{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-30_1_StR_544_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-30","aktenzeichen":"1 StR 544/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 544/90 URTEIL\n20.19.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Klaus PD iimmmmumuiiem zus NEED,\ngeboren am (EB 19:9 in ca:\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwımII\n\n4r\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 30. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt @@P in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n76\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg vom\n\n31. Mai 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und\nGebührenüberhebung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nMonaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer höheren Bestrafung des Angeklagten und der Anordnung eines Berufsverbotes. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht nicht auch das Verschweigen und die Einbehaltung einer\nerlangten Provisionszahlung in Höhe von 15.000 DM als Un-\n\ntreue gewertet hat.\n\nNach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte auf\nVeranlassung seiner querschnittsgelähmten Mandantin einen\nBaubetreuungsvertrag über den behindertengerechten Umbau\n\nihres Anwesens mit einer Bauträger- und Baubetreuungsfirma,\nderen \"Hausanwalt\" der Angeklagte war. Für diese Vermittlung\nerlangte er eine Provisionszahlung der Firma in Höhe von\n15.000 DM, über die er seine Mandantin nicht unterrichtete\nund die er auch nicht an sie weiterleitete. Das hat die\nKalkulation für das Bauobjekt nicht verteuert, sondern\nlediglich den Gewinn der Bauträger- und Baubetreuungsfirma\ngeschmälert; der Vertragsabschluß mit diesem Bauunternehmen\nwar für die Mandantin des Angeklagten nicht nachteilig, und\nes kann ausgeschlossen werden, daß die Provision alternativ\nauch der Mandantin selbst etwa in Form eines Preisnachlasses\ngewährt worden wäre, weil sie ausdrücklich für den\n\nAngeklagten bestimmt gewesen ist.\n\nBei dieser Fallgestaltung ist die Auffassung des Landgerichts, es liege zwar eine Vertragsverletzung, aber kein\nireubruch im Sinne des § 266 StGB vor, rechtlich nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nDie Staatsanwaltschaft verkennt, daß eine vertragliche\nBeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne\ndes § 266 StGB darstellt, Verpflichtungen enthalten kann,\nderen Einhaltung nicht vom Untreuetatbestand geschützt ist\n(BGH NSt2Z 1986, 361). Maßgebend für die Abgrenzung sind\nInhalt und Umfang der Treueabrede, wie sie sich aus den Vertragsvereinbarungen und deren Auslegung nach Treu und Glauben ergibt. Der Angeklagte war von der Mandantin beauftragt,\nfür den behindertengerechten Umbau ihres Wohnhauses zu Sorgen. Dazu gehörten die Auswahl und Beauftragung eines geeig-\n\nneten Bauunternehmens sowie die finanzielle Abwicklung des\n\nBauvorhabens mit dem Bauunternehmen. Dementsprechend erstreckten sich auch die Treuepflichten des Angeklagten nur\nauf die bestmögliche Auswahl eines Bauunternehmens und den\nkorrekten Einsatz der für den Vertragszweck zur Verfügung\nstehenden Mittel. Eine derartige spezifische Treuepflicht\n\nhat der Angeklagte nicht verletzt.\n\nZwar mag der Angeklagte nach Beendigung des Auftragsverhältnisses aus § 667 BGB zur Herausgabe der erlangten\nProvision verpflichtet gewesen sein, auch wenn sie nur ihm\nselbst als Abschlußprovision zugedacht war (vgl..etwa BGH\nNJW 1982, 1752). Eine derartige Herausgabepflicht war aber\nkeine spezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht\nvon den sonstigen Herausgabe- und Rückerstattungspflichten\nanderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig keine Treueabrede\nenthalten (vgl. Hübner in LK 10. Aufl. S 266 Rdn. 77).\n\n2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen\nRechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten ergeben.