{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-13_1_StR_514_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-13","aktenzeichen":"1 StR 514/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 514/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMunin K u zus SC, Teboren am\nEEE 19335 in rm (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIl\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 13. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nI\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n30. Mai 1990 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben\n\na) in den Fällen II Bil bis 4, wobei jedoch\ndie Feststellungen zum äußeren Tatge-\n\nschehen bestehen bleiben,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, je in Tateinheit mit Beischlaf\nzwischen Verwandten, mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und mit Körperverletzung, in einem Fall davon zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem\n\nFall in Tateinheit mit Nötigung, Sowie wegen Bedrohung zur\n\n- 4 -\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen\nMißhandlung und Bedrohung seiner Ehefrau verurteilt wurde.\nDas führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im übrigen\n\nist die Revision unbegründet.\n\n1. Die durch jahrelangen Alkoholmißbrauch beim Angeklagten hervorgerufenen Schäden haben bislang kein solches\nAusmaß erreicht, daß Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit\ngenerell beeinträchtigt sind. Allerdings besteht eine\ngeistig-seelische Erkrankung in Form einer Alkoholhalluzinose, die sich ausschließlich gegen seine Ehefrau richtet.\nDie Krankheit wird durch Alkoholaufnahme aktiviert und führt\nunter Halluzinationen und paranoid wahnhaften Vorstellungen\nzu Umdeutungen normaler häuslicher Vorgänge und Geschehnisse. Der Angeklagte hat den Verdacht, hintergangen zu\nwerden, andere Männer seien im Spiel und seine Ehefrau wolle\nihn durch Beimischen gemahlenen Glases vergiften. Diese Vorstellungen führen zu tätlichen Aggressionen gegen die Ehefrau. Das Landgericht ist davon ausgegangen, bei den jeweils\nunter Alkoholeinfluß begangenen Straftaten gegen die Ehefrau\nseien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nzwar erheblich beeinträchtigt, nicht jedoch aufgehoben\n\ngewesen.\n\nDiese Ausführungen ermöglichen nicht die Nachprüfung,\nob das Landgericht hinsichtlich der Unrechtseinsicht Schuldunfähigkeit zutreffend ausgeschlossen hat. Die Anwendung nur\ndes § 21 StGB kann grundsätzlich nicht allein darauf gestützt werden, daß die Fähigkeit des Täters, das Unrecht\n\nseines Handelns einzusehen, lediglich erheblich vermindert\ngewesen sei. Entscheidend ist vielmehr, ob er die Unrechtseinsicht im konkreten Fall hatte oder nicht. Erkannte er\ntrotz eingeschränkter Fähigkeit hierzu das Unrecht seiner\nTat, handelte er voll schuldhaft. Fehlte ihm die Einsicht\naus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne daß ihm\ndas zum Vorwurf gemacht werden kann, So ist auch bei nur\nverminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern\n\ns 20 StGB anwendbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 21, 27, 28; BGH\nNStZ 1985, 309; BGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 1 bis 5).\n\nDas Landgericht durfte sich hier nicht mit der Feststellung der mehr oder weniger vorhandenen Fähigkeit des\nTäters zur Unrechtseinsicht begnügen, sondern mußte darauf\nabstellen, welche Folgen sich daraus für die Einsicht selber\nergeben. Angesichts des psychischen Zustandsbildes drängte\n\nsich eine solche Prüfung auf.\n\nDas äußere Tatgeschehen ist rechtsfehlerfrei festgestellt und daher von der Aufhebung nicht betroffen.\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß\nnach der Rechtsprechung die Anwendung der SS 20, 21 StGB\ngrundsätzlich nicht zugleich auf Mängel der Einsichts- und\nSteuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. BGHR StGB\n$s 21 Einsichtsfähigkeit 5; § 63 Schuldunfähigkeit 1).