{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-06_1_StR_726_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-06","aktenzeichen":"1 StR 726/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 726/89 URTEIL\nEmm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans S ED aus HB, dort geboren am\n«ERESER 1:35,\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nwill\n\nMH\n\nM\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\n\nSchauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.\nDr.\nDr.\n\nDr.\n\nUlsamer,\nFoth,\nGranderath,\n\nBrüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht &\n\nRechtsanwalt Dr. EEE ..: > und\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 8 aus S REN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIH\n\nDas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 22. Mai 1989 wird mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft,\nsoweit der Angeklagte wegen Beihilfe\nzur Bestechung verurteilt (IV) und zu VII\nund IX der Urteilsgründe freigesprochen\n\nwurde,\n\nb) auf die Revision des Angeklagten, soweit\ner wegen Beihilfe zur Bestechung (IV)\n\nverurteilt wurde,\n\nc) auf beide Revisionen im gesamten Strafaus-\n\nspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nBestechung (IV) und wegen versuchten Betruges (VI) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Angeklagten im übrigen freigesprochen. Den Hintergrund des Verfahrens bildet nach den Feststellungen die Zusammenarbeit\nder Firma ss» (Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer\n\nist der Angeklagte), des Maklers H@9, dies Vin»\nEggs KO (mit großem Grundbesitz im\n\nBereich Mg) und des Liegenschaftsamtes der Stadt\n\nVe. Amtsleiter dieser Behörde war der Zeuge Ne ,\nals Sachgebietsleiter zuständig für den Verkauf städtischer\n\nGrundstücke war der Zeuge SB. \"Hauptnutznießerin\" der\n\ndaraus entstandenen Korruptionsaffäre war die Firma sg».\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der\n\nSachrüge Erfolg.\n\nZu IV. der Urteilsgründe\n\nDie Verurteilung des Angeklagten (nur) wegen Beihife\nzur Bestechung des Beamten Schiller begegnet durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n1. a) Nach den Feststellungen fand der Angeklagte, als\nseine Partnerschaft mit Hr 1975 begann, \"die korruptiven\nVerbindungen\" bereits vor. Hogen hatte den Beamten s >\n\"eingekauft\" und setzte seine unentgeltlichen Zuwendungen\n\nfort. Dafür förderte der Beamte die Geschäfte Hg unter\n\nvielfältiger Verletzung seiner Dienstpflichten. Dies alles\nwußte der Angeklagte, und er profitierte davon u.a. durch\ndie Möglichkeit günstiger Grundstückskäufe. 1979 gründeten\nHD, SCEB und der Angeklagte zur Errichtung von vier\nBungalows eine Baugemeinschaft. Bezüglich der von der D ]\nfür den Bungalow des Beamten zu erbringenden Leistungen\nsetzte Hg durch, daß SB vom Angeklagten einen\nPreisnachlaß von rund DM 79.000 erhielt. Der Angeklagte \"sah\ndas Ganze (die Bestechung Sg) nach wie vor als Angelegenheit Hp: °5 war ihm jedoch völlig klar, daß der gewährte Preisnachlaß an SB ging und korruptiven Zwecken\ndiente\" (UA S. 42).\n\nb) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme, der\nAngeklagte sei nur Gehilfe bei der Bestechung durch Hg»\ngewesen, er habe weder in objektiver noch in subjektiver\nHinsicht Tatherrschaft über das Geschehen gehabt, sondern\net nur bei dessen Bestechungshandlung durch einen Preisnachlaß geholfen.