{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-12-11_1_StR_599_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-12-11","aktenzeichen":"1 StR 599/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"S)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 599/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinhold HP aus Slip, geboren am ie 1954\nin Km,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nwımIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Dezember 1990 einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\n(Allgäu) vom 30. April 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben im Ausspruch\n\nüber\n\na) die Einzelstrafe in Fall II 8 der\nUrteilsgründe,\n\nb) die Gesamtfreiheitsstrafe,\n\nc) die Maßregeln der Führungsaufsicht\n\nund des Berufsverbots.\n\n2. Die Liste der angewandten Vorschriften\nwird ergänzt um § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanmaßung\nin zwei Fällen, homosexuellen Handlungen in sieben Fällen,\ndavon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\nvon Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund dem Angeklagten verboten, auf die Dauer von vier Jahren\nals Erzieher für männliche Kinder und Jugendliche tätig zu\nsein, ferner hat es Führungsaufsicht über den Angeklagten\nangeordnet. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde\ngestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDie erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde\nführt zur Aufhebung der in Fall II 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten und damit\nauch der Gesamtstrafe, zum Wegfall des Berufsverbotes und\nzur Aufhebung der Anordnung der Führungsaufsicht; darüber\nhinaus hat sich ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten nicht ergeben.\n\n1. In Fall II 8 der Urteilsgründe hat die Strafkammer\ndas festgestellte Tatgeschehen - ohne nähere Erörterung -\nals sexuellen Mißbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 2\nStGB in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen nach S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte jedoch keine\n\nsexuellen Handlungen an dem ihm anvertrauten Kind vorgenommen oder von dem Kind an sich vornehmen lassen, wie es\n\n§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB voraussetzt. Vielmehr hat er das\nKind lediglich dazu bestimmt, vor ihm sexuelle Handlungen\nvorzunehmen: deshalb ist insoweit nur der Tatbestand des\n\n§ 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Entgegen der Auffassung der\nRevision wäre diese Tat gemäß $S 7 Abs. 1 StGB auch dann\nstrafbar, wenn sie der Angeklagte an dem deutschen Tatopfer\nnicht in Deutschland, sondern in Österreich begangen hätte,\nweil auch dort die Verleitung eines Kindes, vor dem Täter\nsexuelle Handlungen vorzunehmen, strafbar ist (vgl. S$S 207\nAbs. 1 österreichisches StGB). Darüber, daß eine tateinheitliche Verurteilung nach S§ 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht\nkommt, hat der Tatrichter den Angeklagten belehrt. An der\ngesetzlichen Bezeichnung der Tat ändert sich nichts; insoweit war lediglich die Liste der angewandten Vorschriften um\n§ 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu ergänzen. Doch hat die in diesem\nFall festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten\nkeinen Bestand, weil die Jugendkammer der Strafbemessung\nrechtsirrig den Strafrahmen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n(Höchststrafe fünf Jahre) zugrunde gelegt hat. Die Höchststrafe gemäß § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB beträgt jedoch nur drei\nJahre. Die Strafe muß aufgrund eines zutreffenden Strafrahmens neu zugemessen werden. Infolge der Aufhebung der\nEinzelstrafe konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehen\nbleiben.\n\n2. Die Anordnung eines Berufsverbotes kann keinen Be-\n\nstand haben.\n\nDie Urteilsfeststellungen weisen nicht aus, daß der\nAngeklagte auch nur eine der Taten unter Mißbrauch seines\nBerufes oder Gewerbes im Sinne des § 70 Abs. 1 StGB begangen\nhat. In Fall II 8 der Urteilsgründe war der Angeklagte bei\nder Tatbegehung nicht mehr Tutor oder Betreuer des Kindes.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts genügt auch eine\nVorbereitung zum Tauchabzeichen durch ein Mitglied der\nWasserwacht (Fall II 13 der Urteilsgründe) nicht den Erfordernissen des § 70 Abs. 1 StGB; es handelt sich nicht um\neine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne dieser\n\nVorschrift.\n\nDer Senat hat den Maßregelausspruch auch im übrigen\naufgehoben. Das Landgericht hat zu SS 68 Abs. 1, 181 b StGB\nlediglich ausgeführt, daß der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr\nals sechs Monaten verurteilt wurde und die Gefahr bestehe,\ndaß er weitere Straftaten begehen werde, die Jugendkammer\nsei von einer ungünstigen Prognose überzeugt. Dem Urteil ist\nnicht zu entnehmen, ob sich der Tatrichter bewußt war, daß\ner eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, die insbe-\n\nsondere bei der Anordnung von Führungsaufsicht neben einer\n\nmehrjährigen Freiheitsstrafe näherer Abwägung bedurfte (vgl.\netwa Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 68 Rdn. 6).\n\nRichter am BGH Kuhn\nist erkrankt und kann\nnicht unterschreiben.\n\nMaul Maul Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-11/1-str-599-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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