{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-20_1_StR_578_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-20","aktenzeichen":"1 StR 578/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 578/90\nLO,AN ‚2\n\n_D)\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSadig AD aus VB. geboren am aEBEB 1959 in\nOB (Afghanistan),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIII\n\n58\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ai» aus Kg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n27. Juni 1990 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Zuerkennung einer\n\nHaftentschädigung werden verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der\nRechtsmittel und die dem Angeklagten\ndurch sie entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nfreigesprochen, versucht zu haben, den Zeugen Me zu\ntöten. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der\n\nStaatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die\nBeweiswürdigung von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die\nStrafkammer hat ihre Überzeugung, dem Angeklagten sei nicht\nzu widerlegen, in Notwehr gehandelt zu haben, unter anderem\ndarauf gestützt, daß die Einlassung des Angeklagten im gesamten Verfahren konstant geblieben sei. Dabei hat sie erkannt, daß sich aus einer Notiz des Polizeibeamten\nrn die er eine Woche nach einem am Tattag mit dem\nAngeklagten geführten Gespräch niederschrieb, ergeben\nkönnte, der Angeklagte, der sich bereits damals auf Notwehr\nberief, habe bei diesem Gespräch die Vorgeschichte der Tat\n\nanders geschildert und habe insbesondere der Wahrheit zuwider behauptet, der Geschädigte habe ihn vor der Tat in\nseiner Wohnung aufgesucht. Diese vermeintliche Abweichung\nvom festgestellten GCeschehensablauf, die gegen eine Aussagekonstanz sprechen könnte, erklärte die Strafkammer mit einem\n\"sprachlichen Mißverständnis\". Dies ist eine Feststellung,\nan die das Revisionsgericht gebunden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die in wirklichkeit behaupten will, die Feststellung sei falsch, war die Strafkammer\nnicht gehalten im einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Umstände sie feststellte, ®8S liege ein Mißverständnis vor. Es\nhandelt sich dabei um eine einfache Tatsache, nicht um Bewertung oder Schlußfolgerung des Tatrichters, die zu begründen gewesen wäre. ES ist auch nicht zu besorgen, daß das\nLandgericht die Feststellung, es liege ein Mißverständnis\nvor, nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen\nhat: Der Vermerk lag vor; der Beamte, der ihn gefertigt\nhatte, wurde als Zeuge vernommen; der Angeklagte sagte zur\n\nSache aus.\n\nIo\nag\n\nAuch die sofortige Beschwerde gegen die Zuerkennung\neiner Haftentschädigung hat keinen Erfolg. Die Strafkammer\nhat auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen\nzutreffend dargelegt, daß Gründe für einen Ausschluß oder\n\neine Versagung der Haftentschädigung nicht vorliegen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/1-str-578-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-20/1-str-578-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.839429+00:00"}}