\n\nOb Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, ist aufgrund\naller von der Vorstellung der Beteiligten umfaßten Umstände\nin wertender Betrachtung zu beurteilen (BGHSt 28, 346,\n\n348 £.; st. Rspr.). Wesentliche Anhaltspunkte sind der Umfang der Tatbeteiligung, das eigene Interesse am Taterfolg\nund die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille hierzu\n(BGH NStZ 1984, 413; st. Rspr.). Die innere Willensrichtung\nmuß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sie seinen Beitrag\nnicht als bloße Förderung fremden Tuns erscheinen läßt. Hat\ner - wie hier - einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, so\nist er als Mittäter anzusehen, wenn er die Tat als eigene\n\nwollte.\n\nPf\n\nDas Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten an\nden Korruptionsvorgängen insgesamt gemessen und kommt zu dem\nErgebnis, daß der Angeklagte \"allgemein keine Tatherrschaft\nüber die Bestechungsvorgänge\" durch HB hatte (UA S. 28),\ndie Korruption sei dessen \"Domäne\" gewesen. Ob das zutrifft,\nkann dahinstehen (die Revision greift diese Feststellung mit\nAufklärungsrügen an). Denn diese Art der Betrachtung ist\nfehlerhaft. Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte bei\nden (fortgesetzten) Bestechungen durch HB insgesamt Tatherrschaft oder den Willen hierzu hatte, sondern ob er in\neinem oder mehreren konkreten Fällen als Mittäter tätig\ngeworden ist. Im Einzelfall \"Baugemeinschaft\" sind solche\n\nFeststellungen getroffen.\n\nMaßgebend ist hierbei, daß der Angeklagte konkret mit\nSEE einen vertrag abgeschlossen hat, der dem Beamten\neinen erheblichen Preisnachlaß brachte. Mit dieser Bestechungsleistung hat der Angeklagte einen entscheidenden Tatbeitrag geleistet, und sein Interesse am Taterfolg wird vom\nLandgericht festgestellt: \"Schlampp ließ sich auf dieses\nGeschäft ein ..., weil er bei der Grundstücksbeschaffung im\n“ob Raum auf HE@EED angewiesen war\" (UA S. 41, 42).\nDas heißt, daß er über HD weiterhin an den unter Verletzung von Dienstpflichten durch Schiller erlangten Vor-\n\nteilen teilhaben wollte.\n\nAuf fehlenden Willen zur Tatherrschaft kann sich nicht\nberufen, wer selber die Bestechungsleistung erbringt, um aus\nDienstpflichtverletzungen eines Beamten Vorteile zu\n\ngewinnen.\n\n- 1 -\n\nMittäterschaft scheitert entgegen der Auffassung des\nLandgerichts nicht daran, daß eine \"Unrechtsvereinbarung\"\nzwischen Hgg und su bereits getroffen war, als der\nAngeklagte hinzutrat und - wie das Landgericht betont (UA\nS. 25) - sie ausnutzte. Es hätte Anlaß bestanden, eine Unrechtsvereinbarung zwischen Sg und dem Angeklagten\nanhand des zwischen diesen geschlossenen Bauvertrages zu\nerörtern: Denn bei Geben und Nehmen des Vorteils ging der\nAngeklagte davon aus, \"daß der gewährte Preisnachlaß (an\nSC) ... korruptiven zwecken diente\" (UA S. 42).\n\n2. Der Senat sieht sich gehindert, selber zu entscheiden und den Schuldspruch zu ändern. Die bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch erfassen den Schuldumfang möglicherweise nicht zutreffend. Denn dieser wird maßgeblich\ndurch den Gesamtumfang der Bestechungsleistungen bestimmt,\n\nsoweit sie (auch) dem Angeklagten anzulasten sind.\n\nDas Landgericht kommt zwar zu dem Ergebnis, \"hinsichtlich der übrigen Positionen (Baugemeinschaft, Materiallieferung, Rohbau, Planungsleistungen, Erschließungskosten und\nZusatzleistungen)\" habe \"entweder keine Vorteilsgewährung\noder kein weiterer Beihilfeakt Sg festgestellt\nwerden\" können (UA S. 204). Aber auch das hätte rechtlicher\nÜberprüfung nicht standgehalten. Insoweit ist für die neue\n\nVerhandlung auf folgendes hinzuweisen:\n\nDer Preisnachlaß war möglicherweise nur ein Teil der\ninsgesamt aus der Baugemeinschaft fließenden Vorteile. Abzulehnen ist die Auffassung des Landgerichts, Vorteile aus\n\neiner Baugemeinschaft seien materiell nicht faßbar und dem\n\nAngeklagten daher nicht anzulasten. Sollte die neu entscheidende Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, daß der Beamte an\nder Baugemeinschaft beteiligt wurde, um ihm auf diese Weise\nVorteile für begangene und künftig zu begehende Dienstpflichtverletzungen zukommen zu lassen, so wäre im Wege\neines Gesamtvergleiches zu prüfen, wieviel s > bei\nseinem Hausbau infolge einer auch dem Angeklagten zuzurechnenden Unrechtsvereinbarung insgesamt erspart hat (vgl.