{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-30_1_StR_500_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-30","aktenzeichen":"1 StR 500/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 500/90 URTEIL\n20.10.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Engelbert van : us Lin (Österreich), geboren\nan ED 1942 in > > (Österreich),\n\n2. Haydar G EB aus WW (Österreich), geboren am\nGE 1950 in vB (Türkei),\n\nwegen Verstoßes gegen § 47 a AuslG\n\nwıIl\n\n2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. von Gerlach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten Gi sesen das Urteil\ndes Landgerichts Traunstein vom 22. März\n1990 werden verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten\ninsoweit entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte GEW Hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht Traunstein hat den Angeklagten vg\nwegen Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise in zwei rechtlich selbständigen Fällen (Vergehen nach\n$S 47 a AuslG) sowie wegen versuchter Unterstützung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten PD hat es wegen Beihilfe zur versuchten Unterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Bei beiden Angeklagten hat es die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte GB jeweils mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft hat ihr\nRechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt. Beide Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB bei\ndem Angeklagten > bejaht und deshalb die Vollstreckung\nder gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung\nausgesetzt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die\nStrafkammer hat, wenn auch knapp, die erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten vorgenommen. Einer ausdrücklichen Erörterung der Frage, ob die\nVerteidigung der Rechtsordnung ausnahmsweise die Vollstrekkung der Strafe gebietet (S 56 Abs. 3 StGB), bedurfte es\nnicht. Veranlassung dazu besteht nur dann, wenn Umstände\nvorliegen, welche die Anwendung der Vorschrift nahelegen.\nDaran fehlt es hier. Der Angeklagte wurde nicht als Mitglied\neiner Schleuserbande gegen einen speziellen Schleuserlohn\ntätig. Er handelte in einem - wenn auch vermeidbaren -\nVerbotsirrtum, wendete dementsprechend bei der Einreise\nkeine konspirativen Maßnahmen an und machte im Verfahren\numfangreiche Angaben über seinen Auftraggeber. Durch diese\nUmstände unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich\nvon der von der Revision erwähnten Strafsache 2 KLs 260 Js\n697/89 LG Traunstein, die der Senat durch Beschluß vom\n5. April 1990 - 1 StR 136/90 - entschieden hat. Mit\nRücksicht auf die Milderungsgründe ist auszuschließen, daß\ndie Rechtstreue der Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt\nund es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung\n\nausgesetzt wird.\n\n2\n\nAuch beim Angeklagten GB bedurfte der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung angesichts des geringen Gewichts der ihm zur Last liegenden Beihilfehandlung\n\nkeiner besonderen Erörterung.\n\nII. Revision des Angeklagten Gi»\n\nDie Überprüfung des Urteils deckt keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten GB auf. Das Verhalten des\nAngeklagten ging über eine bloße unerlaubte Selbsteinreise,\ndie nur nach S$S 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar ist, hinaus.\nDie Strafkammer hat die Übersetzertätigkeit des Angeklagten,\nmit der er dafür sorgte, daß sich die türkischen Staatsangehörigen schlafend stellten, nicht rauchten und die Kinder\nberuhigten (UA S. 6), zutreffend als Beihilfe zur versuchten\nUnterstützung von Ausländern bei der unerlaubten Einreise\ngewertet (S 47 a AuslG, § 27 StGB). Der Angeklagte war sich\nauch \"bewußt, daß der Mitangeklagte vn für seine Tätigkeit als Busfahrer bezahlt wird\" (UA S. 6). Damit sind die\nVoraussetzungen des Gehilfenvorsatzes ausreichend festgestellt.\n\nSchauenburg Kuhn Ulsamer\nFoth v. 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