{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-10-09_1_StR_538_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-10-09","aktenzeichen":"1 StR 538/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Beamter der Evangelischen Landeskirche in Baden, der das\nihr gewidmete Vermögen kirchlicher Stiftungen verwaltet, ist\nkein Amtsträger im strafrechtlichen Sinne.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nne\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 SS 11 Abs. 1 Nr. 2, 332 Abs. 1, 3\n\nEin Beamter der Evangelischen Landeskirche in Baden, der das\nihr gewidmete Vermögen kirchlicher Stiftungen verwaltet, ist\nkein Amtsträger im strafrechtlichen Sinne.\n\nBGH, Urt. vom 9. Oktober 1990 - 1 StR 538/89 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 538/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen .\n\nDieter I iD aus TBB, sehoren am 1935\n\nin Ag.\n\n- Verfallsbeteiligte: Frau Hildegard B im aus\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober’ 1990, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht 9\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nder Angeklagte,\n\nRechtsanwalt ) aus «En\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt 8 aus 007\n\nals Vertreter der Verfallsbeteiligten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nqn?\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft,\ndes Angeklagten und der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts\nMannheim vom 1. September 1988 werden\n\nverworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel\ndem Angeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nEs haben der Angeklagte die Kosten seiner\nRevision und die Verfallsbeteiligte die\nKosten ihrer Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten, der - zuletzt als\nKirchenamtsrat - im Dienst der Evangelischen Landeskirche in\n\nBaden stand, wegen Angestelltenbestechlichkeit (S 12 Abs. 2\nUWG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung verurteilt und gegen ihn den Verfall\n\neines Geldbetrags in Höhe von 50.000 DM angeordnet. Dem\nliegt der Vorwurf zugrunde, er habe sich im Rahmen seiner\nTätigkeit bei der Evangelischen Pflege Schönau in |\nHeidelberg, die im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats\ndie Verwaltung des Unterländer Evangelischen Kirchenfonds\n\n(UEKF) sowie der Evangelischen Zentralpfarrkasse und der\n\n319\n\nPfarrpfründen (EZK) führt, von dem Grundstücksmakler Franz\nH aD bestechen lassen. Von dem Vorwurf, er habe sich\nauch von dem Bauunternehmer Harald W «ERBE bestechen\nlassen, wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen die Verfallsbeteiligte (die Tante des Angeklagten) hat das Landgericht den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 125.000 DM\n\nangeordnet.\n\nMit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die\nStaatsanwaltschaft in beiden Fällen - HP und vw» - (ie\nVerurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit (S 332\nAbs. 1, 3 StGB). Der Angeklagte und die Verfallsbeteiligte\nhaben ebenfalls Revision eingelegt und rügen jeweils die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nKeines der Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nA. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nZu Recht nimmt das Landgericht an, daß der Angeklagte\nnicht wegen Bestechlichkeit nach S 332 Abs. 1, 3 StGB verurteilt werden kann, weil er kein Amtsträger im Sinne des S$S 11\nAbs. 1 Nr. 2 StGB war.\n\nI. Der Angeklagte war nicht Beamter im Sinne des § 11\nAbs. 1 Nr. 2 a StGB.\n\nNach dieser durch Art. 18 Nr. 5 EGStGB vom 2. März 1974\n(BGBl I 469) eingefügten Vorschrift ist der Begriff des\nBeamten im staatsrechtlichen Sinne zu verstehen (vgl. die\n\n910\n\nBegründung der Bundesregierung in BTDrucks. 7/550 S. 209).\n\"Beamte\" sind danach nur solche Personen, die - unabhängig\nvon der Art der ihnen übertragenen Tätigkeit - vom Staat\nförmlich in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind\n(Tröndle in LK 10. Aufl. S 11 Rdn. 18; Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. § 11 Rdn. 17). Erfaßt werden hierbei nicht nur unmittelbare, d. h. direkt beim Bund oder\neinem Land im Dienst stehende Beamte, sondern auch mittelbare Beamte, die zu einer dem Staate nachgeordneten Stelle\nwie zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder sonst\nzu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen.\n\n- Kirchenbeamte gehören nicht zu den mittelbaren Beamten\nin diesem Sinne. Das ergibt sich daraus, daß die Kirchen dem\nStaate nicht im dargelegten Sinne nachgeordnet sind (ebenso\nOLG Karlsruhe Justiz 1989, 15). Nach der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes, deren Geltung in Baden-Württemberg durch Art. 5 der Landesverfassung vom 11. November 1953 bekräftigt wird, haben die Kirchen und anerkannten\nReligionsgesellschaften zwar formal den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i. V. m.\n\nArt. 137. Abs. 5 WRV). Angesichts der verfassungsrechtlich\nverankerten religiösen und konfessionellen Neutralität des\nStaates bedeutet dies jedoch keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die in den Staat\norganisch eingegliedert sind. Es handelt sich nur darum, daß\nden Kirchen ein öffentlicher Status zuerkannt wird, der sie\nüber die Religionsgesellschaften des Privatrechts erhebt,\nder sie aber keiner besonderen Kirchenhoheit: des Staates\nunterwirft und sie nicht - auch nicht im weitesten Sinne -\nzu einem Teil der Staatsverwaltung macht (BVerfGE 18, 385,\n386 £f.; 30, 415, 427 £.). Das kirchenpolitische System des\n\nGrundgesetzes verbietet vielmehr die institutionelle Verbindung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137\nAbs. 1 WRV) und erkennt die Eigenständigkeit und das. umfassende Selbstbestimmungsrecht der Kirchen an (Art. 140 GG\ni. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV), \"durch das die Unabhängigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften als Voraussetzung ihres Wirkens garantiert wird\" (Hesse, Grundzüge\ndes Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland\n\n16. Aufl. Rdn. 471) und das \"ihre gänzliche Freiheit von\nstaatlicher Aufsicht und Bevormundung\" einschließt (v.