\nBGHSt 31, 264, 279 £.; BGH NStZ 1985, 497, 499 rechte Spalte\nMitte),\n\nIn diesem Zusammenhang könnte der Revisionsvortrag Bedeutung gewinnen, ein Sachverständiger habe in der Hauptverhandlung einen Gesamtvorteil von mindestens 130.000 DM dargetan. Ein solcher Vorgang ergibt sich nicht aus den Ur-\n\nteilsgründen, er war damit der Sachrüge nicht zugänglich.\n\nFür den Vorteilsumfang könnte auch das bedeutsam sein,\nwas mit der unzulässig erhobenen Aufklärungsrüge (vgl.\nPikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 51) bezüglich des Zeugen\nHB im Hinblick auf eine angebliche Bürgschaft des\nAngeklagten für SB vorgetragen wurde.\n\nWenn dem Beamten Baumaterial zu den Preisen geliefert\nwurde, \"die Werksangehörige und eine bestimmte Kundengruppe\nerhalten\" (UA S. 41), bedarf es der Erörterung, ob der\nBeamte diese Voraussetzungen erfüllte oder ob er nicht\nvielmehr deswegen zu dieser Kundengruppe gerechnet wurde,\ndamit er den Vorteil als Gegenleistung für pflichtwidrige\n\nDienste erhalte.\n\nDie weiteren Aufklärungsrügen (Revisionsbegründung C I 1\nund 2) bedürfen im Hinblick auf die durchgreifende Sachrüge\n\nkeiner Entscheidung.\n\nZu IX. der Urteilsgründe\n\nDer Freispruch vom Vorwurf der Falschaussage hat keinen\nBestand. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die\n\nFeststellungen hierzu widersprüchlich sind.\n\nIn der Hauptverhandlung gegen HB u.A. vor dem Landge-\n\nricht Mannheim hatte der Angeklagte nach den Feststellungen am\n\nı1l. April 1988 als Zeuge u.a. ausgesagt (UA S. 198), der zur\nSonderaustattung niedergelegte Vermerk N@B über die\nBesprechung vom 4. September 1983 zwischen Hg, sw\nN Hetreffe die Ausstattung der Musterwohnung der Firma\ns» in diesem Anwesen, nicht die Dachgeschoßwohnung\" Nr. 17,\ndie dem Zeugen NM überlassen werden sollte.\n\nDemgegenüber führt das Landgericht im Zusammenhang mit\ndem Freispruch vom Vorwurf der Bestechung zugunsten Ne»\naus: \"Außer ng hatte niemand den Begriff Musterwohnung\nverwendet. Niemand der Beteiligten ging davon aus, daß\neine Musterwohnung eingerichtet werden sollte\". Bei der von\n\nNED so bezeichneten \"Musterwohnung\" handele es sich \"zur\n\nÜberzeugung des Gerichts um diejenige, die er erhalten sollte\"\n\n(UA S. 174), also um die Dachgeschoßwohnung Nr. 17.\n\nMit diesen Feststellungen ist die Zeugenaussage des\n\nAngeklagten nicht in Einklang zu bringen. Die danach falsche\n\nAussage betraf den Kern des Geschehens. Denn in jenem Verfahren ging es um den Vorwurf, Hgg habe zusammen mit Ss\ndem Zeugen NP eine kostenlose Sonderausstattung der Dachgeschoßwohnung zukommen lassen wollen. Wenn keiner der Beteiligten von der Einrichtung einer Musterwohnung ausging, traf\ndie Zeugenaussage, der Vermerk vom 4. September 1983 habe die\nMusterwohnung betroffen, nicht zu und hatte erhebliche Bedeutung für die Bewertung der Frage, ob die Sonderausstattung\nnicht doch gerade für die dem Beamten zu überlassende Dachgeschoßwohnung vorgesehen war, in die sie auch tatsächlich\n\neingebaut wurde.