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer (vgl. BGHSt 35, 267:\nDie Gründe für die Zuständigkeit der Jugendkammer sind entfallen) wird zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen der\ns§ 63, 64 StGB vorliegen.\n\n2. Die Verurteilung wegen der gegen die Tochter gerichteten Sexualstraftaten weist im Schuldspruch und im Straf-\n\nausspruch keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Hier war die \"Binsichts- und Steuerungsfähigkeit\"\ndes Angeklagten trotz jeweils vorangegangenen Alkoholgenusses - der Angeklagte weist regelmäßig einen Blutalkoholspiegel von 1,0 o/oo auf - \"weder aufgehoben noch erheb-\n\nlich beeinträchtigt\".\n\nUneingeschränkte Steuerungsfähigkeit kann zwar, worauf\nder Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, in der Regel\nnicht allein mit \"planmäßigem Verhalten\" bei der Tat begründet werden, weil der alkoholgewohnte Täter sich häufig trotz\nerheblich verminderter Steuerungsfähigkeit noch äußerlich\nkontrolliert, planvoll und folgerichtig verhalten kann (St.\nRspr.; vgl. BGHR StGB S 21 Alkoholauswirkungen 2).\n\nDas Landgericht hat jedoch die volle Schuldfähigkeit in\nÜbereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen\neingehend und zutreffend unter Berücksichtigung der gesamten\nSituation mit dem Vorgehen des Angeklagten und seinem Tatverhalten begründet: Es handelte sich nicht um Spontantaten,\nsondern um \"relativ lang hingezogene Abläufe\". Der Angeklagte hatte jeweils \"die Situation erkannt, beurteilt und überlegt gehandelt\". Seine sexuellen Handlungen, verteilt über\neinen Zeitraum von annähernd zwei Jahren, nahmen immer intensivere Formen an, bis er schließlich nach mehr als einem\nJahr die Tochter erstmals zum Geschlechtsverkehr zwang.\nDieses sich nur langsam steigernde Vorgehen konnte vom\nLandgericht als Indiz für noch intakte Hemmungsfähigkeit\n\nebenso gewertet werden wie sein umsichtiges Verhalten, das\n\n27\n2\n\ndazu diente, bei den jeweiligen Tathandlungen nicht überrascht und entdeckt zu werden und die Flucht der Tochter zu\nverhindern. Auch brach der Angeklagte den Geschlechtsverkehr\njeweils vor dem Samenerguß ab, damit seine Tochter nicht\nschwanger werde. Dieses \"planmäßige und umsichtige Vorgehen\"\ndurfte das Landgericht auch als Indiz gegen \"einen Zustand\nschwerer Berauschtheit\" und \"stets von Ängsten begleiteten\nHalluzinationen und Wahngedanken\" heranziehen und damit\n\ndie vorhandene Unrechtseinsicht belegen.\n\nb) Die zu II A1, 2 und 4 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von vier Jahren, vier Jahren und neun Monaten sowie\nvon zehn Monaten sind durch die Aufhebung des Urteils wegen\nder im Vergleich dazu nicht erheblichen und später begange-\n\nnen Straftaten gegen die Ehefrau nicht beeinflußt.\n\n3. Entgegen dem Hinweis in der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts kommt eine Gesamtstrafenbildung mit früheren Strafen nicht in Betracht. Maßgebend ist,\ndaß die erste - ohne Rechtsfehler als eine fortgesetzte\nHandlung eingestufte - Tat des Angeklagten (II A 1) erst am\n10. März 1989 beendet und deshalb mit der Strafe aus dem\nStrafbefehl vom 2. März 1989 nicht gesamtstrafenfähig war\n(Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 55 Rdn. 4 m.w.Nachw.).\n\nDie dem weiteren Strafbefehl vom 3. April 1989 zugrundeliegende Straftat wurde vor der Verurteilung vom 2. März\n1989 begangen. Das Landgericht hat daher zu Recht die aus\ndiesen beiden Verurteilungen gebildete Gesamtstrafe bestehen\nlassen (BGHSt 32, 190, 193).\n\nMaul Kuhn Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/1-str-514-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-13/1-str-514-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.548515+00:00"}}