\nCampenhausen, Staatskirchenrecht 2. Aufl. S. 78; vgl. ferner\nHesse in HdbStKirchR Bd. I S. 409 sowie BVerfGE 46, 73,\n\n85 f£f.). Zu den wesentlichen Elementen der Staatsfreiheit\nund des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen gehört auch\nderen Recht, die Rechtsverhältnisse ihrer Bediensteten ohne\nMitwirkung staatlicher oder kommunaler Stellen und ohne Bindung an das staatliche Beamtenrecht im Wege eigener kirchlicher Rechtsetzung zu ordnen und entsprechend ihre Ämter zu\nverleihen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV;\nvgl. auch BVerwGE 28, 345). Demgemäß beanspruchen die Beamtengesetze des Bundes und der Länder für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften keine Geltung (vgl. etwa § 135\nSatz 1 BRRG). |\n\nDie Evangelische Landeskirche in Baden hat kraft dieser\nBefugnisse das Dienstrecht ihrer Beamten durch eigene Beamtengesetze geregelt. Daß sie hierbei, was S 135 Satz 2 BRRG\nzuläßt, die Grundsätze des staatlichen Beamtenrechts weithin\nübernimmt, ist ihre eigene Entscheidung und macht die bei\nihr in Dienst stehenden Beamten nicht zu solchen im staatsrechtlichen Sinne.\n\n74\n\n322\n\nII. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht davon gesprochen werden, daß der Angeklagte in einem sonstigen\nöffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis im Sinne des § 11\nAbs. 1 Nr. 2 b StGB stand (vgl. die Begründung der Bundesregierung in BTDrucks. 7/550 S. 209; Tröndle aaO § 11\nRdn. 21; Eser aaO S 11 Rdn. 20). .\n\nIII. Schließlich handelte es sich beim Angeklagten\nnicht um einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten ($S 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB).\n\nIV. Entgegen der Meinung der Revision war der Angeklagte zur Tatzeit (Sommer 1977. bis Sommer 1985 im Fall\nHD sowie Juli 1981 bis Dezember 1982 im Fall wen) in\nRahmen seiner Tätigkeit bei der Evangelischen Pflege\nSchönau, die im Auftrag des Evangelischen Oberkirchenrats\ndas Grundvermögen der beiden kirchlichen Stiftungen zu verwalten hatte, auch nicht gemäß $S 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB\n\"sonst dazu bestellt\", bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag \"Aufgaben der Öffentlichen\nVerwaltung\" wahrzunehmen (i. E. ebenso OLG Karlsruhe aaO\nSs. 16 ££.).\n\n1. Die Auslegung dieser am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Vorschrift hat sich zu orientieren an den Grundsätzen, die zu § 359 StGB aF entwickelt wurden. Insoweit ist\nanerkannt, daß der neue Begriff des Amtsträgers im wesentlichen mit dem bisherigen Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinne übereinstimmt (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu § 11 StGB nF in BTDrucks. 7/550 S. 208; BGHSt\n31, 264, 268). Als Amtsträger kann danach - neben den Beanten im staatsrechtlichen Sinne - jeder eingestuft werden,\n\n373\n\nder von einer nach Öffentlichem Recht zuständigen Stelle\nausdrücklich oder stillschweigend zu Dienstverrichtungen\nberufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und\nstaatlichen Zwecken dienen (vgl. RGSt 30, 29; 39, 232; 60,\n139; 67, 299; 70, 234; 72, 289; BGHSt 2, 119; 2, 396; 6, 17;\n8, 21; 12, 89; 31, 264).\n\nBei kirchlichen Amtsträgern sind diese Voraussetzungen,\nmag der Begriff der Öffentlichen Verwaltung auch weit aufzufassen sein, im allgemeinen nicht gegeben. Schon früh ist\ndie Rechtsprechung von dem Grundsatz ausgegangen, daß die\nkirchenamtliche Verwaltung weder aus der Staatsgewalt abgeleitet ist noch staatlichen Zwecken dient (vgl. RGSt 47, 49\nm. w. Nachw.). Dieser Grundsatz hatte um so mehr zu gelten,\nals die Reichsverfassung vom 11.. August 1919 Eigenständigkeit und Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ausdrücklich\nanerkannt hat. Dem entspricht es, daß die Begründung der\nBundesregierung zu § 11 StGB nF klarstellt (BTDrucks. 7/550\nS. 209): \"Ebenso bleiben wie bisher die Träger von Ämtern\nder Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als solche, d. h. soweit ihnen nicht Aufgaben\nder öffentlichen Verwaltung besonders übertragen sind, aus\ndem Amtsträgerbegriff ausgeschieden.\"\n\n2. Soweit es sich um die Verwaltung von Kirchenvermögen\nhandelt, bildete sich allerdings noch zu Zeiten landesherrlichen Kirchenregiments eine besondere Rechtsprechung\nheraus. Auch diese führt aber nicht zu der Wertung, der Angeklagte sei Amtsträger im Sinne des Strafrechts gewesen.\n\nU\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts\nwaren kirchliche Amtsträger als Beamte im strafrechtlichen\nSinne anzusehen, wenn sie kirchliches Vermögen oder eine\n\nKirchenkasse unter staatlicher Aufsicht verwalten. Dem lag\n\ndie Erwägung zugrunde, daß der Staat die Verwaltung kirchlichen Vermögens insoweit zu’ einer staatlichen Aufgabe erklärt und als solche übernommen habe, als er sich bei dieser\nVerwaltung ein Aufsichts- und Einwirkungsrecht vorbehalten\nhabe; die Mitwirkung in einem solchen Verwaltungsbereich sei\n\ndann eine Verrichtung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet\n\nist und staatlichen Zwecken dient. Hierbei war die Frage, ob.\n\nund in welchem Ausmaß die kirchliche Vermögensverwaltung\nstaatlicher Aufsicht - insbesondere einem Informations- und\nBeanstandungsrecht der Staatsbehörden - unterliegt, nach dem\nzur jeweiligen Tatzeit am jeweiligen Tatort bestehenden\n Rechtszustand zu beurteilen (vgl. RGSt 2, 316; 3, 258; 13,\n432; 14, 130; 57, 23; 63, 116; 68, .85; 71, 149; RG JW 1929,\n3386; 1933, 1727; 1934, 2070; 1935, 1248; 1935, 3391; RG HRR\n1939 Nr. 273; 1941 Nr. 459). Dieser Rechtsprechung, die sich\n‚ursprünglich auf das Bestehen einer Kirchenhoheit des\nStaates stützte, aber auch unter der Geltung der Reichsverfassung vom 11. August 1919 aufrechterhalten wurde, hat sich\nder Bundesgerichtshof mit den Urteilen des 4. Strafsenats\nvom 9. März 1951 (LM Nr. 1 zu § 359 StGB aF) und des\n\n2. Strafsenats vom 28. Oktober 1955 (BGHSt 8, 273) angeschlossen (ebenso Tröndle aaO § 11 Rdn. 30 sowie Eser aaO\n\n$s 11 Rdn. 26; vgl. dazu May ZevKR 1977, 47, 48 ££.).\n\neıH\n\nNas\n\n- 10 -\n\nb) Es bestehen, wie auch das OLG Karlsruhe (aa0 S. 16)\nmeint, Bedenken, dieser Rechtsprechung zu folgen, soweit sie\ngegebenenfalls dazu führt, die Verwaltung kirchlichen Vermögens durch kirchliche Bedienstete der Staatstätigkeit zuzuordnen. Das gilt in dreifacher Hinsicht: |\n\naa) Es ist - zumindest im Hinblick auf kirchliches Handeln - nicht möglich, aus dem Bestehen einer staatlichen\nAufsicht ohne weiteres auf den staatlichen Charakter der beaufsichtigten Tätigkeit selbst zu schließen (Hesse, Der\nRechtsschutz durch staatliche Gerichte im kirchlichen Bereich 1956 S. 145 Fußn. 22; a. A. indes RGSt 2, 316, 318).