{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-20_1_StR_588_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"1 StR 588/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 588/90 URTEIL\nZO. 11.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIngeborg S > ‚ geborene LB, aus\nvu GE. sehoren am EEE 1935 in\n\nu 7\n\nwegen Versicherungsbetrugs u. a.\n\nwIılI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 20. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\n\nvom 26. April 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDie gerichtlich zugelassene Anklage legt der Angeklagten zur Last: Sie habe schwere Brandstiftung in Tateinheit\nmit Versicherungsbetrug begangen, indem sie am 23. Juli 1986\ngegen 19.25 Uhr das ihrem Ehemann gehörende, sowohl landwirtschaftlichen als auch Wohnzwecken dienende Gebäude in\nWiesenfelden-Kragenroth in betrügerischer Absicht in Brand\ngesetzt habe. Ferner habe sie drei Vergehen des versuchten\nBetrugs begangen, indem sie bei den mit dem Brandfall befaßten Versicherungen - es handelte sich um die Gebäudebrandversicherung, eine Versicherung für das landwirtschaftliche Inventar und eine Hausratversicherung - auch solche\nSchäden geltend gemacht habe, von denen ihr bekannt gewesen\nsei, daß sie nicht entstanden waren. Von diesen Vorwürfen\nhat das Landgericht die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen\nfreigesprochen. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\nvom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat\n\nkeinen Erfolg.\n\n- 4 -\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft zum wiederholten Male, das beim Amtsgericht\n- Schöffengericht - Straubing anhängige Verfahren 2 Ls 432\nJs 90843/86, in dem der Angeklagten fünf Ende 1983 und im\nJahre 1984 begangene Betrugshandlungen zur Last liegen, mit\ndem vorliegenden Verfahren zu verbinden. Die Strafkammer\nlehnte diesen Antrag ab: Sie verwies auf die fortgeltenden\nGründe ihres früheren Beschlusses und vertrat die Ansicht,\ndaß eine Verbindung der Strafsachen zum jetzigen Zeitpunkt\ndie Durchführung dieses Verfahrens noch mehr als: bisher gefährden würde. Die Revision meint, diese Entscheidung sei\nermessensfehlerhaft. Das Vorgehen des Landgerichts habe die\n\nBeweislage zugunsten der Angeklagten beeinflußt.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Liegt - wie es hier in persönlicher Hinsicht der Fall ist - ein Zusammenhang im Sinne\ndes § 3 StPO vor, so steht die Verbindung nach S$S 4 Abs. 1\nStpo im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHSt\n18, 238, 239). Einen Ermessenfehler läßt die angefochtene\nEntscheidung nicht erkennen. Die Strafkammer durfte berücksichtigen, daß die Taten, die der Angeklagten in den beiden\nVerfahren vorgeworfen werden, zu ganz verschiedenen Zeiten\nbegangen worden sind und Betrugsvorwürfe sehr unterschiedlicher Art betreffen. Sie nimmt deshalb zu Recht an, daß\neine Verbindung keine Doppelarbeit ersparen würde. Es mag\nsein, daß, wie die Revision darlegt, die wirtschaftlichen\nVerhältnisse der Angeklagten und ihr Persönlichkeitsbild in\nbeiden Verfahren bei der Beurteilung ihrer Motivlage eine\n\nwichtige Rolle spielen. Gleichwohl ist die Auffassung der\n\n?\nv2\n\nStrafkammer nicht zu beanstanden, die beantragte Verbindung\nerscheine nicht zweckmäßig, weil sie die Hauptverhandlung\nerheblich verlängern würde, was bei dem labilen Gesundheitszustand der Angeklagten zu (weiteren) Unterbrechungen oder\n\nAussetzungen führen könnte.\n\n2. Die folgenden Verfahrensrügen beziehen sich nur auf\nden Vorwurf des versuchten Betrugs gegenüber der Hausratver-\n\nsicherung.