{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-27_1_StR_449_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-27","aktenzeichen":"1 StR 449/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"et\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 449/90\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerd TB aus SB , geboren am EEE 1355\n\n2. Herbert Siegfried S mm zus SCHNEE;\ngeboren am EB 1965 ir emp.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nwIll\n\nAL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 27. September 1990\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n27. April 1990\n\n1. soweit es den Angeklagten TB betrifft\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben und\nmit unerlaubtem Erwerb von Betäu-\n\nbungsmitteln,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben;\n\n2. soweit es den Angeklagten S gu\nbetrifft aufgehoben im Ausspruch über\n\ndie Dauer der Sperrfrist zur Wieder-\n\nerteilung einer Fahrerlaubnis.\n\nBL\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten Te nach dem\nUrteilstenor wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\n\"sachlich zusammentreffend\" mit den übrigen Taten verurteilt. Das widerspricht den Urteilsgründen, der verhängten\nEinzelfreiheitsstrafe und auch der materiellen Rechtslage.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch daher geändert.\n\nIm übrigen ist die Revision zum Schuldspruch im Sinne\ndes $S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand.\n\nLiegen die Voraussetzungen einer Einweisung nach S§ 64\nStGB vor, so hat der Tatrichter diese Maßregel anzuordnen.\nzwar konnte das Landgericht die Voraussetzungen des S 21\nStGB beim Angeklagten nicht sicher belegen, nach den Feststellungen ist er aber rauschgiftabhängig und die Tat diente\nwesentlich seiner Versorgung mit Betäubungsmitteln zum\nEigenverbrauch. Damit liegt es zumindest nahe, daß die Tat\n\nauf seinen Hang zurückgeht. Das gleiche gilt für die Gefahr,\ner werde aufgrund eines Hanges erneut rechtswidrige Taten\nbegehen, denn er war kurz zuvor einschlägig verurteilt worden, und die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung\nhatte nicht den gewünschten Erfolg. Revision und Generalbundesanwalt weisen deshalb zutreffend darauf hin, daß bei dieser Sachlage auf die Erörterung der - vom Angeklagten in der\nHauptverhandlung beantragten - Unterbringung nach $S 64 StGB\nnicht verzichtet werden konnte. Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Aufhebung des Urteils wegen\ndes genannten Rechtsfehlers und die Anordnung der Maßregel\nin der neuen Verhandlung nicht (Senatsentscheidung vom\n\n18. Juli 1990, NJW 1990, 2143).\n\nDie Frage der Unterbringung kann Einfluß auf die Strafhöhe und die Dauer der Sperrfrist für die Wiedererteilung\neiner Fahrerlaubnis haben. Es ist daher der gesamte Rechts-\n\nfolgenausspruch aufzuheben.\n\nII.\n\nIn Bezug auf den Angeklagten SEM begegnen der\nSchuldspruch, der Strafausspruch sowie die Anordnung des\nEntzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Die\nRevision ist insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDer Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist zur Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis hat dagegen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht begründet seine Entscheidung insoweit allein\n\nmit dem Hinweis, eine Sperrfrist von zwei Jahren sei \"angesichts der Tatschwere ... erforderlich und angemessen\". Das\ndeutet auf die Möglichkeit hin, daß das Landgericht nicht\n\n- wie erforderlich - die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht,\nsondern eine weitere Sanktion verhängt hat. Die Schwere der\nTatschuld kann allerdings von Bedeutung sein, soweit sie\nHinweise auf die voraussichtliche Dauer der charakterlichen\nUnzuverlässigkeit gibt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1987,\n\n979; BGH StV 1989, 388).\n\nIII.\n\nDas Urteil des Landgerichts gibt Anlaß zu folgendem\nHinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe sollen das Ergebnis\nder Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt, und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Sie dienen dagegen nicht der Dokumentation all dessen, was in der Hauptverhandlung ausgesagt\noder verlesen wurde. Sind Vorstrafenurteile nach ihrem\nInhalt für den Schuldspruch oder das Strafmaß von Bedeutung,\nso sind die dafür wesentlichen früheren Feststellungen kurz\ndarzulegen oder die Vortaten nach ihrer Art und dem Ausmaß\nzu kennzeichnen. Verfehlt ist es, den gesamten Wortlaut der\ntatsächlichen Feststellungen längerer Vorstrafenurteile in\nden Urteilstext einzufügen oder - wie hier - den vollständig\nabgelichteten Urteilstext als Anhang dem neuen Urteil\nbeizufügen. Eine solche Vorgehensweise kann die Besorgnis\nbegründen, der Tatrichter habe sich mit dem früheren Urteil\ninhaltlich nicht auseinandergesetzt und überlasse es dem\nRevisionsgericht, die bedeutsamen Umstände auszusondern und\n\nzu würdigen.\n\nÄhnliches gilt für das Beifügen der vollständigen Ablichtung von Straflisten (vgl. hierzu Senatsentscheidung in\nBGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 1 am Ende).\nDas Landgericht hat hier auf diese Weise die Verhängung acht\nJahre zurückliegender (allerdings nicht tilgungsreifer)\nZuchtmittel mitgeteilt, obwohl der Angeklagte dann erstmals\nsechs Jahre später straffällig wurde. Ein Einfluß auf das\n\nStrafmaß bleibt offen.\n\nSchauenburg Uulsamer Maul\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-27/1-str-449-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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