{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-11-06_1_StR_718_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-11-06","aktenzeichen":"1 StR 718/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 718/89 URTEIL\n\n61190\n\nin der Strafsache\n\n- als Verfallsbeteiligte -\n\nwegen Bestechung u.a.\n\nwıil\n\nGE,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. November 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte Se,\nRechtsanwalt Dr. EEE aus rei und\nRechtsanwalt er Me sowie\nRechtsanwältin aus Kinn\n- bei der Verkündung -\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\n\nRechtsanwalt > aus ei\nals Verteidiger des Angeklagten N,\n\nRechtsanwalt 38 aus =“\nals Verteidiger des Angeklagten Wilfried Sm,\n\nRechtsanwalt Mb aus =\nals Vertreter der Verfallsbeteiligten Ellen Se,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\n20\n\nDas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n22. Dezember 1988 wird, soweit es den\nAngeklagten Hg betrifft,\n\nl. auf dessen Revision\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte der Bestechung in Tateinheit mit Angestelltenbestechung\nsowie des Betruges schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch auch insoweit aufgehoben, als von der Verhängung von Geldstrafe abgesehen\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an\neine andere Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten der Rechtsmittel\n\nzu befinden.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Hg» sowie die Revisionen der Angeklagten NP und wilfried SB und\nder Verfallsbeteiligten Ellen Sg»\n\nwerden verworfen.\n\nIII. Die Beschwerdeführer NEW, Wilfried\n\nsSÄBB und Ellen SEBEB tragen die\n\nKosten ihrer Rechtsmittel.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten HD wegen Bestechung in Tateinheit mit Angestelltenbestechung und wegen\nBestechung in Tateinheit mit Betrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten NEE wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Betrug und mit Verleiten eines Untergebenen zu einer Straftat zu der Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren sechs Monaten, den Angeklagten Wilfried\nSEE wegen Bestechlichkeit zu der Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten\nNEW hat es einen Geldbetrag von 50.000 DM, gegen den Angeklagten Wilfried SW von 112.000 DM, gegen die Verfallsbeteiligte Ellen Se von 94.000 DM für verfallen\nerklärt.\n\nAlle Angeklagten und die Verfallsbeteiligte haben Revision eingelegt, ebenso die Staatsanwaltschaft hinsichtlich\ndes Angeklagten HB, soweit gegen diesen nicht eine zusätzliche Geldstrafe (S 41 StGB) verhängt worden ist. Nur\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft und - zum Teil - des\nAngeklagten H@P haben Erfolg.\n\nDie Revision des Angeklagten Hgg»\n\nDer Erörterung bedürfen nur zwei Verfahrensrügen und\ndie Sachbeschwerde. Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Verfahrensrügen\n\nl. Der Verteidiger des Angeklagten NW fragte in der\nHauptverhandlung den Zeugen JB nach dem Interesse der\nEvangelischen Pflege SW an dem (im Eigentum der Stadt\n“Me stehenden) Grundstück N |] Straße. Die Strafkammer ließ die Frage nicht zu, weil J@B® in derselben\nHauptverhandlung - bevor das gegen ihn gerichtete Verfahren\nabgetrennt worden war - schon ausführlich dazu vernommen\n\nworden sei.