{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-19_1_StR_465_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-19","aktenzeichen":"1 StR 465/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 465/90 URTEIL\n\n13 A0.20\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas CE aus “EB, geboren am\nGEEEEEED 1955 in TEE (Griechenland),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt PD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WW .u: vg\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIN\nce\nBi\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\nl. März 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 'Seine Re-\n\nvision hat keinen Erfolg.\n\nMit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer nicht durch ein weiteres Gutachten ein DNA-Fingerprinting hat erstellen lassen. Ein solches Gutachten - so der Beschwerdeführer - hätte den Angeklagten als Verursacher der in Scheidenabstrichen festge-\n\nstellten Samenfäden ausgeschlossen.\n\nDie Rüge krankt daran, daß sie zwar allgemeine Ausführungen über das DNA-Fingerprinting enthält (hierzu auch\neinen Artikel aus der Zeitschrift \"Kriminalistik\" vorlegt),\n\ndaß aber jeglicher Hinweis darauf fehlt, ob im vorliegenden\n\nFall die für eine solche Untersuchung erforderliche Quantität an Samenfäden gesichert wurde und auch nach der durchgeführten serologischen Untersuchung - die dazuhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit bakterieller Denaturierung ergeben\nhatte, vgl. hierzu Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318,\n321; LG Darmstadt NJW 1989, 2338, 2339 - zur Zeit der Hauptverhandlung noch in tauglicher Qualität zur Verfügung Stand.\nIm angefochtenen Urteil bestand kein Anlaß, diesen Umstand\nzu erörtern. Ein Beweisamtrag, dessen Bescheidung - falls\nihm nicht stattgegeben worden wäre - Aufschluß über die\nGründe der Ablehnung gegeben hätte, wurde nicht gestellt. So\nbleibt offen, ob die Einholung eines DNA-Gutachtens überhaupt möglich war oder ob sie aus einem sonstigen rechtlicher Nachprüfung standhaltenden Grund unterblieb.\n\nAuch die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-\n\nten ergeben.\n\nMaul Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-19/1-str-465-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-19/1-str-465-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.555110+00:00"}}