\n\nbb) Vieles spricht dafür, daß das heutige Verständnis\ndes Verhältnisses von Staat und Kirche, wie es aus Art. 140\nGG i. V. m. Art. 137 Abs. 1, 3 WRV folgt, der bisherigen\nRechtsprechung die Grundlage entzogen hat; Eigenständigkeit\nund Selbstbestimmungsrecht der Kirchen erstrecken sich auch\nauf die Verwaltung ihres Vermögens (Hesse aaO S. 145\nFußn. 22; May aaO S. 51 £.; v. Campenhausen aa0 S. 83 f.).\n\nce) Es liegt nahe, daß der Gesetzgeber bei Erlaß des\nEGStGB vom 2. März 1974 diese verfassungsrechtliche Entwicklung berücksichtigt hat; denn er hielt es für erforderlich, kirchliche Amtsträger jeweils durch eine besondere\nVorschrift in den Regelungsbereich der Ss 194, 232, 355 StGB\n\neinzubeziehen.\n\n\\\n\n326\n\n- 11 -\n\nDoch bedürfen diese Fragen hier keiner Entscheidung.\nSelbst wenn man die zu § 359 StGB aF ergangene Rechtsprechung zugrunde legt, ist der Auffassung des Landgerichts\nbeizupflichten, daß die Tätigkeit des Angeklagten im Tatzeitraum nicht mehr einer staatlichen Aufsicht im dargelegten Sinne unterlag, weshalb er kein Amtsträger im Sinne des\ns 332 StGB war.\n\nc) Das gilt sowohl allgemein als auch stiftungsrechtlich.\n\naa) Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen der\nEvangelischen Landeskirche in Baden (ELK) und dem Staat ist.\nder Vertrag zwischen dem Freistaat Baden und der Vereinigten\nEvangelisch-protestantischen Landeskirche Badens vom 14. November 1932 (Kirchenvertrag 1932). Dieser Vertrag, der\nGesetzesrang hat und dessen Fortgeltung durch Art. 8 der\nLandesverfassung vom 11. November 1953 bekräftigt wird, bestimmt - inhaltsgleich mit der in der Reichsverfassung vom\n11. August 1919 getroffenen Regelung - in seinem Art. II\nAbs. 1: \"Die Kirche ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten frei und selbständig innerhalb der Schranken des für\nalle geltenden Gesetzes.\" Was speziell die kirchliche Vermögensverwaltung angeht, so ist die ELK nach Art. II Abs. 4\nSatz 1 Kirchenvertrag 1932 \"berechtigt, die Vermögensangelegenheiten der Landeskirche sowie ihrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen durch eigene Satzung\" -— gemeint ist:\ndurch eigene kirchliche Rechtsetzung - \"selbständig zu\nordnen und nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.\" In\nArt. II Abs. 4 Satz 2 heißt es weiter: \"Über die Bestimmungen des Badischen Kirchenvermögensgesetzes vom 7. April\n\n373\n\n- 12 -\n\n1927 und des Badischen Stiftungsgesetzes vom 19. Juli 1918\nhinaus wird im Rahmen der verfassungsmäßigen Bestimmungen\neine Einschränkung der kirchlichen Rechte in bezug auf die\n\nVermögensverwaltung nicht erfolgen.\"\n\nDas Kirchenvermögensgesetz vom 7. April 1927 bestimmte\nin seinem § 1 Abs. 1 zunächst, jede Religionsgesellschaft\nsei berechtigt, ihre Vermögensangelegenheiten selbständig\ndurch eigene Satzung zu ordnen und sie nach Maßgabe dieser\nSatzung zu verwalten. In $S 8 dieses Gesetzes - einer Übergangsregelung für die römisch-katholische, die vereinigte\n evangelisch-protestantische und die altkatholische Kirche. -\nwurden die genannten Kirchen ermächtigt, die \"gemeinsame\nLeitung der kirchlichen Vermögensverwaltung durch Staat und\nKirche\", die auf § 10 Abs. 1 des badischen Kirchengesetzes\nvom 9. Oktober 1860 in der - insoweit unverändert gebliebenen - Fassung vom 4. Juli 1918 beruhte und auf Grund einer\nlandesherrlichen Verordnung vom 28. Februar 1862 praktiziert\nwurde (vgl. Friedrich, Einführung in das Kirchenrecht\n2. Aufl. S. 184 f.), in eine \"ausschließlich kirchliche\"\nVermögensverwaltung zu überführen.\n\nVon dieser ihr gesetzlich und vertraglich eingeräumten\nRechtsetzungsbefugnis machte die ELK Gebrauch zunächst durch\nErlaß des die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens\nbetreffenden kirchlichen Gesetzes vom 24. April/6. Juli 1934\nund später durch Erlaß des - dieses Gesetz ablösenden -\nKirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die\nHaushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in\nBaden (KVHG) vom 21. Oktober 1976 mit einer entsprechenden\nDurchführungsverordnung.\n\n378\n\n- 13 -\n\n§ 8 Abs. 1, 2 dieses am 1. April 1977 in Kraft getretenen Gesetzes stellt klar, daß zu dem Vermögen der ELK auch\n‘das ihr gewidmete Vermögen der beiden kirchlichen Stiftungen\nUEKRF und EZK gehört. Wie S 9 Abs. 1 KVHG bestimmt, wird dieses Vermögen grundsätzlich durch den Evangelischen Oberkirchenrat verwaltet. Nach § 10 Abs. 1 KVHG ist es die\nEvangelische Pflege Schönau in Heidelberg, die im Auftrag\ndes Evangelischen Oberkirchenrats als Bezirksverwaltungsstelle den UEKF und die EZK verwaltet (vgl. dazu die kirchliche Verordnung vom 22. September 1970). Insoweit bestehen\ndie am 26. Oktober 1979 erlassenen Satzungen des UEKF und\nder EZK.\n\nDie im Kirchenvertrag 1932 angesprochene \"Einschränkung\nder kirchlichen Rechte in bezug auf die Vermögensverwaltung\"\nfand sich in § 6 Abs. 1 des Kirchenvermögensgesetzes vom\n7. April 1927. Nach dieser Vorschrift war zunächst das\nbadische Ministerium des Kultus und Unterrichts, später das\nbaden-württembergische Kultusministerium als Aufsichtsbehörde berechtigt, Widersprüche gegen Reichs- (später: Bundes-)\noder Landesrecht \"bei Verwaltung des Vermögens der Religionsgesellschaften oder ihrer Unterorganisationen zu beanstanden und auf deren Beseitigung hinzuwirken\". Mit diesem\nBeanstandungs- und Einwirkungsrecht wurden staatlichen\nStellen gegenüber der kirchlichen Vermögensverwaltung Befugnisse an die Hand gegeben, die im Sinne der geschilderten\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung geeignet waren, eine\n\"staatliche Aufsicht\" und damit die Amtsträgereigenschaft\nder dort tätigen kirchlichen Bediensteten zu begründen (zu\neiner solchen Rechtsaufsicht vgl. Ebersbach, Handbuch des\ndeutschen Stiftungsrechts 1972 S. 263 bis 267; Achilles, Die\n\n- 14 -\n\nAufsicht über die kirchlichen Stiftungen der evangelischen\nKirchen in der Bundesrepublik Deutschland 1986 S. 95 £.,\n213 £f.; v. Campenhausen in Seifart, Handbuch des Stiftungsrechts 1987 S. 318). .