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Dabei wird\ndarauf zu achten sein, daß die Feststellungen über den\nInhalt der Zeugenaussage sun aufgrund verwertbarer\nBeweismittel getroffen werden. Die Verlesung eines Aktenvermerks des Staatsanwalts über den Inhalt der Aussage besagt\nzunächst nur, daß der Vermerk so niedergelegt wurde. Wenn der\nAngeklagte die inhaltliche Richtigkeit \"im großen und ganzen\"\neinräumt, ist damit eine exakte Feststellung über die Aussage\n\nnicht ohne weiteres getroffen.\n\nZu VII. der Urteilsgründe\n\nAuch der Freispruch vom Vorwurf der Bestechung des Beamten ng (durch Zuwendung einer kostenlosen Wohnungsausstattung) hat keinen Bestand. Dabei muß der Senat nicht entscheiden, ob der Angeklagte - so der auf Sach- und Verfahrens-\n\nrügen gestützte Revisionsvortrag der Staatsanwaltschaft - als\n\nMittäter hätte verurteilt werden müssen. Denn das Landgericht\nhat jedenfalls die Prüfung versäumt, ob der Angeklagte nicht\n\nwegen Beihilfe zur Bestechung zu verurteilen ist.\n\nEs geht davon auS, daß die Besprechungen zwischen HB,\n> und dem Angeklagten - insbesondere die vom 4. September\n1983 - auch der Frage dienten, ob und welche Vorteile dem\nZeugen NED eingeräumt werden sollten. Dabei war allen Beteiligten klar, daß dafür von N | Dienstpflichtverletzungen\nzu Gunsten von HB und si erwartet wurden. Zwar sollte\nnach Überzeugung des Landgerichts der Vorteil für ngB>\nnicht zu Lasten des Angeklagten gehen, sondern von HB 9°-\nwährt werden. Angesichts der Sach- und Interessenlage durfte\njedoch nicht auf die Prüfung und Erörterung verzichtet werden,\nob der Angeklagte durch seine Anwesenheit bei der Unrechtsvereinbarung oder durch die Art seiner Beteiligung am Gespräch\ndie Bestechungshandlungen Hogens psychisch oder in Form von\n\nTatbeiträgen unterstützt hat.\n\nB. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.\n\nUnbegründet sind die Rügen, der Angeklagte sei seinem\n\ngesetzlichen Richter entzogen worden.\n\noa\nEr\n\n1. Die Zuständigkeitsregelung für die Wirtschaftsstrafkammern des Landgerichts Mannheim (\"rollierendes System\") ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat der Senat in anderer\nSache bereits am 2. November 1989 (NSt2Z 1990, 138) entschie-\n\nden.\n\n2, Die 24. Strafkammer ist nicht in unzulässiger Weise\n\nüberbesetzt gewesen.\n\na) Die Strafkammer war entgegen dem Vortrag der Revision\nnicht mit zwei, sondern nur mit einem Richter \"überbesetzt\".\nRichter am Landgericht res» wurde im Geschäftsverteilungsplan 'zwar der 24. Strafkammer (bei Vorrang seiner Tätigkeit in\nder 21. Strafkammer) als fünfter Richter zugewiesen. Tatsächlich aber handelt es sich hierbei nur um eine spezielle Ausgestaltung der Vertretungsregelung. Für die Frage, ob ein Richter ständiges Mitglied eines Spruchkörpers ist oder nur Vertreter, kommt es nicht auf den Wortlaut des Geschäftsverteilungsplanes, sondern darauf an, welchen Sinn das Präsidium dem\nPlan beilegen wollte und wie er infolgedessen tatsächlich gehandhabt worden ist (BGH NJW 1965, 875). Ständiges Kammermitqlied ist nur der Richter, welcher der Kammer zur ständigen\nDienstleistung zugeteilt ist (BGHSt 20, 61, 63). Das war bei\nRichter am Landgericht FD nicht der Fall. Die Tätigkeit\ndieses Richters in der 24. Strafkammer war darauf beschränkt,\ndaß er als Vertreter tätig wurde, wenn gleichzeitig zwei\nRichter der Sitzgruppen A oder B verhindert waren. Diese\nHandhabung geschah in Erfüllung des Präsidiumsbeschlusses,\nwonach jeder Wirtschaftsstrafkammer je ein namentlich benannter Richter einer anderen Strafkammer als Vertreter zugeteilt wurde. Dem hat der Vorsitzende der 24. Strafkammer in\n\nseiner kammerinternen Geschäftsverteilung Rechnung getragen.