{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-23_1_StR_557_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-23","aktenzeichen":"1 StR 557/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 557/90 BESCHLUSS\n73.10.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBurkhard K m aus KB, geboren am\nEEE 1953 in KB Si\n\nwegen BetrugS\n\nwıll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Coburg vom 27. Juni\n1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nvier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach\nden Feststellungen hat er als Anlageberater den Geschädigten\nunter der Zusage, die Gelder jeweils sicher anzulegen, veranlaßt, ihm größere Geldbeträge zu überlassen. Die erhaltenen Gelder hat er jedoch zur Durchführung von Warentermingeschäften verwendet, die sämtlich mit Totalverlust endeten.\nNur im Falle II 3 hat er einen Teilbetrag dazu eingesetzt,\nden durch eine Entnahme aus seinem Geschäftsbetrieb dort\nentstandenen Verlust auszugleichen; das aus seinem Geschäftsbetrieb entnommene Geld hatte er gleichfalls für ein\nWarentermingeschäft verwendet, mit dem er vergeblich versucht hatte, die aus den früheren Geschäften mit Geldern des\nGeschädigten bereits entstandenen Verluste auszugleichen.\nDaß der Angeklagte durch seine Aktivitäten selbst Vermögensvorteile erlangt hätte, ist nicht festgestellt.\n\nDer so festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung wegen BetrugS in vier Fällen nicht. § 263 StGB erfordert neben den - hier gegebenen - Merkmalen des objektiven Tatbestandes die Absicht des Täters, sich oder einem\nDritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Mit der Frage, welche Absichten der Angeklagte mit seinem Tun verfolgte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt; das wäre hier wegen der Besonderheiten des Falles geboten gewesen. Möglicherweise rechnete der Angeklagte\ndamit, die warentermingeschäfte mit Gewinnen abschließen zu\nkönnen und daran zu partizipieren; solche Gewinne selbst\nwären zwar keine stoffgleichen Vorteile i.S.d. § 263 StGB,\ndoch könnte der angestrebte Vermögensvorteil schon in der\nMöglichkeit bestanden haben, das erlangte Geld - auch - im\neigenen Interesse bei Warentermingeschäften gewinnbringend\neinzusetzen. Dazu fehlen jedoch Feststellungen; insbesondere\nsetzt sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinander,\nwem etwaige Gewinne aus den Warentermingeschäften nach der\n\nVorstellung des Angeklagten zufließen sollten.\n\nSofern dazu in der neuen Hauptverhandlung zureichende\nFeststellungen nicht getroffen werden könnten, wird zu prüfen sein, ob die Taten des Angeklagten als Untreue strafbar\n\nsind; als Anlageberater, der die Gelder selbst anlegen\nsollte, oblag ihm die Pflicht, die Vermögensinteressen\n\nseines Kunden wahrzunehmen.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/1-str-557-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/1-str-557-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.619537+00:00"}}