{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-23_1_StR_401_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-23","aktenzeichen":"1 StR 401/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nL StR “ 1/ > BESCHLUSS\n\n{\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter T EEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nm 15:2 in\n\nwegen Betrugs u. a.\n\nwıIl\n\nN\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober\n1990 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten vom 15. Septenber 1990 und vom 11. Oktober 1990 werden\n\nzurückgewiesen.\nGründe:\n\nDem Antrag des Angeklagten vom 15. September 1990, den\nBeschluß des Senats vom 6. September 1990 dahin zu berichtigen, daß der Vermerk \"ohne festen Wohnsitz\" ersetzt wird\ndurch die Angabe des Wohnsitzes \"SW 120 in EB Su.\nkann nicht entsprochen werden. Es mag dahinstehen, ob die\n- schon in der Revisionsbegründung vom 19. Februar 1990 aufgestellte - Behauptung des Angeklagten zutrifft, er sei unter\nder vorbezeichneten Anschrift Eigentümer eines Reihenhauses.\nJedenfalls ist nicht nur den Angaben der Staatsanwaltschaft,\nsondern auch dem landgerichtlichen Urteil zu entnehmen, daß er\nüber keinen festen Wohnsitz verfügt. Derzeit befindet er sich\n\nin der Vollzugsanstalt Freiburg im Breisgau.\n\nAuch der weitere Antrag des Angeklagten vom 11. Oktober\n1990 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs kann keinen Erfolg\nhaben, weil die Voraussetzungen des § 33 a StPO nicht vorliegen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 6. September\n1990 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen\nder Angeklagte noch nicht gehört worden ist. Die Vermutung des\nAngeklagten, die Revisionsbegründungen vom 8. Februar 1990 und\nvom 19. Februar 1990 sowie die Gegenerklärung vom 20. August\n\n1990 seien unberücksichtigt geblieben, trifft nicht zu.\n\nAuch im übrigen geben die Ausführungen des Angeklagten,\nmit denen er sein Revisionsvorbringen wiederholt und ergänzt, dem Senat keinen Anlaß zur Aufhebung der nach S 349\nAbs. 2 StPO ergangenen Entscheidung.\n\nSchauenburg Ulsamer Maul\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/1-str-401-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-23/1-str-401-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.587480+00:00"}}