\n\nb) Unbeschadet der vom Generalbundesanwalt verneinten\nFrage der Zulässigkeit der Revisionsrüge begegnet die \"Überbesetzung\" der Strafkammer mit insgesamt vier Richtern keinerlei rechtlichen Bedenken. Einer ausdrücklichen Begründung,\nwarum das Präsidium eine solche \"Üüberbesetzung\" für erforderlich hält, bedurfte es nicht; die Gründe liegen auf der\nHand (vgl. hierzu BVerfGE 17, 294, 300; 18, 344, 349).\n\nII.\n\nzu IV der Urteilsgründe (Verurteilung des Angeklagten\nwegen Beihilfe zur Bestechung) greift eine Verfahrensrüge\n\n(Verletzung des § 261 StPO) durch.\n\nDas Landgericht hat aus dem Vergleich zweier Schriftstücke verfahrenserhebliche Schlüsse gezogen. Die Feststellung\nder zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände war nur möglich,\nwenn Schrifttypen, Unterschriften, Einfügungen u.a. miteinander verglichen wurden. Das hat das Landgericht getan und ist\nzu dem Ergebnis gekommen, daß \"aufgrund der Inaugenscheinnahme\ndieser Schriftstücke ... erwiesen\" ist, es seien mit nicht\ntypengleicher Maschine Preise u.a. nachträglich in den ursprünglichen Vertragstext eingefügt worden und die Unterschriften stammten vom gleichen Urheber. Außerdem hat es einen\nHilfsbeweisamtrag des Angeklagten abgelehnt, ein kriminaltechnisches Gutachten für Schreibmaschinenschrift zu erholen, weil\nsich die Unterschiedlichkeit der Schrifttypen auch dem \"Laien\nklar und unzweifelhaft zeigt\" (UA S. 59).\n\n- 14 -\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren und trägt vor,\ndie Einnahme des Augenscheins sei außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt. Dazu ergibt das Protokoll über die Hauptverhandlung: Die Kopie aus dem früheren Werkvertrag (das war das eine\nVergleichsschriftstück) wurde in der Sitzung vom 14. März 1989\n\"verlesen und mit der Zeugin erörtert; ... wurde in Augenschein genommen und mit der Zeugin erörtert\". Das zweite\nSchriftstück (die spätere Vertragsurkunde) wurde in der\nSitzung vom 27. Februar 1989 jedoch nur \"verlesen, vorgehalten\nund mit dem Angeklagten erörtert\". Der fehlende Hinweis im\nProtokoll beweist, daß diese Urkunde nicht in Augenschein\n\ngenommen wurde.\n\nZwar ist eine Protokollstelle, wenn ihr Sinn zweifelhaft\nist, der Auslegung zugänglich (BGHSt 4, 140, 141 £.; 13, 53,\n59; 31, 39; st. Rspr.), und zur Auslegung können neben anderen\nQuellen grundsätzlich auch die Urteilsgründe herangezogen\nwerden (BGH, Urteile vom 18. Juni 1953 - 5 StR 184/53 und vom\n3. Dezember 1953 - 3 StR 382/53; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 885; Gollwitzer in Löwe/\nRosenberg, StPO 24. Aufl. § 274 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer,\nStPpo 39. Aufl. § 274 Rdn. 5). Das Protokoll ist hier aber\nnicht mehrdeutig. Gerade der Vergleich beider Protokollstellen\nzeigt, daß die Schriftstücke im Beweisverfahren unterschiedlich behandelt wurden. Das zweite Schriftstück wurde danach\nnicht in Augenschein genommen. Auch bestünden hier Bedenken,\ndem Mangel durch Heranziehen der Urteilsgründe, deren Unrichtigkeit gerade behauptet und durch das Protokoll \"bewiesen\"\nwird (§ 274 StPO), abzuhelfen.\n\nDie weiteren Verfahrensrügen können danach unerörtert\nbleiben, soweit sie sich gegen die Verurteilung zu IV der\n\nUrteilsgründe richten.\n\nIII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges (VI der\nUrteilsgründe) wendet. Hier hatte der Angeklagte versucht,\ndurch Täuschungsmanöver eine Zinssubvention unberechtigt zu\n\nerlangen.\n\n1. Die eine Reihe von Vorgängen betreffende Rüge, § 261\n\nStPO sei verletzt, greift nicht durch.\n\na) Das Landgericht sieht eine der Täuschungshandlungen im\nVerschweigen des Grundstückskaufvertrages vom 16. Juli 1982.\nDie Revision vermißt die vollständige Wiedergabe der einschlägigen Verwaltungsvorschrift, aus der sich eine Verpflichtung zur Bekanntgabe etwaiger Kaufverträge beim Antrag\n\nauf Subventionsgewährung nicht ergebe.