\n\nDiese Entscheidung war, wie der Angeklagte Hgg mit\nder Revision zutreffend vorbringt, rechtsfehlerhaft. Weil\ndie Stellung des Angeklagten, was die Pflicht zur Wahrheit\nangeht, ganz verschieden von der des Zeugen ist, kann aus\ndem vom Landgericht genannten Grund die an einen Zeugen ge-\n\nrichtete Frage nicht zurückgewiesen werden.\n\nDennoch hat die Rüge keinen Erfolg. Auch wenn man der\nAuffassung folgen will, ein Mitangeklagter könne - ähnlich\nwie bei der Ablehnung eines Beweisamtrags - seine Revision\ndarauf stützen, die Frage eines anderen Angeklagten sei zu\nUnrecht nicht zugelassen worden (vgl. BGH bei Holtz MDR\n\n1982, 448), so müßte doch zunächst geprüft - und von der Revision vorgetragen - werden, inwiefern hier gleichlaufende\nInteressen bestanden und deshalb die Verteidigung des Revisionsführers durch die Zurückweisung überhaupt berührt\n\nwurde.\n\nDas gilt umso mehr, je allgemeiner die Frage ist.\nwährend ein Beweisamtrag immerhin eine bestimmte Tatsachenbehauptung enthält (ohne daß selbst dieser Umstand für sich\nallein in jedem Fall die gleiche oder verschiedene Richtung\nder Verteidigungsinteressen erkennen läßt), ist das bei\neiner Frage häufig nicht so. Ihre Zielrichtung kann im\nEinzelfall erkennbar sein, kann aber auch so im Ungewissen\nbleiben, daß schon die Voraussetzung der Rüge, gleichlaufendes Verteidigungsinteresse, unbestimmt bleibt. Trägt die Revision hierzu nichts vor - oder kann sie nichts vortragen -,\n\nso verfehlt sie ihre Darlegungslast. Das ist hier der Fall.\n\n2. Die Verteidigung des Angeklagten Hgg hatte beantragt, das Sachverständigengutachten eines Wirtschaftsprüfers zum Beweis dafür einzuholen, daß die se» das MB &\nFEED Selände (ein früheres Industriegelände, auf dem\ndie s@®Wohnungen erstellte) ohne das Öffentliche Vorfinanzierungsdarlehen nicht hätte erwerben, bebauen und verwerten\nkönnen, ohne einen Verlust zu erleiden; das war anhand der\nEntwicklung der Geschoßflächenkosten und des Einflusses der\nöffentlichen Förderung auf diese Kosten im einzelnen näher\n\nausgeführt worden.\n\nDie Strafkammer lehnte die beantragte Beweiserhebung\nab. Die behauptete Erhöhung der Geschoßflächenkosten und die\nKostenminderung durch ein öffentliches Darlehen unterstellte\nsie als wahr, die daraus gezogene Folgerung, ohne die bean-\n\ntragte Öffentliche Förderung sei das Projekt nach den Regeln\n\neines ordentlichen Kaufmannes wirtschaftlich nicht vertretbar zu verwirklichen gewesen, bezeichnete sie als für die\nEntscheidung ohne Bedeutung; zudem habe der Antragsteller\ndie Gesamtkalkulation, auf der diese Folgerung aufbaue,\nnicht dargelegt. Für den Darlehensamtrag komme es nur auf\ndie Kostensteigerung von 800.000 DM bis zu 980.000 DM an,\ndie durch die Verzögerung des Bebauungsplanverfahrens entstanden waren und lediglich eine - unbedeutende - Erhöhung\ndes Geschoßflächenpreises zur Folge gehabt hätten. Schließlich habe die Strafkammer genügend eigene Sachkunde.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden. Wäre es - als Bestandteil der vom Innenministerium (Dr. RP) zu treffenden Entscheidung - auf\ndie objektive Prüfung der Rentabilität angekommen, so hätte\nsich die Prüfung allerdings nicht auf die Steigerung um bis\nzu 980.000 DM beschränken dürfen, sondern hätte auch die\nsonstigen Preiserhöhungen berücksichtigen müssen. Tatsächlich hat ja auch Dr. Reg, wie die Revision zutreffend\nausführt, die Förderungsfähigkeit insgesamt geprüft und ein\nDarlehen von 10 Mill. DM mit einem Zinszuschuß von 2,4 Mill.