{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-19_1_StR_368_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-19","aktenzeichen":"1 StR 368/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 56\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 368/90 URTEIL\n\n19 10,70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas D > zus ro SR, seboren am\nGEB 1955 in se.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwımII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Foth,\nDr. von Gerlach,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt P =.: >eguuuumuuumn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mosbach vom\n\n9. März 1990 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die dem Angeklagten im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen verbotenen\nErwerbs und der tateinheitlich damit begangenen verbotenen\nVeräußerung von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und verbotenem Erwerb derselben zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es dem Angeklagten die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Neuerteilung von zwanzig Monaten angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit ihrer zulässig auf den \"Straffolgenausspruch\" beschränkten Revision, wobei sie ersichtlich den Entzug der Fahrerlaubnis nicht angreifen will. Das vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe\nseine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es sich zu\nder von ihm angenommenen psychischen Abhängigkeit des Angeklagten von Haschisch nicht habe sachverständig beraten lassen. Die Revision legt nicht dar, aus welchen Gründen die\nStrafkammer sich hätte gedrängt sehen müssen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Nach den Feststellungen rauchte der\nAngeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr regelmäßig\nHaschisch, und zwar zunächst 10 Gramm pro Monat. Allein im\nFall II 2 der Urteilsgründe waren 530 Gramm zum Eigenverbrauch bestimmt. Im Zusammenhang mit den geschilderten Persönlichkeitseigenheiten durfte das Landgericht \"von einer\npsychischen Abhängigkeit des Angeklagten ..., wenn auch\nnicht in einem besonders starken Ausmaß\" ausgehen, und durfte bei der Strafzumessung eine geminderte Schuld zugrunde\nlegen, weil \"das Hemmungsvermögen etwas herabgesetzt war,\nohne daß die Schuldminderung allerdings einen Grad erreicht\nhätte, der eine Anwendung des $S 21 StGB oder gar des § 20\nStGB in den Bereich ernsthafter Erwägungen zu rücken geeignet gewesen wäre\". Eine solche Minderung des Hemmungsvermögens konnten die erkennenden Richter aufgrund ihrer Lebenserfahrung und ihrer beruflich erworbenen Kenntnisse feststellen, ohne daß sie sich gedrängt fühlen mußten, sich\ndurch einen Sachverständigen beraten zu lassen. Allein der\nGebrauch des Wortes \"Abhängigkeit\" unterscheidet den vorliegenden Fall nicht von anderen Fällen, in denen ebenfalls\neine gewisse, noch nicht den Bereich des § 21 StGB berührende Herabsetzung der Hemmschwelle festgestellt wird.\n\n66\n\n2. Die Aufklärungsrüge, der Zeuge SB hätte zu einem\nin der Hauptverhandlung gemäß $S 154 a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Vorfall vom Mai 1988 gehört werden müssen, ist\nnicht ordnungsgemäß erhoben. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO teilt die Beschwerdeführerin nicht mit, was der Zeuge\nfrüher gegenüber den Ermittlungsbehörden zu Lasten des Angeklagten ausgesagt hatte. Der Senat vermag deshalb nicht\nallein an Hand der Revisionsbegründung nachzuprüfen (BGHSt\n3, 213, 214), ob sich der Strafkammer die Vernehmung dieses\n\nZeugen hätte aufdrängen müssen.\n\n3. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit\ndem gemäß S 154 a StPO ausgeschiedenen Tatkomplex vom Mai\n1988 und der unterbliebenen Vernehmung des Zeugen Sg»\nausführt, die Strafkammer habe gegenüber der Staatsanwaltschaft einen \"Vertrauenstatbestand\" geschaffen, so ist\ndieser Vortrag nicht schlüssig. Weder aus dem Urteil noch\naus dem Protokoll ergibt sich eine \"Zusicherung\" der Strafkammer, der ausgeschiedene Sachverhalt werde bei der Strafzumessung dergestalt berücksichtigt, daß die Vollstreckung\nder Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Eine derartige Zusicherung liegt auch\nnicht in dem Hinweis des Vorsitzenden, die ausgeschiedene\nTat könne \"bei der Tatsachenfeststellung und Wertung berücksichtigt werden\". Dieser in entsprechender Anwendung des\n§ 265 StPO gegebene Hinweis war für den Angeklagten bestimmt, um ihn vor Überraschungen zu schützen und eine ord-\n\nnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten.\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Fall\nII 1 verbotene Veräußerung - was angesichts eines innerhalb\nvon nahezu drei Jahren erzielten \"Gewinns\" von 50,-- bis\n100,-- DM zumindest erwägenswert ist - oder Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln vorliegt, da der Schuldspruch insoweit\nbindend ist. Ersichtlich hat die rechtliche Bezeichnung des\ngesetzwidrigen Handelns des Angeklagten keine bestimmende\n\nBedeutung für die Strafzumessung.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat\ndas Landgericht ohne Rechtsfehler die tatsächlichen Voraussetzungen des S 31 BtMG im Falle II 2 festgestellt. Die ausdrückliche Erwähnung dieser Vorschrift war nicht erforderlich. Die vorgebrachten Bedenken erschöpfen sich in dem Versuch, die allein dem Tatrichter vorbehaltene Bewertung der\nFeststellungen durch die der Beschwerdeführerin zu erset-\n\nzen.\n\n3. Auch die weiteren Strafzumessungserwägungen halten\nrechtlicher Nachprüfung stand. Nach den das Revisionsgericht\nbindenden Feststellungen war im Fall II 2.1 der Gründe ein\nLockspitzel gegen den bereits mit Rauschgiftgeschäften befaßten Angeklagten eingesetzt. Dieses Provozieren zu weiterem unerlaubten Handeln durfte strafmildernd berücksichtigt\n\nwerden.\n\n4. Die Erwägungen der Strafkammer, mit denen ein minder\nschwerer Fall der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\n66\n\nin nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen\nwird, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht\nhat umfassend Tatumstände und Persönlichkeit des Angeklagten\ngewürdigt und hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen und gegeneinander abgewogen. Mit ihren Angriffen gegen die Wertung der Strafkammer versucht die Beschwerdeführerin lediglich, ihre Würdigung an diejenige des\n\nTatrichters zu setzen.\n\n5. Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung\nist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die\nStrafkammer hat umfassend Tat und Täterpersönlichkeit gewürdigt. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens ist sie zu\ndem Ergebnis gelangt, die Vollstreckung der Strafe könne\nnach § 56 Abs. 2 StGB ausgesetzt werden. Sie hat eine Vielzahl von an sich einfachen und durchschnittlichen Milderungsgründen festgestellt, die in ihrem Zusammentreffen das\nGewicht besonderer Umstände im Sinne des $S 56 Abs. 2 StGB\nerlangen konnten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 - Umstände,\nbesondere 7). Diese Entscheidung ist vom Revisionsgericht\nhinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung ohne Rechtsverstoß möglich gewesen wäre. Auch die Ausführungen des\nLandgerichts zu § 56 Abs. 3 StGB sind von Rechts wegen nicht\n\nzu beanstanden. Der Senat vermag die Meinung der Beschwerdeführerin, diese Ausführungen seien \"lediglich allgemeiner\n\nNatur\", nicht zu teilen.\n\nMaul . Kuhn Foth\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-19/1-str-368-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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