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Einsatzstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) wegen Untreue gehen\nfehl. Das Landgericht hat auf der Grundlage eines Gesamteindrucks von Täter und Tat eine vertretbare Entscheidung getroffen. Es hat die maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte dargelegt; zu einer Erörterung aller Einzelgesichtspunkte ist der Tatrichter nach S 267 Abs. 3 Satz 1 StPO\nnicht verpflichtet. Zu einer Darlegung, weshalb nicht ein\nbesonders schwerer Fall im Sinne des S§ 266 Abs. 2 StGB ange-\n\nnommen wurde, bestand keine Veranlassung.\n\nAuch die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf, die\nStrafkammer habe die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\nnicht vollständig geprüft, ist unberechtigt: Das Landgericht\nhat alle wesentlichen Umstände, die Rückschlüsse auf die\nSozialprognose für den Angeklagten zulassen, in seine Beurteilung nach S 56 Abs. 1 StGB einbezogen. Seine Annahme, der\nbislang nicht vorgeahndete, sozial eingegliederte Angeklagte, der auch in den seit den Taten verstrichenen 3 Jahren\nnicht erneut straffällig geworden ist, werde sich auch ohne\nden Vollzug der verhängten Strafe künftig straffrei führen,\nist nachvollziehbar und läßt keinen Beurteilungsfehler erkennen. Einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob die\nVerteidigung der Rechtsordnung (s 56 Abs. 3 StGB) die\nVollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gebietet,\nbedurfte es hier nicht, nachdem der Tatrichter die umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit, auf\ndie es auch im Bereich des § 56 Abs. 3 StGB ankommt, (vgl.\nBGH, Urt. vom 2. August 1990 - 1 StR 358/90 - m.w.Nachw.),\nzur Frage der günstigen Prognose (s 56 Abs.. 1 StGB) vorge-\n\nnommen hat.\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft bemängelt, daß das Gericht von der Verhängung von Bewährungsauflagen nach § 56b\nStGB abgesehen hat, übersieht sie, daß sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann. Solche Rügen können\nnur im Wege der Beschwerde nach § 305a StPO gegen den Beschluß nach § 268a StPO erhoben werden (vgl. Gollwitzer in\nLR StPO, 23. Aufl., § 268a Rdn. 22).\n\nVG\n\n3. Schließlich hält auch die Entscheidung, von der Verhängung eines Berufsverbotes (S 70 StGB) gegen den Angeklagten abzusehen, rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht ist aufgrund einer umfassenden Prüfung\naller in Tat und Täter liegenden wesentlichen Umstände, wie\nsie auch seiner Entscheidung zugrundeliegen, die verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, zu der\nÜberzeugung gelangt, daß der Angeklagte in Verbindung mit\nseinem Anwaltsberuf künftig keine Rechtsverletzungen mehr\nbegehen wird. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und\n\niassen keinen Rechts- oder Ermessensfehler erkennen.\n\nDie Ansicht der Revision, die vorliegende Verurteilung\ntühre im ehrengerichtlichen Verfahren ohne weiteres zum Ausschluß des Angeklagten aus der Rechtsanwaltschaft, schon\nJeswegen müsse der Tatrichter ein Berufsverbot gemäß S 70\nstGB verhängen, trifft nicht zu. Strafrechtliches und ehrengerichtliches Verfahren bestehen nebeneinander. So sind die\nEhrengerichte nicht an die Entscheidungen des Strafrichters\ngemäß $S 70 StGB gebunden. Das Berufsverbot nach $S 70 StGB\nsoll die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung schützen,\nwährend die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach\n§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht nur diesen Zweck hat, sondern\nzugleich wesentlich der Reinhaltung des Anwaltsstandes von\nuntragbaren Mitgliedern dient (vgl. etwa Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 114 Rdn. 46 m.w.Nachw.). Ob die besonderen Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO als\nschwerste ehrengerichtliche Maßnahme vorliegen, haben die\nEhrengerichte in eigener Verantwortung in jedem Einzelfall\n\nnach den dafür geltenden Kriterien gesondert zu prüfen und\nzu entscheiden. Demgegenüber ist der Strafrichter auf die\nAuslegung und Anwendung des § 70 StGB beschränkt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\n\nFoth v. Gerlach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-30/1-str-544-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56b","ref_norm":"56b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305a","ref_norm":"305a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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