{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-27_1_StR_566_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-27","aktenzeichen":"1 StR 566/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 566/90 URTEIL\n\nu\n\na Bf\n\n. ‚\n{* R$\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptmeister Karl R EB aus Me,\ngeboren am WB 1935 in CE (Rumänien),\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwIIi\n\n72\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt von IB aus vi\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. Ems aus ren\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte ww»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n11. April 1990 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels und die durch dieses\nRechtsmittel dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 80 DM verurteilt. Die Revision der Nebenklägerin, welche die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nBei der wegen Nachtruhestörung und Widerstands erfolgenden vorläufigen Festnahme des sich heftig widersetzenden,\n37 Jahre alten, kräftigen Udo Kg kniete der Angeklagte, um\nKB ruhig zu stellen, mindestens zwei Minuten lang seitlich\nauf dessen Hals. Das führte zum Erstickungstod KW: Das\nLandgericht war der Auffassung, objektiv sei dieses Vorgehen\ndes Angeklagten nicht - durch polizeiliche Befugnisse - gerechtfertigt gewesen, doch habe der Angeklagte angenommen,\nArt und Intensität der Gegenwehr machten diesen Griff erforderlich, habe sich also über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes geirrt und sei demzufolge nicht wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung mit\nTodesfolge, sondern wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen.\n\nDemgegenüber ist die Revision der Meinung, ein den Vorsatz ausschließender Irrtum des Angeklagten sei durch die\nsonstigen Feststellungen des Urteils nicht belegt, ja ausgeschlossen; der Angeklagte sei wegen Körperverletzung mit\nTodesfolge (in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt) zu\n\nverurteilen.\n\nJedoch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Das Verhalten\ndes überaus widersetzlichen Udo K@B hatte in dem Angeklagten die Vorstellung erweckt, nur durch diesen wirkungsvollen, von ihm als generell lebensgefährlich erkannten,\naber, wie er meinte, von ihm beherrschten Griff könne Kg\nruhiggestellt und an weiteren Gewalttätigkeiten gehindert\nwerden. Dabei deutete der Angeklagte die hechelnd-röchelnde\nAtmung K@D als Ausdruck der - weitere Befreiungsbemühungen\nvorbereitenden - Kraftanstrengung des Festgehaltenen (UA\nSs. 14).\n\nGegen diese Feststellungen des Landgerichts ist von\nRechts wegen nichts einzuwenden; sie können sich auf das zuvor von K@B an den Tag gelegte Verhalten stützen. Daß der\n\nAngeklagte auch dann noch auf KB Hals kniete, als Verstärkung eintraf, und sich mit den eintreffenden Polizei-\n\nbeamten dahin verständigte, KB solle noch eine Fußfessel\n\nangelegt werden, zeigt, für wie gefährlich der Angeklagte\nnoch zu diesem Zeitpunkt KB hielt.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-27/1-str-566-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-27/1-str-566-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:00.219987+00:00"}}