{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-30_1_StR_570_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-30","aktenzeichen":"1 StR 570/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 570/90 BESCHLUSS\n\n29.1090\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Hanno N@B aus KEEEED, geboren am me 1964\nin wg,\n\n2. Anette R 7 aus K , geboren am\nGEB 195: ir Do,\n\nzu 1. wegen Diebstahls u.a.\n\nzu 2. wegen Begünstigung u.a.\n\nwıIll\n\n+\n5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 30. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen: |\n\nI. Die Revision des Angeklagten N@® gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 9. Mai 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten\nRB wird das vorgenannte Urteil,\nsoweit es sie betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Hehlerei entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese wird\nauch über die Kosten des Rechtsmittels\nder Angeklagten RB zu befinden\nhaben.\n\nDie weitergehende Revision der Angeklagten Rp wird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Die auf die Sachrüge gestützte Revision\nAngeklagten n® ist unbegründet.\n\nFür die vom Beschwerdeführer begehrte Anord\n\nVorwegvollzuges der von ihm noch zu verbüßenden FI}\n\nstrafen aus anderen Verfahren vor seiner Unterbris\neiner Entziehungsanstalt war das Landgericht nich!\ndig. Über die Reihenfolge des Vollzuges von Freihs\n\n78\n\ndes\n\nInung des\nreiheitshgung in\nkt zustän-\n\npPitsstrafen\n\nund Maßregeln aus verschiedenen Verfahren entschefdet viel-\n\nmehr die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeh\n(s 44 b Abs. 2 StVO; vgl. OLG München NStZ 1988,\n\nm.w.Nachw.).\n\nII. Die Verurteilung der Angeklagten Rohle\nHehlerei kann nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat einen hehlerischen E\ngesehen, daß die Angeklagte einen Teil des von d\nklagten Ng® mit nach Hause gebrachten, durch Dieb\nworbenen Betäubungsmittels in Kenntnis des rechtg\nErwerbes für sich verbraucht hat (UA S. 16, 25).\nder Senat jedoch nicht folgen. Der Bundesgerichts\nÜbereinstimmung mit der ständigen, älteren Rechtg\ndes Reichsgerichts (RGSt 9, 199, 201; 39, 308 f.)\nsprochen, daß der bloße Mitgenuß von Diebesbeute\n\nDrde\n9 3\n\nder wegen\n\nerb darin\nm Mitangestahl erwidrigen\nDem kann\nhof hat in\nprechung\nausgedurch un-\n\nmittelbaren Verbrauch kein Ansichbringen im Sinn\nStGB aF ist (BGHSt 9, 137; BGH NJW 1952, 754). D\nNeufassung des Hehlereitatbestandes im Einführung\n\ndes § 259\nrch die\n\nsgesetz zum\n\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974, mit dem das Tatbestands-\n\nmerkmal des \"Sichverschaffens\" an die Stelle des \"Ansich-\n\nbringens\" getreten ist, hat sich daran nichts geändert. Nach\n\ndem Willen des Gesetzgebers soll vielmehr Hehlerei in einem\n\nsolchen Falle auch weiterhin \"wie bisher\" ausscheiden\n\n(E EGStGB, BTDrucks. 7/550 S.\n\nbloßen Mitverbrauch des von dem Angeklad\nten Betäubungsmittels hinausgehen, hat d\nden Feststellungen nicht vorgenomnen.\n\nDer Wegfall der Verurteilung weg\nzur Aufhebung des Strafausspruches.\n\nSchauenburg\n\nFoth\n\n252). Hand\n\nKuhn\n\nilungen, die über den\njten N@® mitgebrachlie Angeklagte nach\n\nyen Hehlerei führt\n\nUlsamer\n\nv. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/1-str-570-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/1-str-570-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:59.143694+00:00"}}