\n\nDiese Aufsichtssituation hat jedoch mit Beginn des\nJahres 1970 insoweit eine entscheidende Änderung erfahren,\nals durch § 31 Abs. 3 Nr. 4 m des baden-württembergischen.\nKirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1969 (KiStG) das\nKirchenvermögensgesetz vom 7. April 1927, das im ehemals .\nbadischen Landesteil fortgalt, aufgehoben wurde. Damit entfiel auch die dargestellte Aufsichtsregelung mit der Folge,\ndaß zur Zeit der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten hinsichtlich der allgemeinen kirchlichen Vermögensverwaltung\nkein staatliches Aufsichts- und Einwirkungsrecht mehr bestand.\n\nbb) Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit es sich um\ndie Verwaltung des Vermögens kirchlicher Stiftungen handelte.\n\naaa) Am 15. Oktober 1977 ist das Stiftungsgesetz für\nBaden-Württemberg (StiftG) vom 4. Oktober 1977 (GBl 408) in\nKraft getreten, das im Fall Hu» (Tatbeginn: Sommer 1977;\nTatende: Sommer 1985) für die überwiegende Tatzeit und im\nFall Weg für die gesamte Tatzeit (Juli 1981 bis Dezember\n1982) maßgebend war.\n\n374\n\n- 15 -\n\nDurch dieses Gesetz wurde das - in Art. II Abs. 4\n\nSatz 2 Kirchenvertrag 1932 als \"Einschränkung der kirchlichen Rechte\" in Bezug genommene - badische Stiftungsgesetz\nvom 5. Mai 1870 in der Fassung vom 19. Juli 1918 aufgehoben.\nDamit trat $S 2 Abs. 2 des alten Stiftungsgesetzes außer\nKraft, der i. V. m. § 42 Abs. 1 Satz 1 jenes Gesetzes bestimmt hatte, auch bei kirchlichen Stiftungen\nunterliege die Verwaltung \"der Oberaufsicht der Staatsbehörden\". Dies bedeutete den endgültigen Wegfall einer Regelung,\ndie der staatlichen Aufsichtsbehörde weitreichende Befug-\n\nnisse eingeräumt hatte.\n\nWie das Landgericht und in demselben Zusammenhang das\nOLG Karlsruhe (Justiz 1989, 15) zutreffend angenommen haben,\nsind die Befugnisse, die auf Grund des neuen Stiftungsgesetzes staatlichen Stellen verblieben sind, nicht geeignet,\neine \"staatliche Aufsicht\" im Sinne der früheren Rechtsprechung zur Amtsträgereigenschaft kirchlicher Bediensteter zu\nbegründen.\n\nDieses Gesetz enthält in seinen SS 22 bis 30 eine eingehende Sonderregelung für kirchliche Stiftungen. Danach ist\neine staatliche Mitwirkung nur noch insoweit vorgesehen, als\nder Stiftungsbehörde - das ist nach $S 28 StiftG das Ministerium fur Kultus und Sport - die Genehmigungskompetenz für\ndie Errichtung einer kirchlichen Stiftung (SS 5, 17, 24\nStiftG) sowie für deren Zweckänderung und Aufhebung, ferner\nfür die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen (S 26 Abs. 1\nSatz 2, SS 14, 21 StiftG) zukommt. Ferner verleiht die -\nStiftungsbehörde einer kirchlichen Stiftung die öffentlichrechtliche Rechtsfähigkeit (§ 24 StiftG). Dies bedeutet aber\nnicht, daß die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen\n\nRechts in die staatliche Verwaltung eingebunden sind.\n\n- 16 -\n\n\"Für die Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher\nStiftungen\" gelten nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StiftG in erster\nLinie \"die von der Religionsgemeinschaft erlassenen Vorschriften\". Selbst dort, wo solche nicht vorhanden sind,\n\nfinden zwar subsidiär die für weltliche Stiftungen geltenden\n_ Verwaltungs- und Aufsichtsregelungen (SS 7 bis 13, 20\nStiftG) Anwendung; in diesem Falle werden jedoch die für\nweltliche Stiftungen der Stiftungsbehörde zugewiesenen Aufgaben gemäß S 25 Abs. 1 Satz 2 StiftG nicht etwa durch\nstaatliche Stellen, sondern \"durch die zuständige Behörde\n. der Religionsgemeinschaft\" wahrgenommen. Das Recht der\nKirchen auf Autonomie und Selbstbestimmung schließt die Befugnis ein, die Aufsicht über ihre Stiftungen grundsätzlich\nselbst zu ordnen und wahrzunehmen (v. Rotberg in\nPraxis der Gemeindeverwaltung, Anm. 3 zu S 25 Stift).\n\nDie ELK hat mit den bereits angeführten Regelungen\n- insbesondere auch mit dem Kirchlichen Gesetz über die\n‚kirchlichen Stiftungen im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden (KStiftG) vom 17. April 1980 - eigene Vorschriften im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StiftG erlassen\n(vgl. ferner § 39 StiftG). Sie hat damit die ihr eingeräumte\nBefugnis, die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen UEKF\nund EZK selbst und ausschließlich nach kirchlichem Recht zu\nführen und insoweit diese Stiftungen von staatlicher Aufsicht freizustellen, in vollem Umfang ausgeschöpft (vgl.\nAchilles aaO S. 116 sowie v. Campenhausen in Seifart aao\nS. 341).\n\n=-17-\n\nEntgegen der Auffassung der Revision beeinträchtigt\nauch § 25 Abs. 3 StiftG das Selbstbestimmungsrecht der ELK\nbei der Verwaltung und Beaufsichtigung des ihr gewidmeten\nStiftungsvermögens nicht. Danach kann zwar die Stiftungsbehörde (das Ministerium für Kultus und Sport) \"aus wichtigem\nGrund Auskünfte über die Vermögensverhältnisse sowie Nachweise über die ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung\neiner kirchlichen Stiftung\" verlangen, die - wie dies bei\ndem UEKF und der EZK der Fall ist - \"nicht für Zwecke des\nGottesdienstes und der Verkündigung\" bestimmt ist. Daß der\nGesetzgeber mit dieser Vorschrift den den Kirchen in $S 25\nAbs. 1 StiftG eingeräumten Freiraum nicht beschränken\nwollte, ergibt sich jedoch eindeutig aus den Materialien zum\nneuen Stiftungsgesetz. In der Begründung des Gesetzentwurfs\n(LTDrucks. 7/510 vom 16. November 1976 S. 47) hat die Landesregierung zu $S 25 Abs. 3 StiftG ausgeführt, diese Bestimmung habe \"ihren Grund in der dem Staat obliegenden Verantwortung für das Stiftungswesen und die Rechtssicherheit.\nDie kirchliche Selbstverwaltung und die damit verbundenen\nRechte und Pflichten in der Beaufsichtigung werden nicht\neingeschränkt.\" Nach Vorstellung des Gesetzgebers (ebenda)\nkönnen als wichtige Gründe im Sinne des S 25 Abs. 3 StiftG\nbeispielsweise \"ernsthafte Beschwerden oder offenkundig gewordene Mißstände\" in Betracht kommen, \"denen unter Umständen mit staatlicher Hilfe besser nachgegangen werden kann;\ninsofern hat diese Bestimmung auch eine die Religionsgemeinschaften unterstützende Bedeutung.\"\n\n- 18 -\n\nMittels dieses außerordentlichen Informationsrechts\nwird die Stiftungsbehörde zwar in die Lage versetzt, sich\nnähere Kenntnis von den Vermögensverhältnissen und Verwaltungsvorgängen einer kirchlichen Stiftung zu verschaffen.\nIhre Einwirkungsmöglichkeit auf die Stiftung und die kirchliche Aufsichtsbehörde ist jedoch nur informeller Art.