{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-27_1_StR_663_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-27","aktenzeichen":"1 StR 663/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 _ StR 663/90\n\non BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan RP aus \"(En , geboren am EB 19654 in\n“m,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwill\n\nN)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 27. November 1990 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n17. Juli 1990 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\nGründe:\n\nDas auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel des\nAngeklagten hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu\nausgeführt:\n\n\"Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des $S 250 Abs. 2\nStGB gewertet werden kann, hat die Strafkammer dem Angeklagten u. a. angelastet, ’daß das Maß der Bedrohung aus der\nSicht der Opfer, die die Scheinwaffe als solche nicht erkannten, erheblich war’ (UA S. 10). Im Rahmen der konkreten\nStrafzumessung hat sie außerdem straferschwerend hervorgehoben, daß die drei von dem Angeklagten und seinem Mittäter\nbedrohten Sparkassenangestellten 'um ihr Leben fürchteten,\n\n.. weil sie die Scheinwaffe als solche nicht erkannten’ (UA\nSs. 12). Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wie der 1. Strafsenat erst jüngst entschieden\nhat, 'darf bei Verwendung einer Scheinwaffe der Umstand, daß\nder Täter das Opfer in Angst um sein Leben versetzt hat,\ngrundsätzlich nicht strafschärfend verwertet werden’ (BGH,\n\nGA 1990, 316).\n\nEs läßt sich nicht völlig ausschließen, daß sich die\nunzulässige Strafzumessungserwägung zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe seiner Strafe ausgewirkt hat. Die\n\nStrafe muß deshalb neu zugemessen werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei und verweist ergänzend auf die\nBeschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1979\n(5 StR 703/79), vom 12. September 1989 (1 StR 475/89) und\nvom 21. Dezember 1989 (1 StR 584/89 = BGHR StGB S 46 Abs. 3\n- Raub 3). Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,\n\ndie Motivation des Angeklagten,\n\nMaul Kuhn\n\nRichter am BGH\nDr. Foth ist in\nUrlaub und kann\ndaher nicht\n\nanterschreiben.\n\nMaul\n\nN\na\n\ndie zu seiner Straftat\nführte, in seine Strafzumessungserwägungen einzubeziehen.\n\nV.\n\nGerlach\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-27/1-str-663-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-27/1-str-663-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.255552+00:00"}}