{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-08_1_StR_551_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-08","aktenzeichen":"1 StR 551/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HE\n7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR _ 551/90\n\nPr. 90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Goran M EB aus BEP (Jugoslawien), dort\ngeboren am EB 19:2,\n\n2. Ivan Me aus Pe (Jugoslawien), dort\ngeboren am BB 1353,\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf. Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 8. November 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm/Donau\nvom 19. Juli 1990 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 11. Oktober 1990 ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\n\n1. Zuungunsten des Angeklagten MB hat die Strafkammer sowohl im Rahmen der Prüfung eines minder\nschweren Falles des § 250 Abs. 2 StGB als auch in\nden Strafzumessungserwägungen als erheblichen Strafschärfungsgrund berücksichtigt, daß der Angeklagte\n\nnach eigenen Angaben vorbestraft sei und in\nJugoslawien eine Freiheitsstrafe verbüßt habe. Die\nWarnfunktion von Strafe und Verbüßung habe ihn von\nweiterem strafbaren Tun abhalten müssen.\n\nDiese Bewertung findet in den Feststellungen keine\nausreichende Stütze. Die Strafkammer führt bei den\nFeststellungen zur Person des Angeklagten aus, er\nsei nach eigenen Angaben insgesamt drei Mal, nämlich\nals Jugendlicher, dann wegen eines Fluchtversuchs\naus einem Erziehungsheim und schließlich wegen\nwiderstands gegen Vollstreckungsbeanmte jeweils in\nJugoslawien verurteilt worden. Mindestens in zwei\nFällen habe er - jedenfalls den eigenen Angaben zufolge - Strafe verbüßt. Dabei läßt die Kammer erkennen, daß sie an der Zuverlässigkeit der Angaben\ndes Angeklagten erhebliche Zweifel hat. Zuverlässige\nFeststellungen zur Art der angeblichen Vorverurteilungen und zur Verbüßung hat sie nicht treffen\nkönnen. Es war daher rechtsfehlerhaft, die - vergebliche - Warnung durch die vorangegangenen\njugoslawischen strafrechtlichen Maßnahmen strafschärfend heranzuziehen.\n\nzwar können nicht mit einer Verurteilung endende\nVerfahren dem Täter die Folgen strafbaren Verhaltens\nvor Augen führen und so Einfluß auf die Schwere seines Handlungsunrechts gewinnen (BGHSt 25, 65; BGH\nbei Holtz, MDR 1979, 635). Das gilt aber nicht, wenn\nGrundlagen, Umstände und Auswirkungen von Strafverfolgung und Strafverbüßung nicht so weit geklärt\n\nsind, daß der Rückschluß auf die wWarnfunktion ohne\n\n- 4 -\n\nweiteres möglich ist. Die bei der Strafkammer bestehenden Zweifel hätten insoweit zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen. Der Strafausspruch be-\n\nruht deshalb auf unzureichenden Grundlagen.\n\n2. Bei der Prüfung eines minder schweren Falles beim\nAngeklagten MP hat die Strafkammer ausgeführt,\nder Angeklagte habe nicht erkennen lassen, ob\n' EEE allgemein als gefährlich galt und Mg\ndeshalb vor ihm Angst hatte oder konkrete Drohungen\naussprach, besonders für den Fall eines Rückziehers’\n(VA S. 23). Hierbei setzt sie sich in Widerspruch zu\nihrer Feststellung, daß zugunsten des Angeklagten\n“> nicht auszuschließen sei, 'daß ihn der Mitangeklagte vB auch zusätzlich bedrohte, um ihn\ngefügig zu machen, die beabsichtigte Tat zu begehen’\n(UA S. 9). Die nach dem Zweifelssatz zugunsten des\nAngeklagten unterstellte Tatsache mußte auch bei der\nStrafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das hat die Kammer übersehen. Sie hat damit\neinen strafmildernden Umstand sowohl bei der Prüfung\neines minder schweren Falles als auch bei der Strafzumessung rechtsfehlerhaft in ihre Erwägungen nicht\neinbezogen. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nKammer bei Berücksichtigung des zugunsten des Angeklagten unterstellten Umstandes im Zusammenwirken\nmit den übrigen mildernden Umständen einen minder\nschweren Fall bejaht oder eine niedrigere Freiheits-\n\nstrafe verhängt hätte.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nZum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler' zum Nach-\n\nteil der Angeklagten ergeben.\n\nvors. Richter am BGH\nDr. Schauenburg ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nMaul Maul Foth\n\nRichter am BGH\n\nDr. Brüning ist in\nUrlaub und kann daher\nnicht unterschreiben.\n\nGranderath Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-08/1-str-551-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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