\n\nDM gewährt.\n\nIndes zeigt gerade dieser Umstand die Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung. Das Landgericht\nhat nicht deshalb wegen Betrugs verurteilt, weil die Angeklagten über das Ausmaß der Kostensteigerung getäuscht\nhätten (diese war für die Entscheidung des Landgericht\nunerheblich), sondern weil die Angeklagten bei Dr. RB\nüber den Ausschließungsgrund \"Beginn des Vorhabens\" (unter\nEinbeziehung der Verfälschung des Datums der Bankenverein-\n\nbarungen) falsche Vorstellungen erweckt und dadurch einen\n\nIrrtum über die wirtschaftliche Abhängigkeit des Projekts\nvon der öffentlichen Förderung hervorgerufen hatten. Nachdem\ndie Organe der s®» ihren Entschluß, die fraglichen Grundstücke zu erwerben, durch den Kaufvertrag vom 17. Juni 1982\nin die Tat umgesetzt und ihn trotz verschiedener Schwierigkeiten, in Kenntnis auch der bis zu 980.000 DM ausmachenden\nKostensteigerung, dadurch bekräftigt hatten, daß sie noch\nvor Stellung des Antrags auf öffentliche Förderung, ohne\njede Vorbehaltsklausel, am 28. September 1984 die letzten\nerforderlichen Unterschriften geleistet hatten, kam es nicht\ndarauf an, wie sich objektiv die Rentabilität des Vorhabens\ndarstellte.\n\nDie Revision übersieht, daß die wirtschaftlichen Gegebenheiten eines Projekts für die Frage der öffentlichen\nFörderung zwar von erheblicher Bedeutung waren, aber doch\nnicht allein den Ausschlag gaben. Auch ein - ohne öffentliche Förderung - unzweifelhaft völlig unrentables Projekt\nwurde dann nicht gefördert, wenn es schon begonnen war (und\nder Betreiber dadurch gezeigt hatte, daß sein Entschluß, es\nzu verwirklichen, unabhängig von öffentlicher Förderung de-\n\nfinitiv gefaßt war).\n\nÜbrigens zeigt der Beweisamtrag selbst, wie wenig Sinn\nbei der gegebenen Sachlage die Begutachtung durch einen\nSachverständigen gehabt hätte. Im Beweisamtrag (Behauptung\nNr. 8) werden gleichberechtigt (\"bzw.\") die Geschoßflächenerwerbspreise von 471,86 DM je Quadratmeter (\"ohne Berücksichtigung der Bauzeitzinsen\") und 632,30 DM je Quadratmeter\n(\"inklusive Bauzeitzinsen\") aufgeführt; es wird (Nr. 5) vorgetragen, daß sich der Quadratmeterpreis von 632,30 DM durch\n\nöffentliche Förderung auf 557,55 DM, später (Nr. 6) auf\n549,11 DM verringert hätte; es wird behauptet (Nr. 9), daß\nallenfalls ein Preis von 400 DM pro Quadratmeter bei ordentlicher Geschäftsführung vertretbar gewesen sei; dies alles\nunter pauschalem Hinweis auf das vorgelegte Gutachten der\n\nPER . Diese wiederum führt aus, eine\n\nsachgerechte Kalkulation erfordere die Einbeziehung der\n\nBauzeitzinsen. Nach eigenem Vortrag der Verteidigung war\nalso zum einen die Kalkulation der s» nicht sachgerecht,\nlag zum anderen auch nach öffentlicher Förderung der Geschoßflächenpreis von 549,11 DM pro Quadratmeter noch weit\nüber dem vertretbaren Preis von 400 DM pro Quadratmeter.\n\nAuch die Revision löst diese Widersprüche nicht auf.\n\nZuzugeben ist zwar, daß die Ablehnungsbeschlüsse des\nLandgerichts diese Überlegungen nur unvollkommen erkennen\nlassen. Sie zeigen aber immerhin den wesentlichen Umstand\nauf, daß das Beweisbegehren deshalb aus tatsächlichen Gründen abgelehnt wurde, weil es dem Landgericht auf eine\n980.000 DM übersteigende Kostensteigerung nicht ankam. Daran\nhat sich das Landgericht im Urteil gehalten. Es ist auch\nnicht zu ersehen, daß sich, wären die Beschlüsse eingehender\nbegründet worden, dem Angeklagten weitere Möglichkeiten der\nVerteidigung geboten hätten. Er wußte jetzt, daß für das Urteil allein die sonstigen Umstände, also der \"Beginn des\nVorhabens\" unter Einschluß der Datumsfälschung 28. Septem-\n\nber/6. Dezember 1984, von Bedeutung waren.