{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-29_1_StR_622_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-29","aktenzeichen":"1 StR 622/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 622/90 BESCHLUSS\n\neo. ! -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHorst Dieter B B aus WEB (Österreich), geboren am\n\nCHE 1555 in 18 (österreich),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwııl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 256. Juni 1990 im Strafausspruch aufgehoben. Dia Feststellungen - mit Ausnanız verteniden zur Vorstrafe Nr. 1\n(Urteil des Amtsgerichts Aachen vom\n19. Oktober 1977) - bleiben bestehen.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat ein Urteil des Amtsgerichts Aachen\nvom 19. Oktober 1977, durch welches der Angeklagte zu einem\nJahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, als\nVorstrafe festgestellt und bei der Strafzumessung zu seinen\nUngunsten verwertet. Es hat hierbei nicht erörtert, daß diese Verurteilung - worauf die Revision unter Hinweis auf das\n\nProtokoll zu Recht hinweist - im Bundeszentralregisterauszug\n\nnicht enthalten ist. Dieser Umstand kann verschiedene Ursachen haben. Eine Möglichkeit ist, daß die Eintragung\n\n- irrtümlich - getilgt worden ist; das hätte zur Folge, daß\nTat und Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten\nverwertet werden könnten ($S 51 Abs. 1 StPO; vgl. Rebmann/\nUhlig, BZRG § 51 Rdn. 19 m. Nachw.). Weil das ungeklärt ist,\nkann das angefochtene Urteil im Strafausspruch nicht beste-\n\nhen bleiben.\n\nNageyer hat das Landgericht dem Angeklagten die Vergünstigung des § 31 BtMG zu Recht nicht gewährt. Die Strafe\ndes Mitangeklagten MB ist nur deshalb nach dieser Vorschrift gemildert worden, weil er im Fall II 1 der Urteilsgründe sogleich die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt\nhat. Dagegen hat der Angeklagte zur Aufdeckung der strafbaren Handlungen des Mitangeklagten MB nichts beigetragen (vgl. UAS. 14).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufgezeigt.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-29/1-str-622-90","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-29/1-str-622-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.415289+00:00"}}