\n\na) Vergeblich macht die Revision geltend, das Landgericht habe gegen § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen.\n\nZu den an der Brandstelle vorgefundenen Verhältnissen\nverweist die Strafkammer im angefochtenen Urteil auf die in\nAugenschein genommene Bildtafel der KPI Straubing, die KHK\nsu als Zeuge erläutert hat (UA S. 7). Soweit es sich um\nden Zustand von Wohnräumen nach dem Brand handelt, stellt\nsie in den Urteilsgründen fest, daß auf diesen Lichtbildern\n\"Schattierungen\" auf den in Betracht kommenden Standflächen\n\"erkennbar sind, die Ränder und Unterscheidungen in helle\nund dunkle Flächen erkennen lassen\", Spuren, die darauf hindeuten könnten, daß Gegenstände nach dem Brand entfernt worden sind (UA S. 29). Damit hat sie die für ihre Beweiswürdigung maßgeblichen Tatsachen, so wie sie sich aus den verwerteten Lichtbildern ergeben, in ausreichendem Maße mitgeteilt\nund lediglich \"wegen der Einzelheiten\", nämlich wegen der\ngenauen Lage dieser Spuren im Brandanwesen, auf die bei den\nAkten befindlichen Lichtbilder verwiesen (vgl. dazu OLG\nDüsseldorf VRS 74, 449, 451).\n\nb) Die Revision behauptet, das Brandanwesen liege in\neiner ländlichen Gegend und sei nur über eine Zufahrtsstraße, die an benachbarten Gehöften vorbeiführe, erreichbar. Entgegen der Annahme des Landgerichts hätten auf Grund\ndieser örtlichen Lage und auch unter Berücksichtigung der\nEigenheiten der dort ansässigen ländlichen Bevölkerung keine\nunberechtigten Personen sich dem Anwesen nach dem Brand\nnähern und dort Gegenstände in größerem Umfang mitnehmen\nkönnen. In diesem Zusammenhang rügt die Revision, die Strafkammer habe es unter Verletzung ihrer Aufklärungspflicht\n(s 244 Abs. 2 StPO) unterlassen, das Brandanwesen in Augen-\n\nschein zu nehmen.\n\nDie Rüge bleibt erfolglos. Die vermißte Beweiserhebung\nbrauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Wie die\nRevision selbst vorträgt, standen der Strafkammer in der\nHauptverhandlung Luftaufnahmen und ein topographischer Plan\nzur Verfügung, Unterlagen, aus denen sich die ungefähre Lage\ndes Brandanwesens ersehen ließ (vgl. UA S. 7). Zudem hat\nsie, wie die Urteilsgründe ergeben, eine Reihe von Nachbarn\nals Zeugen vernommen. ES ist deshalb nicht ersichtlich und\nauch von der Revision nicht hinreichend dargetan, daß eine\nBesichtigung der Brandstelle vor Ort zu weitergehenden Er-\n\nkenntnissen geführt hätte.\n\nc) Schließlich sieht die Revision einen Verstoß gegen\ndie Aufklärungspflicht darin, daß es die Strafkammer unterlassen hat, die in Augenschein genommenen Lichtbilder von\nWohnräumen im Brandanwesen (vgl. die unter I 2 behandelte\nRüge) durch das Bayerische Landeskriminalamt fotometrisch\n\nauswerten zu lassen. Dieses Sachverständigengutachten - SO\n\n- 17 -\n\nmeint die Revision - hätte ergeben, daß die vom Landgericht\nfestgestellten Schattierungen \"lediglich Abbildungen der\nunterschiedlich dicken Rußablagerungen auf Möbeln und Böden\nsowie Schatten des unterschiedlichen Lichteinfalls\" sind,\nalso nicht auf die Entfernung von Gegenständen nach dem\n\nBrand hindeuten.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die fotometrische und\nsonstige Auswertung der Lichtbilder brauchte sich der Strafkammer ebenfalls nicht aufzudrängen. Denn durch die vermißten Untersuchungen hätten allenfalls Größe und Lage der\nauf den Lichtbildern sichtbaren Schattierungen näher ermittelt werden können, nicht jedoch deren Ursache. Diese\nUntersuchungen hätten mithin die Strafkammer nicht daran gehindert, aus den von ihr festgestellten Schattierungen den\nSchluß zu ziehen, daß diese auf die Entfernung von Gegen-\n\nständen nach dem Brand hindeuten könnten.