{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-29_1_StR_614_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-29","aktenzeichen":"1 StR 614/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 614/90\n\nEu BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLeonardo D (HE u: VE, geboren am\nEEE 1960 in TE (Italien),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIII\n\nN\nJ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 30. Juli 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Fall II 1 der Urteilsgründe;\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\nWie zuverlässig und glaubhaft die den Angeklagten belastenden Angaben waren, welche die Zeugin rg» dem\nPolizeibeamten MD gegenüber gemacht hatte, war nicht\neinfach zu beurteilen, besonders nachdem die Zeugin in der\nHauptverhandlung ihre polizeilichen Angaben widerrufen und\n\nals Racheakt dargestellt hatte. Die Strafkammer hat diese\nProblematik nicht übersehen, ist ihr in bezug auf die vorgenommene Wahrunterstellung aber nicht völlig gerecht geworden. Ging die Kammer (auf Grund der Wahrunterstellung) davon\naus, der Polizeibeamte Mg habe die Zeugin r> nach\nihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in der Vollzugsanstalt aufgesucht, um sie zur Rücknahme ihres Widerrufs zu\nveranlassen, also dazu zu bringen, die bei ihm gemachten belastenden Angaben aufrechtzuerhalten, so hätte die Strafkammer dies in ihre Erörterungen über die Glaubwürdigkeit\numso mehr ausdrücklich einbeziehen müssen, als der Polizeibeamte über seinen Besuch in der Vollzugsanstalt bei seiner\nzZeugenvernehmung offenbar nicht berichtet hatte, andererseits den polizeilichen Aussagen der Zeugin ein \"mehrstündiges Vorgespräch\" (UA S. 16) vorausgegangen war. Gegebenenfalls wäre der Polizeibeamte, zur besseren Aufklärung, nochmals zu vernehmen gewesen. Jedenfalls ging es nicht an, diesen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erheblichen Vor-\n\ngang im Urteil gänzlich unerwähnt zu lassen.\n\n\\\n\nx\n- \\\n\nDie Verurteilung im Fall II 3 der Urteilsgründe weist\nkeinen Rechtsfehler auf. Daß der Ausspruch über die Gesamtstrafe wegfallen muß, versteht sich von selbst.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-29/1-str-614-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-29/1-str-614-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.384966+00:00"}}