ausgegangen ist, daß\nder Angeklagte das Unrecht seines Tuns erkannt hat. Hierfür\nspricht, daß der Angeklagte unter keinem Gesichtspunkt als\nschuldunfähig angesehen wurde (UA S. 24) und insbesondere,\ndaß das Gericht bei der Feststellung der Alkoholproblematik\ndes Angeklagten (UA S. 5) hervorhebt, daß \"die bereits erheblich herabgesetzte Hemmschwelle\" durch die Alkoholi-\n\nsierung - bei noch bestehender Einsichtsfähigkeit (UA\nS. 22) - nochmals herabgesetzt worden sei, wobei hier ersichtlich Einsicht, nicht Einsichtsfähigkeit gemeint ist.\n\nZum Strafausspruch hat die Revision teilweise Erfolg.\nDie Strafkammer, die den Angeklagten wegen Sachbeschädigung\nin 12 rechtlich selbständigen Handlungen jeweils zu Freiheitsstrafe verurteilt hat, stellt fest, daß der Angeklagte\nbei Begehung der Taten II 2 j, k und 1 - neben der seine\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindernden schweren anderen\nseelischen Abartigkeit in Form einer \"fanatischen Psychopathie\" - erheblich alkoholisiert war. Zu seinen Gunsten\ngeht die Strafkammer bei der Tat II 2 j von einer Blutalkoholkonzentration von 2,4 Promille (UA S. 9), bei der Tat\n\n02\n\nII 2 k von 2,3 Promille (UA S. 9) und bei der Tat II 21\n\nvon 2,6 Promille (UA S. 10) aus. Durch diese Alkoholproblematik - gemeint ist offensichtlich der jeweilige Alkoholmißbrauch vor den Taten - wurde die aufgrund der abnormen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten bereits erheblich\nherabgesetzte Hemmschwelle \"vor der Begehung weiterer Straftaten nochmals herabgesetzt\" (UA S. 5).\n\nDie Strafrahmenverschiebung nach S 49 i.V.m. § 21 StGB\nhat die Kammer - dies folgt aus der Anwendung auf alle\nTaten - allein aufgrund der abnormen Persönlichkeitsstruktur\ndes Angeklagten vorgenommen. Für die Mehrzahl der Taten hat\nsie eine Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit nicht angenommen\n(UA S. 23). Die Ausführungen der Strafkammer im Rahmen der\nStrafzumessung (UA S. 25/26) lassen besorgen, daß sie den\nGesichtspunkt der weiteren Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit nicht in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hat.\nZwar war die Kammer nicht gehalten, sämtliche Strafzumessungserwägungen im Urteil aufzuführen. Aus dem Vergleich\nder festgesetzten Einzelstrafen, insbesondere im Fall II 2\nj mit den Einzelstrafen der Fälle II 2 a - i läßt sich jedoch entnehmen, daß die Kammer die zusätzliche Alkoholbeeinflussung des Angeklagten nicht berücksichtigt hat. Da\nhiervon die Einsatzstrafe und die höchsten Einzelstrafen betroffen sind, ist trotz des starken Zusammenzugs der Einzelstrafen nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem\nRechtsfehler beruht.\n\nIm übrigen ist die Revision unbegründet. Insbesondere\nhält der Ausspruch über die Maßregelanordnung nach § 63 StGB\nrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der\n\nRevision hat das Landgericht allein aufgrund der festgestellten schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form\neiner paranoidähnlichen Persönlichkeitsentwicklung die\nVoraussetzungen des § 21 StGB durch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen.\nDaß auch nicht pathologisch bedingte Störungen in Form der\nschweren anderen seelischen Abartigkeit Anlaß für eine\nUnterbringung nach § 63 StGB sein können, sofern sie als\nlänger dauernde Umstände den Zustand des Täters widerspiegeln und seine Gefährlichkeit begründen, ist in der\nRechtsprechung anerkannt (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGHR StGB\n\n§ 63 Ablehnung 1). Wenn aufgrund einer mit aller Sorgfalt\nvorzunehmenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 27, 246, 248 ff;\n34, 22, 28 £.) von Täter und Tat unter Berücksichtigung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Prognose\nbegründet ist, daß von dem Täter infolge seines Zustandes\nerhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist die Anordnung\nder Unterbringung - im Interesse der öffentlichen Sicher-\n\nheit - zwingend vorgeschrieben (BGHR aa0).\n\nDiesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung\nnoch gerecht. Den Urteilsgründen ist der symptomatische Zusammenhang zwischen seelischem Zustand des Angeklagten und\nseiner Gefährlichkeit (BGHSt 34, 22, 27) zu entnehmen. Denn\ndie begangenen Sachbeschädigungen und die noch zu erwartenden rechtswidrigen Taten und die paranoidähnliche Persönlichkeitsentwicklung stehen in einem ursächlichen Zusammenhang. Zur Prognose hat die Kammer mit dem Sachverständigen\n\nangenommen, daß der Angeklagte aufgrund seiner schwer behandelbaren isolierten Wahnvorstellungen \"fast sicher\" gleichartige Straftaten wieder begehen wird. Damit ist dem Erfordernis einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades neuerlicher\nschwerer Störung des Rechtsfriedens Rechnung getragen (vgl.\nBGH bei Holtz MDR 1979, 280; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit\n11). Dem Urteil läßt sich auch noch hinreichend entnehmen,\nauf welche Umstände die Kammer ihre Gefährlichkeitsprognose\nin Person und Taten des Angeklagten stützt. Obwohl der Angeklagte nicht vorbestraft ist, war er bereits 1986 wegen\ngleichartiger Taten auffällig geworden. Dazu kommen Häufigkeit, kurze Aufeinanderfolge und Ausmaß der Symptomtaten als\nAusfluß der zum vorherrschenden Lebensinhalt des Angeklagten\ngewordenen \"fanatischen Psychopathie\" gegen Autofahrer und\n\nAutos.\n\nRechtsfehlerfrei geht die Kammer auch von der Erheblichkeit der zu erwartenden Taten aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 63 StGB nur dann\nnicht anzuwenden, wenn die zu erwartenden rechtswidrigen\nHandlungen lediglich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind\nund in ihrem Gewicht eher als bloße Belästigungen einzustufen sind (BGHSt 27, 246, 248). Hingegen wird die mittlere\nKriminalität erfaßt, vor allem wenn serienmäßige Straftaten\nvorliegen. Zutreffend hat die Kammer dabei auf das Ausmaß\nder Symptomtaten abgehoben, aus dem folgt, daß die zu erwartenden rechtswidrigen Handlungen das Maß der bloß belästigenden Taten erheblich übersteigen werden. Im Hinblick\n\ndarauf verstößt die Anordnung der Maßregel nicht gegen den\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-11/1-str-626-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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