{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-30_1_StR_585_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-30","aktenzeichen":"1 StR 585/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 585/90\n\n2 0.10.70\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl CG gm zus Od, geboren am\nGERNE 1935 in vo.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwıIlI\n\n77\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 30. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Schweinfurt vom\n13. Juli 1990 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nAuch bei der fortgesetzten Handlung muß der Schuldumfang, jedenfalls der Mindestschuldumfang, feststehen (BGH\nNStZ 1983, 326; BGHR StPO S$S 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldumfang\n3). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte mißbrauchte\ndas am 13. Oktober 1974 geborene Pflegekind sexuell von 1984\nbis (vermutlich) 30. Mai 1989 zunächst in der Weise, daß\ndas Mädchen am Glied des Angeklagten bis zum Samenerguß zu\nonanieren hatte, später, als das Mädchen \"elf oder zwölf\nJahre alt\" war, dergestalt, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr ausführte. Das Landgericht erwähnt verschiedentlich, es sei nicht möglich gewesen, \"eine sichere\nAnzahl (der Vorfälle) fixieren zu können\", \"die genaue Anzahl\" habe sich \"nicht mehr sicher feststellen lassen\". Die\nStrafkammer unterläßt es aber, Mindestzahlen mitzuteilen,\nvon denen sie ausgegangen ist; bei der Strafzumessung bewertet sie die \"nicht unbeträchtliche Anzahl der Teilakte\"\n\nstraferschwerend.\n\nDas alles würde den Bestand des Urteils nicht gefährden, wenn die sonstigen Feststellungen eine Mindestzahl an\nTeilhandlungen erkennen oder errechnen ließen. Das ist jedoch nicht der Fall.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß in solchen Fällen große\nSchwierigkeiten bestehen können, genauere Feststellungen zu\ntreffen. Doch sind Mindestfeststellungen unumgänglich.\nFehlen sie, dann wird der Angeklagte wegen einer Tat verurteilt, deren Ausmaß ganz ungewiß ist; das widerspricht den\n\nGrundsätzen des Schuldstrafrechts.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/1-str-585-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/1-str-585-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.159624+00:00"}}