{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-19_1_StR_393_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-19","aktenzeichen":"1 StR 393/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 393/90 URTEIL\n\n19.18.%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Pirmin 7 gm zus GE, seboren\nam EM 1947 in vg,\n\nwegen Untreue\n\nwIll\n\nur\nBE\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «> in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BD pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «> aus |\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Der die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 17. November 1989 als unzulässig\nverwerfende Beschluß des Landgerichts\nMünchen II vom 29. März 1990 wird aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten gegen das vorbe-\n\nzeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die durch dieses\nRechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse, die Kosten der Revision des\n\nAngeklagten trägt dieser.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu\nder Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nund die zwar unbeschränkte, Einzelausführungen aber ebenfalls nur zum Strafausspruch enthaltende Revision des Ange-\n\nklagten haben keinen Erfolg.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das\nLandgericht die Höhe des Schadens nicht verkannt. Schaden\nwaren die vom Angeklagten für Privatzwecke entnommenen Gelder. Dagegen bestand das bloße \"Schieben\" der Gelder darin,\ndaß der Angeklagte, wenn er die Einnahmen eines bestimmten\nTages einzahlte, fälschlich den Eindruck erweckte, es handele sich um die Einnahmen eines früheren Tages. In dieser\nfalschen Deklaration lag für sich keine Untreue. Der Angeklagte zahlte eingenommenes Geld - sofern er es nicht für\nsich verwendete - nicht verspätet ein, sondern verschleierte\nim Gegenteil dadurch, daß er verspätete (aber betragsmäßig\nkorrekte) Einzahlung vortäuschte, die inzwischen zu Privatzwecken geschehenen Entnahmen. Der gesamte Schaden belief\nsich schließlich auf die Summe der zu privater Verwendung\nentnommenen Gelder, eben auf den vom Landgericht genannten\nBetrag von 994 231, 67 DM.\n\nDaß in der Buchhaltung die - buchungsmäßig - beträchtliche Verzögerung des Geldeingangs so lange Zeit nicht be-\n\nmerkt wurde, war ein tauglicher Zumessungsgrund.\n\nDie Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet,\n\nweil sie Rechtsfehler nicht aufzeigt. Davon, die Strafe sei\n\n\"unangemessen hoch\", kann keine Rede sein. Die Hinweise auf\ndie mit der Aussetzung des Haftbefehls verbundenen Erschwer-\n\nnisse finden im Urteil keine Stütze.\n\nKuhn Foth\n\nMaul\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-19/1-str-393-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-19/1-str-393-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:58.539183+00:00"}}