\n\nDamit wird kein Rechtsfehler aufgezeigt. Die von der\nRevision verlangte Erörterung der Verwaltungsvorschrift\n- deren Text nicht im Urteil wiedergegeben werden mußte - war\nnicht veranlaßt. Der Vordruck für den Subventionsamtrag ent-\n\nhielt die ausdrückliche Aufforderung, Abschriften eines Kauf-\n\noder Erbbauvertrages beizufügen. Das hat der Angeklagte wegen\nSubventionsschädlichkeit vermieden. Daraus durfte der Tatrichter seine Schlüsse zu den Vorstellungen des Angeklagten\nziehen. Im übrigen erwartet die Revision hier nur eine von der\n\ndes Landgerichts abweichende Bewertung des Geschehens.\n\nb) Eine weitere Täuschungshandlung sieht das Landgericht\ndarin, daß der Angeklagte das Datum auf der Vertragsurkunde\nüber den Erwerb von Grundpfandrechten nachträglich ändern\nließ. Er habe den tatsächlichen Zeitpunkt der Unterschrift für\nsubventionsschädlich gehalten. Die Revision macht hierzu\ngeltend, das Landgericht habe das in der Hauptverhandlung\nverlesene Protokoll über eine Gesellschafterversammlung\nunrichtig verwertet. Denn aus dem Protokoll ergebe sich nicht\neinmal andeutungsweise, daß es aus Sicht des Angeklagten für\ndie Gültigkeit des Vertrages auf dessen Unterzeichnung, nicht\n\nauf den Zugang bei der Vertragspartnerin angekommen sei.\n\nEine als Rechtsfehler zu bewertende Lücke in der Beweiswürdigung wird damit nicht aufgezeigt. Zwar belegt das .genannte Protokoll die Schlußfolgerung des Landgerichts nur\nindirekt. Die Revision unterläßt jedoch die Mitteilung, daß\ndas Landgericht sich bei Beurteilung der Frage zusätzlich\nauf eine Reihe weiterer Beweisumstände gestützt hat, insbesondere auf die Aussage des Richters Dr. B@@> über die ein Teilgeständnis enthaltende Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten\n\nim Ermittlungsverfahren.\n\nc) Gerügt wird die unvollständige Berücksichtigung des\nProtokolls über die vorerwähnte Beschuldigtenvernehmung. Zu\n\ndessen Inhalt sind sowohl das Vernehmungsprotokoll mit Anlagen\n\n(zum Zwecke des Vorhalts) verlesen als auch der Vernehmungsrichter als Zeuge gehört worden. Die von der Revision\nbegehrte Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme im\nFreibeweisverfahren durch das Revisionsgericht ist unzulässig.\nzum Nachweis des behaupteten Verstoßes, das Landgericht habe\nnicht alle Erkenntnisse der Hauptverhandlung verwertet, hätte\nes besonderer, sich aus dem Urteil ergebender Anhaltspunkte\nbedurft (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 20, 53).\nSolche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Im Gegenteil, die\nBeschuldigtenvernehmung ist in den Urteilsgründen eingehend\nerörtert worden. Das Landgericht hat daraus lediglich nicht\n\ndie vom Angeklagten gewünschten Schlüsse gezogen.\n\n2. Unbegründet ist schließlich eine Aufklärungsrüge: Das\nLandgericht war nicht gedrängt, das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung vom 4. September 1986 gemäß S 254 Abs. 1\nStpoO (Beweisaufnahme über ein Geständnis) in die Hauptverhandlung einzuführen. Es hat das Protokoll im Rahmen des Vorhalts\nverlesen und mit dem Angeklagten erörtert sowie den vernehmenden Richter und weitere bei der Vernehmung anwesende Personen\n\nals Zeugen gehört. Das genügte.\n\n3, Die Rüge der Verletzung des S 250 StPO greift nicht\ndurch.\n\na) Die Revision behauptet, die Vernehmung des Zeugen\nN, der gemäß S 55 StPO jede Aussage verweigert habe, sei\ndurch Verlesung von schriftlichen Erklärungen ersetzt worden,\ndie der Zeuge als Beschuldigter in der gegen ihn gerichteten\n\nHauptverhandlung abgegeben hatte.