\nStaatliche Sanktionen sieht das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg - anders als bei weltlichen Stiftungen (SS 10\nbis 13, 20 StiftG) - bei kirchlichen Stiftungen nicht vor.\nWenn also die zuständigen kirchlichen Stellen (hier: die\nEvangelische Pflege Schönau als Verwaltungsstelle und der\nEvangelische Oberkirchenrat als Aufsichtsorgan) nicht bereit\nsind, den Einwendungen und Empfehlungen des Kultusministeriums Rechnung zu tragen, kommen weder der Einsatz von\nrepressiven Aufsichtsmitteln noch eine sonstige aufsichtliche Einwirkung auf die Stiftungsorgane noch die Rücknahme\nder einmal erteilten Genehmigung oder die Entziehung der der\nStiftung verliehenen Rechtspersönlichkeit in Betracht. Auch\neine Aufhebung der Stiftung kann die staatliche Aufsichtsbehörde nach S 26 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 oder S$S 21 Stifte\nnur im Einvernehmen mit der Religionsgemeinschaft erreichen.\n\nSchließlich scheidet auch § 23 StiftG als Einbruchsstelle für staatliche Aufsichts- und Einwirkungsrechte bei\nVerwaltung des Vermögens kirchlicher Stiftungen aus (ebenso\nOLG Karlsruhe aa0 S. 18). Diese Bestimmung erklärt zwar die\n\nVorschriften des Stiftungsgesetzes für anwendbar, \"soweit\n\n333\n\nnachstehend nichts anderes bestimmt ist.\" Jedoch sollen über\n\ndiese Verweisungsregelung nur die allgemeinen Vorschriften\n- etwa \"über die Maßgeblichkeit des Stifterwillens, über das\nStiftungsgeschäft und über die Sicherstellung der Erfüllung\n\n- 19 -\n\ndes Stiftungszwecks auf Dauer\" - gleichermaßen für kirchliche Stiftungen gelten, während es für Verwaltung und\nBeaufsichtigung dieser Stiftungen Sondervorschriften gibt,\ndie dem verfassungsrechtlich gewährleisteten kirchlichen\nSelbstbestimmungsrecht Rechnung tragen (vgl. die Begründung\nder Landesregierung zu § 23 StiftG in LTDrucks. 7/510\n\nS. 46). Ob der staatliche Gesetzgeber mit dieser Regelung,\nwie Achilles (aaO S. 175) meint,. das kirchliche \"Selbstorganisationsrecht\" beeinträchtigt hat, mag dahinstehen.\nJedenfalls führt die Eingliederung der kirchlichen Stiftungen in das allgemeine Stiftungsrecht nicht dazu, daß sich\ndie Verwaltung ihres Vermögens als öffentliche Verwaltung im\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB darstellt.\n\nbbb) Von einem entsprechenden Rechtszustand wurde in\nder Praxis ersichtlich auch schon in der ersten Tatphase des\nFalles Hp (Sommer 1977 bis Mitte Oktober 1977) ausgegangen.\n\nSchon früh wurden im Blick auf Art. 140 GG i. V. m.\nArt. 137 Abs. 1, 3 WRV sowie Art. 5 LV beachtliche Einwände\nerhoben, soweit das badische Stiftungsgesetz vom 19. Juli\n1918 auch kirchliche Stiftungen einer umfassenden Oberaufsicht der Staatsbehörden unterwarf. Dem entsprach die Forderung, unter dem Gesichtspunkt einer \"verfassungskonformen\nReduktion\" der Gesetzesanwendung dürfe die staatliche Aufsichtsbehörde von ihren Aufsichts- und Einwirkungsbefugnissen bei Verwaltung des Vermögens kirchlicher Stiftungen\nnicht mehr oder nur noch im Sinne einer Rechtsaufsicht Gebrauch machen (vgl. Ebersbach aaO S. 252 £., 263. bis 265,\n340, 364; Meyer in HdbStKirchR Bd. II S. 104, 107, 109;\nAchilles aaO S. 161, 168).\n\nurn)\n\nES\n\n- 20 -\n\nwie ihr - bereits am 16. November 1976 dem Landtag von\nBaden-Württemberg zugeleiteter und hinsichtlich des Rechts\nder kirchlichen Stiftungen schließlich unverändert verabschiedeter - Gesetzentwurf deutlich zeigt, hat die Landesregierung der genannten Forderung gerecht werden wollen und\ndeshalb die Absicht verfolgt, das Stiftungsrecht dem verfassungsrechtlich geregelten Verhältnis von Staat und Kirche\nanzupassen (vgl. LTDrucks. 7/510, insbesondere S. 22, 23, 43\nbis 47, 51 £.).\n\nDemgemäß wurde, was die Verwaltung des Vermögens der\nkirchlichen Stiftungen UEKF und EZK angeht, zumindest in den\nletzten Monaten vor Inkrafttreten des Stiftungsgesetzes vom\n4. Oktober 1977 die staatliche Oberaufsicht nicht mehr ausgeübt. Das war auch nach Auffassung .des Senats verfassungs-\n\nrechtlich geboten.\n\n_ V. Soweit dem Angeklagten im Fall vu Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs. 2 UWG) zur Last fällt, ist die\nVerfolgung verjährt, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Da\nder Vorwurf der Bestechlichkeit nach $S 332 Abs. 1, 3 StGB\nunbegründet ist, wurde der Angeklagte in diesem Fall zu\n\nRecht freigesprochen.\n\nB. Revision des Angeklagten\n\nSein Rechtsmittel deckt keinen ihn beschwerenden\nRechtsfehler auf.\n\n- 21 -\n\nT. Strafantrag:\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist der nach S 22\nAbs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Strafantrag wirksam gestellt.\n\n1. Nach S 22 Abs. 1 Satz 3i. V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2\nUWG war der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. Frankfurt am Main (DSW) antragsberechtigt.\nHierbei handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband zur\nFörderung gewerblicher Interessen: Zu seinen satzungsgemäßen\nAufgaben gehört es, Straftaten 'in der Wirtschaft, insbeson-\n\n53$\n\ndere auch das Schmiergeldunwesen gegebenenfalls im Zusammen-\n\nwirken mit den zuständigen Stellen der Rechtspflege zu bekämpfen; in diesem Rahmen kann er Strafanträge stellen. Eine\nentsprechende Tätigkeit übt dieser Verein, was Voraussetzung\nfür seine Antragsbefugnis ist (BGH NJW 1972, 1988; Fuhrmann\nin Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 22 UWG\n\nAnm. 2 b cc; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 15. Aufl.\n§ 13 UWG Rdn. 24), auch tatsächlich aus (vgl. Nr. 260 c\nRiStBV; Kisseler WRP 1986, 589). Zwar beruhte die Antragstellung auf einer Anregung der Staatsanwaltschaft. Entgegen\n‘der Ansicht der Revision führte dies aber nicht zur Unwirksamkeit des gestellten Strafantrags. Denn nach der Gesetzeslage ist es ohne Bedeutung, auf welche Weise ein Verband\n\nKenntnis von einem Wettbewerbsverstoß erhält.\n\n2. Der vom DSW gestellte Strafantrag entspricht auch\ninhaltlich den Erfordernissen des § 158 StPO. Insoweit ist\nerforderlich und ausreichend, daß der Wille des Antragsbe-\n\nrechtigten zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Tat im Sinne\n\n- 22 -\n\nder SS 155, 264 StPO solle strafrechtlich verfolgt werden\n(BGH VRS 34, 423; Jähnke in LK 10. Aufl. § 77 Rdn. 18 m. w.