\n\n- 10 -\n\nDie Sachbeschwerde\n\nl. Die Verurteilung wegen Betrugs weist im Ergebnis\nkeinen Rechtsfehler auf. Ob nach den Förderbestimmungen der\n\"Initialcharakter\" der öffentlichen Förderung eine selbständig zu prüfende Voraussetzung - gleichsam ein Tatbestandsmerkmal - für deren Gewährung war, kann dahinstehen;\ndenn jedenfalls bildete die Frage, ob die öffentliche Förderung für die Durchführung des Projekts wirtschaftlich notwendig sei oder ob durch die Förderung nur ein ohnehin in\nAusführung sich befindendes Vorhaben wirtschaftlich günstiger gestaltet werde, einen wichtigen Gesichtspunkt für\ndie Auslegung der Förderbestimmungen und die zusammenfassende Beurteilung, ob der gegebene Sachverhalt eine öffentliche\nFörderung rechtfertige. Die Revision weist zutreffend darauf\nhin, daß die hier maßgebenden Verwaltungsvorschriften die\nVoraussetzungen der öffentlichen Förderung - etwa den Begriff \"Beginn des Vorhabens\" - nicht so bestimmt festlegten,\nals daß der Bewilligungsbehörde nicht noch ein gewisser\nBeurteilungsspielraum geblieben wäre. Das zeigen: die maßgebenden im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Vorschriften\n\nsowohl im Zusammenhang als auch in einzelnen Ausprägungen.\n\nVon den durch diese Vorschriften vorgegebenen Prüfungsmaßstäben ging Dr. RP aus. Zunächst darüber getäuscht,\ndaß am 16. Juli 1982 ein notarieller Grundstückskaufvertrag\nabgeschlossen war (nicht nur ein \"Vorvertrag\", wie von den\nAngeklagten wider besseres Wissen behauptet), war er doch\nbereit, die Angelegenheit erneut zu überprüfen und aufgrund\neiner Gesamtwürdigung die Förderung nicht schon deshalb zu\n\nversagen, weil mit dem Kaufvertrag vom 16. Juli 1982 - für\n\n- 11 -\n\nsich gesehen - das Vorhaben des Grundstückserwerbs ohne\nZweifel förderungsschädlich \"begonnen\" worden war. Da entgegen dem noch unter dem Eindruck der Täuschung ergangenen\nZwischenbescheid Dr. RB vom Oktober 1984 ein Grundstückskaufvertrag nicht mehr abzuschließen war (es gab ihn\nschon seit mehr als zwei Jahren), kam es Dr. RB, wie das\nangefochtene Urteil ergibt, jedenfalls darauf an, daß sein\nzwischenbescheid noch irgendwelche das Vorhaben fördernde\nMaßnahmen verursache und nach sich ziehe, weshalb er dem\nangeblich am 6. Dezember 1984 von den Geschäftsführern der\nSB unterzeichneten Vertrag über den Kauf der Grundpfandrechte maßgebliche Bedeutung beimaß. Nur diese nach Antragstellung und Zwischenbescheid vom Oktober 1984 erfolgte\nUnterzeichnung zeigte, daß die öffentliche Förderung für das\nVorhaben notwendig war. Eine Unterzeichnung vor diesem\nTermin hätte offenbart, daß das Vorhaben (dieses konkrete\nVorhaben) tatsächlich doch mit dem Vertrag vom 16. Juli 1982\nbegonnen worden war und die danach aufgetretenen Schwierigkeiten allein in Fortsetzung des ursprünglichen Erwerbsplans, ohne daß irgendwelche Notwendigkeit öffentlicher\nFörderung sich gezeigt hätte, beseitigt worden waren, daß es\nalso allein darum ging, dieses längst begonnene Vorhaben\nwirtschaftlich günstiger zu gestalten. In diesem Fall hätte\nDr. RB das Vorfinanzierungsdarlehen nicht bewilligt (UA\nSs. 217/218, 432). Die erneute Täuschung durch die Angeklagten, die Unterzeichnung sei am 6. Dezember 1984 (nicht, wie\nes der Wahrheit entsprochen hätte, am 28. September 1984)\ngeschehen, setzte das mit der Antragstellung vom Oktober\n1984 begonnene betrügerische Vorgehen fort und führte zur\n\nBewilligung und Auszahlung des Darlehens.