\n\n- 18 -\n\nDie Rüge ist bereits unzulässig erhoben ($S 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Die Revision hat die Mitteilung unterlassen, daß\nder Zeuge zur Sache ausgesagt hat, bevor er von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machte. Das\nFehlen des vollständigen Vortrages betraf die wesentliche Tatsache, daß die Urkunde möglicherweise nur in Ergänzung der\nAussage verlesen wurde (vgl. hierzu Senatsurteil vom\n23. Dezember 1986, NSt2 1988, 36).\n\nim übrigen könnte ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensmangel ausgeschlossen werden. Die Erklärungen\nbetreffen den dem Verurteilungsfall VI zugrundeliegenden\nSachverhalt nur am Rande. Sie werden dementsprechend in den\n\nUrteilsgründen nicht erwähnt.\n\nb) Die Revision beanstandet weiter die einverständliche\nVerlesung der Protokolle über richterliche und nichtrichterliche Beschuldigtenvernehmungen des anderweitig verfolgten\nHogen, der als Zeuge im vorliegenden Verfahren die Auskunft\nnach § 55 StPO vollständig verweigert hat. Diese Beweisauf-\n\nnahme wurde nicht für die Verurteilung zu VI verwertet.\n\nFür die neue Verhandlung zu den aufgehobenen Teilen des\nUrteils wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Verlesung nach\nbisheriger Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. BGH NSt2\n1982, 342). Die Vernehmung von Verhörspersonen und eine darauf\ngestützte Überzeugungsbildung wäre aber jedenfalls nicht zu\n\nbeanstanden.\n\n4. Die Nachprüfung des Urteils hat auf die Sachrüge im\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\naufgedeckt.\n\nzwar tritt die Strafbarkeit wegen Betrugs grundsätzlich\nhinter der wegen Subventionsbetrugs nach § 264 StGB zurück.\nDer Angeklagte wurde aber nach dieser Vorschrift nicht\nverurteilt, weil ihm die subventionserheblichen Tatsachen\nnicht bezeichnet worden waren (S 264 Abs. 7 Nr. 1 StGB). Damit\nkann er wegen versuchten Betruges bestraft werden, wenn - wie\nhier - dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB § 264\nKonkurrenzen 1; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 264\nRan. 39).\n\nDer Angeklagte wendet ein, die Täuschungshandlungen seien\nnicht auf einen Schaden gerichtet gewesen, der Subventionszweck sei erreicht. Dem folgt der Senat nicht. Die Fördermittel dienten nicht allgemein der Unterstützung von Wohnungsbau. Vielmehr sollte ein finanzieller Anreiz für neue, noch\nnicht begonnene Vorhaben geschaffen werden. Über Umstände, die\ndiesen \"Beginn des Vorhabens\" kennzeichneten, hat der Angeklagte getäuscht. Sein Handeln war damit vom Zweck her auf den\nunberechtigten Empfang einer Subvention gerichtet. Durch ‚Fehlleitung zweckgebundener Mittel kann aber der Staat einen Schaden erleiden (BGHSt 19, 37, 45; 31, 93, 95)-\n\nIV.\n\nDie Aufhebung des Urteils im übrigen hat aufgrund\nbeider Revisionen die Aufhebung auch der Einzelstrafe wegen\nversuchten Betruges zur Folge. Es kann nicht ausgeschlossen\nwerden, daß diese von den weiteren Entscheidungen beeinflußt\n\nwar.\n\n24\n90 d\n\nFür die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei\nErörterung eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3\nStGB das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes - hier SS 22, 23 Abs. 2 StGB - in die Gesamtabwägung\neinbezogen werden muß. Eine Strafrahmenmilderung nach S 23\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt erst in Betracht, wenn trotz\nVorliegens eines gesetzlichen Strafmilderungsgrundes ein\nbesonders schwerer Fall nach $S 263 Abs. 3 StGB bejaht oder\nbereits ohne Verwertung des gesetzlichen Milderungsgrundes\n\nverneint wurde.\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-06/1-str-726-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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