\nNachw.). Bei der Beurteilung, auf welchen Vorgang sich das\nVerfolgungsbegehren bezieht, können auch außerhalb der\nschriftlichen Erklärung liegende Umstände herangezogen werden (RGSt 64, 106; 75, 257; BGH, Urt. vom 27. Juli 1965\n\n- 1 StR 233/65; Jähnke aa0 S 77 Rdn. 13). Den dargelegten\nAnforderungen wird der - rechtzeitig gestellte - Strafantrag\ngerecht. Denn er nimmt ausdrücklich Bezug auf das Fernschreiben der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 11. November\n1987, in dem die dem Angeklagten zur Last liegende Tat\nkonkret umschrieben ist. Darauf, daß im späteren Urteil Einzelheiten der Tat anders festgestellt worden sind als\n\nzunächst angenommen, kommt es nicht an.\nII. Verfahrensrügen: .\n\nVergeblich beanstandet die Revision die Zurückweisung\n\nverschiedener Beweisamträge.\n\n1. Der Beweisamtrag Nr. 3 sollte belegen, daß bei den\nGeldzuwendungen an den Angeklagten eine Wettbewerbslage hinsichtlich des Grundstücksgeschäfts Kirchwaldsiedlung nicht\nbestanden habe, da zum einen diese Erbbaurechte dem früheren\nMitangeklagten Hgg fest an die Hand gegeben worden seien\nund zum anderen es keinen anderen Bewerber gegeben habe.\n\nDer hierzu benannte Zeuge FB war, wie sich aus\ndem Ablehnungsbeschluß und den Urteilsgründen ergibt, zu\ndiesem Beweisthema bereits vernommen worden. Dem Antrag,\n\n£87,\n\n- 23 -\n\neinen bereits vernommenen Zeugen zum selben Beweisthema\nnochmals zu hören, braucht das Gericht - vorbehaltlich seiner Aufklärungspflicht, die das im Einzelfall gebieten\n\nkann - aber nicht zu entsprechen, weil ein solches Verlangen\nlediglich auf eine Wiederholung abzielt (BGH NStZ 1983, 375,\n376). So liegt es hier: Zwar war rgaBil> Vorsitzender des\nLeitungsgremiums der Evangelischen Pflege Schönau, das über\ndie Bestellung der Erbbaurechte zu entscheiden hatte. Zu der\nFrage, ob mögliche Mitbewerber für die Erbbaurechtsvergabe\nvorhanden waren, war er aber bereits gehört worden. Er\nkonnte dazu nichts sagen, weil die Vergabevorschläge des\nAngeklagten darauf nicht mehr überprüft wurden. |\n\nAuch eine Verletzung der Aufklärungspflicht (s 244\nAbs. 2.StPO) liegt nicht vor. Es ist weder dargetan noch\nsonst ersichtlich, was dazu gedrängt haben sollte, den bereits umfassend vernommenen Zeugen erneut zu hören.\n\n2. Gleiches gilt für die Ablehnung des Beweisamtrages\nNr. 4 auf wiederholte Vernehmung der Zeugen ng. TeiiREED\n\nund He.\n\nDiese Beweisaufnahme sollte ergeben, daß bei der\nBestellung von Erbbaurechten alle im Tauschgeschäft von der\nStadt Mannheim erworbenen und sonstige Grundstücke, die für\neine mehrgeschossige Bebauung geeignet waren, der Gruppe\nSÜBA/H@B ausschließlich zu überlassen waren. Auch zu diesem Thema waren, worauf der Ablehnungsbeschluß zutreffend\n\nabhebt, die Zeugen FB und Oberkirchenrat >\nbereits eingehend vernommen worden.\n\nEra\n\n- 24 -\n\nSoweit es sich um die erneute Vernehmung der Zeugin\nHe handelt, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil\ndie Revision die Begründung des ablehnenden Beschlusses\nnicht mitteilt (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wie diese Zeugin\nim übrigen bekundet hatte, war sie über die Hintergründe der\nErbbaurechtsvergaben nicht informiert.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag\nNr. 5 zu Unrecht abgelehnt, kann nicht durchdringen.\n\nSie ist unzulässig, soweit sie sich auf die Zeugen\n\nHe. N] und sch» bezieht. Denn auch in diesem\n\nFalle teilt die Revision die Begründung des ablehnenden Be-\n\nschlusses nicht mit.\n\nIm übrigen ist die Rüge unbegründet. Eine wiederholte\nVernehmung des Zeugen rg» zu der Behauptung der Verteidigung, daß es hinsichtlich der in der Anklageschrift angeführten Grundstücke keine Mitbewerber gegeben habe,\ndrängte sich nicht auf. Er war zu dieser Frage schon ohne\nErgebnis vernommen worden; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß er bei einer neuen Vernehmung mehr dazu hätte sagen\nkönnen. | |\n\n4. Auch der Beweisamtrag Nr. 8 wurde rechtsfehlerfrei\nabgelehnt. Die Zeugin ED war bereits vernommen worden.\nSie hat die unter Beweis gestellte Tatsache bestätigt, die\nSÜBA habe der Verfallsbeteiligten die in der Anklageschrift\nangeführten Sonderleistungen zwischenzeitlich in Rechnung\ngestellt. Daß diese Sonderwünsche bezahlt worden seien,\nträgt die Verteidigung selbst nicht vor.\n\n34\n\n- 25 -\n\n5. Schließlich rügt die Revision ohne Erfolg, daß das\nLandgericht den Beweisamtrag Nr. 10 abgelehnt hat. Er zielte\nauf die Feststellung ab, daß bei den Entscheidungsträgern\nausschließlich sachliche Erwägungen zur Vergabe der Erbbaurechte an die Gruppe HP /süsR geführt hätten. |\n\nÜber dieses Beweisthema, nämlich den Entscheidungsablauf bei den zuständigen Gremien, waren sowohl der Zeuge\nrg als auch der Zeuge > bereits vernommen worden;\ndabei lag zutage, daß ihnen die Zuwendungen Hg an den\nAngeklagten nicht bekannt waren. Die Strafkammer konnte deshalb den Antrag auf wiederholte Vernehmung dieser Zeugen ablehnen, ohne auf die in $S 244 Abs. 3 StPO aufgeführten Ablehnungsgründe angewiesen zu sein.\n\nWas eine erneute Vernehmung der Zeugin He angeht,\nteilt die Revision wiederum den Ablehnungsbeschluß nicht\nmit.\n\nIII. Sachbeschwerde:\n\n1. a) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die\nFeststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG. Nach dieser\ndurch Art. 139 Nr. 6 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I 469)\nneugefaßten Vorschrift macht sich ein Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs strafbar, der im\ngeschäftlichen Verkehr einen Vorteil als Gegenleistung dafür\nfordert, sich versprechen 1äßt oder annimmt, daß er einen\nanderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen\nim Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge.\n\nEN\n\nuf\n\n- 26 -\n\nDie Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte im\nRahmen seiner dienstlichen Stellung den Grundstücksmakler\nED in unlauterer Weise bevorzugt hat. Die Evangelische\nPflege Schönau, mag sie auch der Erfüllung kirchlicher Aufgaben dienen und keine Gewinnabsicht verfolgen, stellte\neinen geschäftlichen Betrieb im Sinne des S$S 12 UWG dar, weil\nsie durch Austausch von Leistung und Gegenleistung am\nWirtschaftsleben teilzunehmen pflegt (vgl. BGHSt 2, 396,\n\n401 f£f.; 10, 358, 365 £f.; Fuhrmann aaO S 12 UWG Anm. 2 d;\nBaumbach/Hefermehl aaO Einl UWE Rdn. 210 f., S 12 WG\n\nRdn. 5). Bei der Übernahme der Erbbaurechte, deren Weiter- |\nverwertung beabsichtigt war, handelte es sich um den Bezug\nvon \"Waren\" im Sinne der erwähnten Vorschrift (vgl. BGH GRUR\n1976, 316, 317; Fuhrmann aaO $S 4 UWG Anm. II 4 a; Baumbach/\nHefermehl aaO § 2 UWG Rdn. 1).