\n\n£o\n\n- 12 -\n\nWenn die Revision demgegenüber - weil hier Verwaltungsrichtlinien, nicht zwingende Rechtsvorschriften den Ausschlag gaben - einerseits die Ermessensentscheidung\nDr. REED für richtig hält, ungeachtet des Kaufvertrages\nvom 16. Juli 1982 für den \"Beginn des Vorhabens\" die Vereinbarungen mit Gläubigerbanken und Verkäuferfirmen mit\nheranzuziehen, wenn sie andererseits diesen \"Beginn des Vorhabens\" dann durch strikte Anwendung bürgerlich-rechtlicher\nVorschriften (SS 130, 313 BGB) bis Oktober 1984 hinauszögert, verkennt sie die Notwendigkeit einer einheitlichen\nPrüfung des Vorganges und eines einheitlichen Prüfungsmaßstabs: Nur der Ermessensspielraum, den Dr. Rei hatte, gestattete ihm, den Kaufvertrag vom 16. Juli 1982 nicht als\n\"Beginn des Vorhabens\" zu werten. Bedeutsam für diese Entscheidung war auch der Umstand, daß wenigstens eine vertragliche (geschäftliche) Willensbetätigung nach Stellung des\nFörderungsamtrages und nach Erlaß seines Zwischensbescheids\ngeschah, \"der Kaufvertrag könne förderunschädlich abgeschlossen werden\" (UA S. 213), und damit die Notwendigkeit\n\nder Förderung für den Beginn des Vorhabens dokumentierte.\n\nSchon vorher abgegebene Willenserklärungen, bei denen\nnur der Zugang noch ausstand, konnten hierfür, zumal unter\nBerücksichtigung des schon Geschehenen, nicht genügen; sie\nhätten Dr. Re» gezeigt, daß die Gewährung der Landesmittel nicht \"Voraussetzung für die Durchführung des gesamten\nBauprojekts\" war, daß vielmehr durch die Förderung \"die\nSache nur wirtschaftlicher dargestellt werden sollte\" (UA\nSs. 431/432; 213, 215; 217/218).\n\n- 13 -\n\n2. Zu Unrecht geht das Landgericht allerdings von\nTateinheit zwischen Bestechung und Betrug aus. Wie die\nRevision zutreffend hervorhebt, kommt es nicht darauf an, ob\ndie Bestechung ein Mittel war, NEE zur Mitwirkung am\nBetrug zu veranlassen, sondern darauf, ob gemeinsame\nAusführungshandlungen beider Tatbestände vorlagen (BGH NStZ2\n1987, 326). Das war nicht der Fall.\n\nAndererseits stehen die Bestechung der Angeklagten\nSEE und NEE und die Angestelltenbestechung Tin\ninsgesamt in Tateinheit. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Handlungen, die der Bestechung SEE ,\nNEED und IB dienten, zum Teil zusammenfielen. Damit\nstanden die (fortgesetzten) Handlungen in Tateinheit.\n\nDer Senat berichtigt den Schuldspruch. Die Strafe muß\nneu bemessen werden; denn es sind neue Einzelstrafen festzusetzen, und es ist daraus eine neue Gesamtstrafe zu bilden.\nDas kann der Senat - mag das Ausmaß der Schuld durch die\nÄnderung der Konkurrenzen auch wenig berührt sein - nicht\n\ntun.\n\nDie Revision des Angeklagten Name\n\nDen vom Angeklagten HE gestellten Beweisamträgen,\ndie sich mit der Wirtschaftlichkeit der Bebauung des MB &\nFEED -Seländes befassen, hatte sich der Angeklagte\nNM angeschlossen. Mit der Revision rügt er deren\nAblehnung als rechtsfehlerhaft, doch greift die Rüge aus\ndenselben Gründen nicht durch wie die des Angeklagten\nHE. Auf die zur Revision dieses Angeklagten gemachten\n\nAusführungen wird verwiesen.