\n\nII. Die Freisprechung der Angeklagten hält auch\n\nsachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nSpricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das\ngrundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des\nTatrichters. Das Revisionsgericht hat auf Grund der Sachbeschwerde nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler\nunterlaufen sind. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn die\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungs-\n\nsätze verstößt, sondern auch dann, wenn das Gericht an die\n\nzur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (BGH NStZz 1983, 277, 278). Einen\nsolchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf. Insbesondere hat die Strafkammer nicht verkannt, daß eine Mehrzahl von Indizien auch dann, wenn keines von ihnen für sich\nallein zum Nachweis der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat\n\nausreicht, in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende\n\nÜberzeugung vermitteln kann (vgl. BGH, Urt. vom 7. Januar\n1987 - 2 StR 643/86 - bei Pfeiffer/Miebach NSt2 1988, 19).\n\nWıe die Revision einräunt, hat die Strafkammer sowohl\nzum Vorwurf des Versicherungsbetrugs als auch (zusammenfassend) zur Frage, ob die Angeklagte drei Vergehen des versuchten Betrugs begangen hat, eine Gesamtwürdigung vorgenommen (vgl. UA S. 20, 32). Die Revision meint jedoch, das\nLandgericht hätte darüber hinaus für jede der zuletzt angeführten (drei) Betrugshandlungen eine Gesamtbetrachtung der\njeweils für und gegen die Angeklagte sprechenden Indizien\nanstellen müssen. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.\nDie Strafkammer, die nicht übersieht, daß gegen die Angeklagte erhebliche Verdachtsmomente fortbestehen, durfte in\nentscheidendem Maße berücksichtigen, daß sich zu jedem Teil-\n\nvorwurf entlastende Umstände und begründete zZweifel ergeben\n\nhaben, die auch bei einer Gesamtwürdigung der belastenden\nIndizien einen ausreichend sicheren Tatnachweis nicht zulassen (UA S. 32). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für den Vorwurf des versuchten Betrugs gegenüber\nder Hausratversicherung: Insoweit hat die Strafkammer aus\nden von ihr ausgewerteten Lichtbildern eine die Angeklagte\nentlastende Möglichkeit abgeleitet, was aus Rechtsgründen\n\nkeinem Einwand unterliegt (vgl. BGHSt 29, 18).\n\n&\n\nWas den Brandstiftungsvorwurf angeht, bemerkt der Senat\nnoch: Soweit das Landgericht in Erwägung zieht, möglicherweise sei der Ehemann der Angeklagten der Täter oder zumindest mit ihrer Tat einverstanden gewesen, wäre ihr Handeln\nweder nach § 306 Nr. 2 StGB noch nach § 308 Abs. 1 1. Alt.\nStGB strafbar (vgl. BGHR StGB S$S 306 Nr. 2 Wohnung 3, 4, 6;\n§§ 308 Abs. 1 Fremdeigentum 1; $S 308 Abs. 2 minder schwerer\nFall 1). Dafür, daß das in Brand gesetzte Gebäude seiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war, das Feuer auf eines\nder gesetzlich geschützten Objekte übergreifen zu lassen,\nenthält das angefochtene Urteil keine Anhaltspunkte. Andererseits schließen die Feststellungen des Landgerichts die\nMöglichkeit nicht aus, daß der Ehemann der Angeklagten an\ndem Vorfall nicht beteiligt war und daß sie deshalb nicht\n\"in betrügerischer Absicht\" im Sinne des S 265 Abs. 1 StGB\nhandelte (vgl. dazu BGHR StGB § 265 Abs. 1 Betrugsabsicht\n\n1).\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. Gerlach\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/1-str-588-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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