{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-29_1_StR_618_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-29","aktenzeichen":"1 StR 618/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AN\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _ StR 618/90\n\nJan 50\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbaz F EEE u: sc >, Jeboren am\nCGREEED 1955 in ze (Sugoslawien),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwımIlI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. November 1990 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 7. Juni 1990 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nIm Rahmen der Strafzumessung führt das Landgericht\n\naus:\n\n\"Sowohl die Schuld des Angeklagten als auch der Gedanke\nder Generalprävention erfordern eine empfindliche Bestrafung. Es kann nicht hingenommen werden, daß Ausländer, die das Gastrecht der Bundesrepublik Deutschland\nwegen politischer Verfolgung in Anspruch nehmen, hier\nihre Nationalitätenkonflikte mit gewalttätigen Mitteln\n\naustragen\".\n\nDiese Erwägung läßt besorgen, das Landgericht habe die\nAusländereigenschaft des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt; das wäre nicht statthaft (vgl. Mösl NStZ 1981,\n131, 133; 1982, 148, 150, je mit Rechtsprechungsnachweisen).\nNicht von vornherein unzulässig wäre zwar die Erwägung gewesen - sofern dies tatsächlich so wäre -, wegen der großen\nAnzahl von Gewalttätigkeiten im Zusammenhang mit Nationalitätenkonflikten müßten generalpräventive Gesichtspunkte bei\nder Strafzumessung berücksichtigt werden, besonders wenn\nandererseits - wie hier - mildernd in Rechnung gestellt\nwird, daß in dem Asylantenheim Spannungen zwischen den verschiedenen jugoslawischen Volksgruppen herrschten. Doch läßt\nsich die angeführte Urteilsstelle nicht eindeutig in diesem\nSinn auslegen. Die Verknüpfung von Schuld und Generalprävention sowie der Hinweis auf das \"Gastrecht\" geben vielmehr\n\nAnlaß zu der eingangs erwähnten Besorgnis.\n\nDer Senat sieht Anlaß zu dem Hinweis, daß der Satz,\nbeim beendigten Versuch bestehe \"in der Regel\" kein Anlaß\nzur Strafrahmenmilderung nach § 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB,\nin dieser Allgemeinheit nicht gilt. Im vorliegenden Fall\nzwar hätte er den Bestand des Strafausspruchs nicht gefährdet, weil die mit Tötungsvorsatz verursachten Messerverletzungen im Bauch und am Hals nur infolge \"außerordentlich\nglücklicher\" Umstände nicht zum Tod des Opfers geführt\nhatten. Allgemein aber besteht zwischen Beendigung des Versuchs und Nähe der Tatvollendung kein unmittelbarer Zusammenhang. Auch der beendigte Versuch kann - wie der unbeendigte - nahezu bis zum Erfolg geführt, kann ihn aber auch\nbei weitem verfehlt oder nur zu einer geringen Gefährdung\ndes Rechtsguts geführt haben. Das ist bei der Frage, ob\n\nStrafrahmenmilderung angebracht ist, zu berücksichtigen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgezeigt.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-29/1-str-618-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-29/1-str-618-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.398511+00:00"}}