\n\nEntgegen der Meinung der Revision bestand auch eine\n\"Wettbewerbslage\". Eine solche liegt vor, wenn der Täter in\neinen wirtschaftlichen Kampf mit anderen tritt, der darauf\nabzielt, den Geschäftsbetrieb dieser anderen durch Schmälerung ihres Absatzes, Entziehung von Kunden oder sonstige geeignete Mittel zu beeinträchtigen, gerade hierdurch aber den\neigenen Geschäftsbetrieb auf dem Markt auszudehnen und sich\ndie den Konkurrenten entzogenen geschäftlichen Vorteile zuzuwenden. Es muß sich also um eine Beeinträchtigung der\nChancen von Mitbewerbern beim Güterumsatz handeln. Letztlich\nwill das Gesetz verhindern, daß sich jemand durch unlautere\nMittel auf Kosten anderer Geschäftsleute, die auf demselben\nGebiet des Güterumsatzes tätig sind, Vorteile verschafft.\nMitbewerber sind deshalb nicht nur die Erwerbsgenossen, die\nsich im Einzelfall um den Absatz ihrer Waren oder Leistungen\n\n- 27 -\n\nbemüht haben und für die Erfüllung der Aufträge in Aussicht\ngenommen sind, sondern alle Gewerbetreibenden, die Waren\noder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen oder\nin den geschäftlichen Verkehr bringen. Es ist demgemäß nicht\nerforderlich, daß ein Gewerbetreibender seinen Absatz auf\nKosten eines best immt en Mitbewerbers tatsächlich\nfördert; ein Wettbewerbsverhältnis liegt auch dann vor, wenn\nGewerbetreibende künfti g den gleichen Kundenkreis\nhaben. Es genügt mithin, daß der Bestechende mit der Möglichkeit des Wettbewerbs anderer gerechnet hat (vgl. RGSt\n66, 81, 82; BGHSt 10, 358, 367 £.; Fuhrmann aaO S$S 12 UWG\nAnm. 2 b; Baumbach/Hefermehl aaO Einl UWG Rdn. 214, 216,\n222). So lag es hier:\n\nWettbewerber HD waren andere Makler, die ebenfalls\nfür Baufirmen Baugelände beschafften, oder Baufirmen, die\nselbst an Baugelände der Evangelischen Pflege Schönau interessiert waren. In diesem Sinne war auch die Firma SÜBA Mitbewerberin; denn die Erbbaurechte hätten auch direkt an\ndiese Firma ohne Einschaltung H bestellt werden können.\nBei der Vergabe der Erbbaurechte wurden aber solche Mitbewerber auf Veranlassung des Angeklagten grundsätzlich nicht\nmehr berücksichtigt. Im übrigen kommt es, wie das Landgericht zu Recht annimmt, nicht darauf an, ob im jeweiligen\nTatzeitpunkt bestimmte Mitbewerber vorhanden waren oder sich\n. später noch gemeldet hätten. Unerheblich ist auch, daß, wie\ndie Revision geltend macht, keine anderen Erbbaurechte außer\nden von der Evangelischen Pflege Schönau angebotenen \"auf\ndem Markt\" waren. Entscheidend ist, daß der Angeklagte dem\nGrundstückmakler ii 1] eine Art Monopolstellung bei den\nErbbaurechtsvergaben der Evangelischen Pflege Schönau verschaffte, wodurch andere in Betracht kommende Mitbewerber\nbenachteiligt wurden.\n\n- 28 - !\n\nEntgegen der Auffassung der Revision lag zwischen >\nund dem Angeklagten eine \"Unrechtsvereinbarung\" vor, die auf\neine zukünftige Bevorzugung HD gegenüber möglichen Mitbewerbern um die Erbbaurechte abzielte (vgl. Fuhrmann aao\ns 12 UWG Anm. 2 g, h aa, 3 d sowie Baumbach/Hefermehl aao\nS 12 UWG Rdn. 7, 9 £.). Nach den Feststellungen verabredeten\nspätestens im Sommer 1977 im Zusammenhang mit der Anbahnung\ndes Grundstücksgeschäfts VD -Stra3e He und der\nAngeklagte, daß letzterer künftig unter Ausnutzung\nseiner dienstlichen Stellung die Geschäftstätigkeit ii ]\nunterstützen und sich dieser ihm gegenüber dafür finanziell\nund durch Sachzuwendungen erkenntlich zeigen sollte, wobei\ndem Angeklagten klar war, daß die Erbbaurechtsvergaben auch\nkünftig ohne die Einschaltung io 3 7] hätten erfolgen können.\nBeim Versprechen und Gewähren der Zuwendungen gingen I]\nund der Angeklagte zumindest stillschweigend immer davon\naus, daß diese Zuwendungen dafür erfolgten, daß sich der Angeklagte für die Interessen Io 34 ) bei der Vergabe der Erbbaurechte auch künftig einsetze. ,\n\nZu den Vorteilen im Sinne dieser Unrechtsvereinbarung\ngehörten den Urteilsgründen zufolge auch die Unterbeteiligungen an den Geschäftsamteilen der Töchter He an der\nFirma Io ) GmbH, die diese treuhänderisch für die Mutter und\ndie Tante des Angeklagten erworben hatten, die aber in Wirklichkeit ausschließlich dem Angeklagten zustehen sollten.\nDabei waren Mutter und Tante des Angeklagten lediglich vorgeschoben. Aus der späteren Verwertung dieser Beteiligungen\nerhielt er einen Betrag von 511.250 DM. Auch insoweit handelte es sich für den Angeklagten selbst um einen Vorteil im\nSinne des $S 12 Abs. 2 UWG.\n\nU /\n\n- 29 -\n\nb) Die Feststellungen des Landgerichts tragen auch die\nAnnahme einer einzigen (fortgesetzten) Handlung, so daß die\nVerfolgung weiter zurückliegender Einzelakte nicht verjährt\nist.\n\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt unter\nanderem voraus, daß die einzelnen Handlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor,\nwenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine\nEinbeziehung weiterer Teilakte in Frage kommenden späteren\nzeitpunkt - sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung\nin Betracht kommen (BGHSt 36, 105, 110; BGH NStZ 1986, 408;\n1989, 571; BGHR StGB vor S 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 13). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: In der\nursprünglichen Unrechtsvereinbarung, die der Angeklagte und\nder Grundstücksmakler rg spätestens im Sommer 1977 getroffen hatten, lag wesentlich mehr als ein nur allgemeiner\nEntschluß, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten\ngleicher oder ähnlicher Art zu begehen. Nach der Vorstellung\nund dem Willen des Angeklagten waren vielmehr die Diensthandlungen, durch die er in der Zukunft HD zu bevorzugen\ngedachte, genügend bestimmt (vgl. für Wettbewerbsabsprachen\nBGHSt 12, 148, 155 f. sowie für Bestechungsfälle BGHR aaO\nGesamtvorsatz 5, 9). Die ins Auge gefaßten Geschäfte bezogen\nsich auf einen überschaubaren Kreis von Grundstücken, die im\nRaum Mannheim in kirchlichem oder städtischem Besitz standen\n\n- 30 -\n\nund für eine Wohnbebauung in Betracht kamen. Das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger standen von vornherein\nfest und blieben bei jedem Einzelakt gleich. Der Angeklagte\nund > hatten die Art ihres Vorgehens, das die Strafkammer als \"Grundstückskarussell\" bezeichnet, von Anfang an\ngenau festgelegt. Auf der Grundlage dieser - bereits hinreichend konkretisierten - Absprache trafen sie bis zum Tatende (Sommer 1985) immer wieder zumindest stillschweigend\neine neue Unrechtsvereinbarung mit gleichartigem Inhalt. Daß\nder Angeklagte Art, Zeitpunkt und Umfang der künftigen Geschäfte nicht in allen Einzelheiten vorhersehen konnte,\nsteht der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entgegen (vgl.