\n\nso\n\n- 14 -\n\nDie sonstigen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO. Zu den Besetzüngsrügen wird auch auf\ndas gegen Hans SW ergangene Urteil vom 6. November\n1990 (1 StR 726/89) hingewiesen.\n\nDie im Rahmen der Sachbeschwerde von der Revision des\nAngeklagten NEM erhobenen Einwendungen in bezug auf die\nBargeldzuwendungen greifen nicht durch. Weder lagen hinsichtlich der Herkunft der Geldbeträge andere Erklärungsmöglichkeiten nahe, deren Erörterung sich dem Landgericht hätte\naufdrängen müssen, noch fehlte es insoweit an der Bestimmtheit der Unrechtsvereinbarung. Die Vorschriften der SS 331,\n332 StGB sind, was die Bestimmtheit der Diensthandlungen\nangeht, weit gespannt (vgl. BGHSt 32, 290).\n\nDer Senat teilt auch nicht die Auffassung der Revision,\ndie ins Auge gefaßte kostenlose Benutzung der Wohnung\nE@EEEBDst:. 8 durch den Angeklagten sei zu Unrecht als\nEinzelakt der fortgesetzten Bestechlichkeit gewertet worden.\nN@EB® nahm von He von 1981 bis 1985 Vorteile in Form von\nBewirtungen an. Die Vereinbarung über die Wohnung erfolgte\nim März/April 1983, doch war diese Angelegenheit damit nicht\nabgeschlossen. Weitere Verhandlungen - nicht zuletzt über\ndie vom Angeklagten gewünschte Sonderausstattung - folgten\nbis 1985. Dazwischen, im September 1983, nahm der Angeklagte\nNEE an der vom Angeklagten HP bezahlten Reise nach\nItalien teil. Insgesamt ist daher auch die beabsichtigte\nkostenlose Benutzung der Wohnung in die fortgesetzte\n\nBestechlichkeit eingebunden.\n\n- 15 -\n\nDie Revision des Angeklagten Wilfried Sie\n\nDer Senat teilt nicht die mit der Sachbeschwerde vorgebrachte Auffassung des Angeklagten I 7 die vorteilhafte Errichtung des Hauses stehe außerhalb des Fortsetzungszusammenhangs der Bestechlichkeit. Gerade ein solcher Vorteil\nwar von Anfang an - neben anderen Zuwendungen - ins Auge gefaßt (vgl. UA S. 27). Der Vorteil, den der Angeklagte\nSEE durch den Erwerb des Baugrundstücks und die kostengünstige Errichtung des Hauses erlangte, ist vom Landgericht\nohne Rechtsfehler bemessen worden. Wenn demgegenüber der Beschwerdeführer schon hinsichtlich des Kaufpreises des Grundstücks beanstandet, daß das Landgericht zum Vergleich das\nsonstige, höhere Preisniveau in Me heranzog (weil der\nBeschwerdeführer, wäre alles mit rechten Dingen zugegangen,\nin diesem Wohngebiet überhaupt kein Grundstück hätte erhalten können), so verkennt er den Begriff des Vorteils. Nur\nauf Grund der Unrechtsvereinbarung hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, eines der in diesem Wohngebiet gelegenen, preisgünstigen Grundstücke zu erwerben. Um den Wert\ndieser Vergünstigung zu bemessen, durfte das Landgericht auf\n\ndie sonst geltenden Grundstückspreise zurückgreifen.\n\nÄhnlich liegt es bei der Bewertung der Bauleistungen.\nAuch hier waren (hypothetische) Vergleichsbetrachtungen zulässig. Soweit das Landgericht Hochrechnungen (aus anderen\nvon der s®» durchgeführten Bauvorhaben) anstellte, hat es\ndas im Urteil belegt (vgl. etwa UA S. 323).\n\n- 16 -\n\nDie ebenfalls mit dem Wert des Hauses einschließlich\nGrundstück sich befassenden Beweisamträge sind vom Landge-\n\nricht ohne Rechtsfehler abgelehnt worden.\n\nFür die übrigen Verfahrensbeschwerden gilt das beim Angeklagten Nee Gesaste.