{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-27_1_StR_584_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-27","aktenzeichen":"1 StR 584/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 584/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Dietmar BD ib aus TED, geboren\nam EEE 1950 in ru a,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > au: Ten\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgericht Tübingen vom\n17. April 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt und hat ihm die Fahrerlaubnis mit zweijähriger Sperrfrist entzogen. Seine Revision - nicht förmlich beschränkt, Ausführungen aber nur zur Nichtanwendung\nvon S 21 StGB enthaltend - hat keinen Erfolg.\n\nMit der Rüge, das Gericht hätte \"durch gezieltes Befragen der Sachverständigen ... für weitere Aufklärung\" sorgen\nmüssen, kann der Beschwerdeführer - was keiner weiteren Begründung bedarf - im Revisionsverfahren nicht gehört wer-\n\nden.\n\nAuch die Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler auf.\nZu Unrecht gehen der Beschwerdeführer und der Generalbundes-\n\nanwalt davon aus, zwischen Sachverständiger und Gericht\n\nhabe, was die Voraussetzungen des § 21 StGB angeht, ein\nWiderspruch bestanden; dem Urteil ist dergleichen nicht zu\nentnehmen. Die Sachverständige ordnete die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als schwere andere seelische Abartigkeit ein und kam zu dem Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit\ndes Angeklagten sei bei der ersten, am 12. September 1989\nbegangenen Tat \"möglicherweise vermindert\" gewesen; es könne\ndamals aufgrund der sich ständig steigernden sexuellen Bedürfnisse des Angeklagten zu einer Schwächung der Kontrollfunktionen und damit zu Störungen der Impulskontrolle gekommen sein.\n\nDas Ausmaß der Verminderung, die Frage also, ob ihr\ndie Bewertung \"erheblich\" zukomme, war in diesem Zusammenhang noch nicht definitiv gekennzeichnet und beantwortet.\nDas Landgericht erörterte das im folgenden Absatz und verneinte es, weil der Angeklagte beide Taten (vom 12. September 1989 und - gleichartig - vom 13. Oktober 1989) zielgerichtet und aus seiner Sicht situationsgerecht, teilweise\nbis in die Details geplant, durchgeführt habe; das wurde\nnäher ausgeführt.\n\nDie Auffassung, das Landgericht sei hier von der Bewertung der Sachverständigen abgewichen, könnte sich allenfalls\ndarauf stützen, daß dieser Absatz damit eingeleitet wird,\ndie Strafkammer schließe sich den überzeugenden und umfassenden Ausführungen der Sachverständigen an, und daß hieraus\nder Umkehrschluß zu ziehen sei, also seien die dann folgenden Erwägungen vom Gutachten nicht mehr gedeckt.\n\nGegen eine solche Auslegung spricht jedoch, daß bis\ndahin die Frage der Erheblichkeit noch nicht ausdrücklich\nangesprochen war, ferner, daß die Strafkammer einen Gegensatz zur Auffassung der Sachverständigen mit keinem Wort\nerwähnt; das wäre sonst zu erwarten gewesen. Näher liegt\n- und der Senat geht davon aus -, daß das Landgericht die\nFrage der Erheblichkeit an den Kriterien gemessen hat, die\nihr die Sachverständige an die Hand gegeben hatte. Diese\nKriterien sind in diesem Fall nicht zu beanstanden. Wo es um\ndie Schwächung der Kontrollfunktionen und um Störungen der\nImpulskontrolle geht, kann zielgerichtetes, vorgeplantes,\nsituationsgerechtes Handeln im Rahmen der Gesamtwürdigung\nein wesentliches Beurteilungskriterium dafür sein, ob der\nAngeklagte imstande war, \"Anreize und Hemmungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen Entschluß zu bilden\"\n(Dreher/Tröndle, StGB 44, Aufl. S 20 Rdn. 17, im Anschluß an\nRGSt 67, 150, gängige Formulierung; vgl. auch Rudolphi in\nSK-StGB 12. Lieferung $S 20 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl.\n$S 20 Anm. 5 a, je mit Nachw.), besonders wenn der Täter\n- wie hier - die Existenz hinreichender Selbstkontrolle und\nSelbstbeherrschung dadurch unter Beweis gestellt hat, daß er\nvorhergehende Ansätze, Frauen zu überfallen und zu vergewaltigen, jeweils im letzten Moment abbrach, er also der Versuchung widerstehen konnte (UA S. 5, 14). Um einen Fall\nsexueller Perversion handelte es sich hier nicht (vgl. BGH\nNJW 1982, 2009).\n\nAuch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. 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