\nBGHR aa0 Gesamtvorsatz, erweiterter 9 zur Hinterziehung von\nUmsatzsteuer).\n\nDem angefochtenen Urteil ist auch zu entnehmen, daß\nzwischen den einzelnen Teilakten des Gesamtgeschehens, von\ndenen ein jeder den Straftatbestand erfüllt, ein enger zeitlicher Zusammenhang bestand (zu diesem Erfordernis vgl.\nBGHSt 26, 4, 7 £.; 36, 105, 109 £.). Das wiederholte tatbestandsmäßige Handeln, mit dem sich der Angeklagte stets im\nvorgegebenen Rahmen hielt, weist für keine Zeit eine wesent-\n\nliche Unterbrechung auf.\n\nDie Wertung, daß die vom Landgericht festgestellten\nEinzelakte eine fortgesetzte Tat und damit eine rechtliche\nHandlungseinheit bilden, rechtfertigt sich um so mehr, als\njedem von ihnen ein intensives, über Jahre aufrechterhaltenes Beziehungsgeflecht zugrunde lag, bei dem eine Kette unlauterer Bevorzugungen O3 9) durch Handlungen des Angeklagten einer Vielzahl von Zuwendungen HD an den Angeklagten\n gegenüberstand.\n\n- 31 -\n\nEs handelt sich mithin nicht um einen Fall, in dem sich\nder Täter jeweils erneut zur Wiederholung strafbarer Handlungen entschließt (vgl. zu Untreuehandlungen eines Kaufmanns. BGHR aaO Gesamtvorsatz 13; zur betrügerischen Abrechnung durch einen Kassenarzt BGHR aaO Gesamtvorsatz 17; zur\nHinterziehung von Einkommensteuer BGHSt 36, 105 sowie BGHR\naaO Gesamtvorsatz 10; Gesamtvorsatz, erweiterter 8).\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch weist ebenfalls keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nC. Revision der Verfallsbeteiligten\n\nAuch ihr Rechtsmittel bleibt erfolglos.\nI. Verfahrensrüge:\n\nDie Verfallsbeteiligte macht geltend, zu Unrecht habe\ndas Landgericht (mit Beschluß vom 20. Juni 1988) ihren Antrag (vom 14. Juni 1988) abgelehnt, ihr gemäß $S 434 Abs. 2\nStPO i. V. m. S 442 StPO Rechtsanwalt ww aus Heidelberg\nbeizuordnen. Die Rüge ist unzulässig. Denn die Revision\nteilt weder die Begründung des von der Verfallsbeteiligten\ngestellten Antrags noch den vollständigen Inhalt des beanstandeten Beschlusses mit (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl.\ndazu Pikart in KK 2. Aufl. § 344 Rdn. 39). Sie führt auch\nnicht näher aus, inwiefern \"aufgrund der angegriffenen Be-\n\nschlüsse das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen.\nder Verfahrensbeteiligten beschlagnahmt wurde\" und diese\n\ndeshalb des Beistands eines Rechtsanwalts bedurfte. Mithin\nkann der Senat allein anhand der Revisionsbegründung nicht\n\nprüfen, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt.\n\naut\n\n- 32 -\n\nIm übrigen trägt die Verfallsbeteiligte nicht vor, daß .\nRechtsanwalt VO 3 ) ihre Rechte nicht wahrgenommen habe.\n\nII. Sachbeschwerde:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Verfallsbeteiligten ergeben.\n\nl. Wie bereits dargelegt, ist der Angeklagte zu Recht\nwegen Angestelltenbestechlichkeit nach § 12 Abs. 2 UWG verurteilt worden. Mit ihrer Behauptung, zwischen dem Grundstücksmakler rg und der Firma SÜBA habe kein Wettbewerbsverhältnis bestanden, läßt die Revision die vom Landgericht\ngetroffenen Feststellungen außer acht.\n\n2. Die Entscheidung, mit der das Landgericht gegen die\nVerfallsbeteiligte den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von\n125.000 DM angeordnet hat, stützt sich - unter Berücksichtigung der in $S 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB enthaltenen Härtevorschrift - auf S 73 Abs. 3, § 73 a Satz 1 StGB. Diese Regelung gilt auch bei Verstößen gegen § 12 UWG (Baumbach/Hefermehl aaO $s 12 UWG Ran. 28).\n\n\"Handeln für einen anderen\" im Sinne des § 73 Abs. 3\nStGB liegt vor, wenn die rechtswidrige Tat objektiv bewirkt,\ndaß diesem anderen unmittelbar ein Vermögensvorteil zu-\n\nfließt, und wenn der Handelnde dies im Interesse des\n\nEmpfängers will; hierbei reicht es aus, wenn der Tatbeteiligte rein faktisch (auch) im Interesse des Dritten gehandelt hat, mag das auch nach außen nicht erkennbar geworden\nsein (Brenner DRiZ 1977, 203, 205; Schäfer in LK 10. Aufl.\n\nzuB\n\n- 33 -\n\nS 73 Rdn. 41; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 73 Rdn. 13;\nHorn in SK § 73 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 73\n\nAnm. 3 a; vgl. auch OLG Düsseldorf NJIW 1979, 992). So lag es\nhier:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts erwarb die\nVerfallsbeteiligte (die Tante des Angeklagten) von der Firma\nSÜBA das Erbbaurecht mit dem darauf errichteten Reihenhaus\nTORE - << @ in Mannheim. Die Leistungen, die\n> auf Grund der mit dem Angeklagten getroffenen Unrechtsvereinbarung erbrachte, bestanden unter anderem in der\nvon ihm veranlaßten Gewährung von Preisvorteilen in Höhe von\n40.150 DM, von Sonderleistungen in Höhe von 16.857 DM und von\nZinsvorteilen in Höhe von 30.225 DM; sie betrugen also bei\ndiesem Hausgrundstück insgesamt 87.232 DM. Diese Vorteile\nsind, wie das Landgericht zutreffend annimmt, der Verfallsbeteiligten unmittelbar zugeflossen. Ebenfalls unmittelbar\nzugeflossen sind ihr Zahlungen in der Gesamthöhe von\n108.000 DM, bei denen es sich um die Eigenkapitalanteile für\ndie Finanzierung des Kaufpreises bei diesem Hausgrundstück\nhandelte. Daß all diese Zuwendungen auch im Interesse der\nverfallsbeteiligten erfolgen sollten, ergibt sich schon aus\nder Vereinbarung BD mit dem Angeklagten, wonach sie für\nihn als Käuferin des Anwesens auftreten sollte.\n\nZu 7\n\n- 34 -\n\nMit ihrem Vorbringen setzt sich die Revision mit diesen\ndas Revisionsgericht bindenden Feststellungen in Widerspruch.\n\nSchauenburg _ Maul | Foth\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-10-09/1-str-538-89","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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