\n\nDie Revision der Verfallsbeteiligten Ellen Seine\n\nGegen Frau sa wurde der Verfall eines Geldbetrages von 94.000 DM angeordnet. Er entspricht dem Wert ihres\nAnteils an den Vorteilen, die ihrem Ehemann, dem Angeklagten\nSB , und damit auch ihr selbst als Miteigentümerin im\nZusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks und dem Bau des\ndort errichteten gemeinsamen Wohnhauses zuflossen. Weil die\nVorgänge um Grundstückserwerb und Hausbau im November 1982\nabgeschlossen waren, die erste mit Frau sin» sich befassende gerichtliche Handlung (der Beteiligungsbeschluß gemäß § 442 Abs. 2 StPO) aber nach Ablauf von mehr als fünf\nJahren (am 6. Juni 1988) geschah, hält die Revision den Verfall für verjährt. Dem Umstand, daß die Vorteilsgewährungen\num Grundstückserwerb und Hausbau beim Ehemann ss» Teil\neines sich bis 1985 hinziehenden Fortsetzungszusammenhangs\nwaren, mißt die Revision im Verhältnis zu Frau Si>\nkeine Bedeutung bei. Zwar beginne die Vollstreckungsverjährung für Täter und Teilnehmer bei der fortgesetzten Handlung erst mit deren Beendigung, doch sei das anders, wenn\nsich der Teilnehmer auf einen bestimmten Teilakt beschränke;\ndann richte sich für den Teilnehmer die Verjährung nach diesem Teilakt (BGHSt 20, 227, 228; BGH MDR 1978, 803 bei\nHoltz). Einem Teilnehmer aber sei der Verfallsbeteiligte\nnach S 73 Abs. 3 StGB gleichzuachten (vgl. Schäfer in LK\n10. Aufl. § 73 Rdn. 38).\n\n- 17 -\n\nDer Senat teilt diese Rechtsauffassung nicht. Der Verfallsbeteiligte gemäß S 73 Abs. 3 StGB ist nicht Teilnehmer,\ngegen ihn kann keine selbständige Verjährung laufen. Maßgebend ist für ihn \"die Tat\" (s 73 Abs. 1 Satz 1 StGB) des\nTäters (oder Teilnehmers). Stellt sie sich für diesen als\nfortgesetzte Handlung dar, SO gilt das auch für den Verfallsbeteiligten gemäß S 73 Abs. 3 StGB. Die Rechtsmeinung,\nwonach der Teilnehmer an fortgesetzter Tat, wenn er \"Förderung und Vorsatz\" (BGH MDR 1978, 803 bei Holtz) auf bestimmte Teilakte beschränke, nur für diese verantwortlich\nsei und demgemäß auch hinsichtlich der Verjährung nur nach\nderen Beendigung beurteilt werde, paßt nur für den Teilnehmer; nur er handelt und hat dabei Vorsatz. Dagegen kommt\nes auf das Handeln des Verfallsbeteiligten gemäß S 73 Abs. 3\nStGB gerade nicht an. Maßgebend für ihn ist allein die (ob-\n\njektive) Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft\n\nOb der Richter gemäß S 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe Geldstrafe verhängt, steht in seinem pflichtgemäßen\nErmessen. Wenn er 8S nicht tut, muß er das in der Regel\nnicht ausdrücklich erwähnen oder begründen. Im vorliegenden\nFall allerdings, da die Straftaten zu \"erheblichen Gewinnen\"\ngeführt hatten, durch die der Angeklagte \"ein beträchtliches\nVermögen erworben\" hat, lag die Anwendung von § 41 StGB So\nnahe, daß das Gericht gehalten war, jedenfalls erkennen zu\n\nlassen, daß es diese Vorschrift in Betracht gezogen hatte.\n\ngo\n\n-18 -\n\nWeil das nicht geschehen ist, kann ein Rechtsfehler nicht\nausgeschlossen werden. Daß auch mittelbare Vorteile unter\n\n§ 41 StGB fallen, hat der Bundesgerichtshof entschieden\n(BGHSt 32, 60).\n\nSchauenburg Ulsamer Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-06/1-str-718-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-11-06/1-str-718-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.304974+00:00"}}