{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-25_1_StR_501_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"1 StR 501/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 501/90 BESCHLUSS\n\nYe. on\n\n_\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz WEB aus ru , seboren anı\nGe 15:1 in SB\n\nwegen homosexueller Handlungen u.a.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 25. September 1990\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 8. Mai 1990\n\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 8. Mai 1990 im Ausspruch über die\nGesamtstrafen mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung\nvon Strafen aus anderen Urteilen zu zwei Gesamtstrafen verurteilt. Zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafien ist die\nauf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Nachprüfung\n\nnicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Gemäß s$s 55 StPO ist der Angeklagte bei der Bildung\neiner nachträglichen Gesamtstrafe so zu stellen, als wären\nsämtliche Straftaten, die er vor einer früheren, rechtskräftigen aber noch nicht vollstreckten Verurteilung begangen hat, bereits bei dieser Entscheidung, die eine zeit-\n\nliche Zäsur bildet, berücksichtigt worden.\n\nIn diesem Sinne bildet vorliegend nur das früheste\nUrteil des AG Regensburg vom 9. Februar 1988 eine Zäsur. Die\nTat, die das AG Regensburg erst durch das weitere Urteil vom\n26. September 1988 abgeurteilt hat, hatte der Angeklagte\nschon im Dezember 1987, also noch vor dem ersten Urteil begangen. Deshalb sind die vom AG Regensburg am 9. Februar und\nam 26. September 1988 abgeurteilten Taten von diesem Gericht\ndurch Beschluß vom 26. Januar 1989 zutreffend zu einer Gesamtstrafe zusammengefaßt worden. Die jetzt abgeurteilten\nTaten hat der Angeklagte dagegen erst nach dem ersten Urteil\ndes AG Regensburg begangen. Sie waren deshalb mit diesem\nUrteil nicht gesamtstrafenfähig. Deshalb hätte der Gesamtstrafenbeschluß des AG Regensburg vom 26. Januar 1989 nicht\n\naufgehoben werden dürfen; vielmehr hätten die jetzt abgeurteilten Straftaten zu einer neuen Gesamtstrafe zusammenge-\n\nfaßt werden müssen.\"\n\nDem tritt der Senat bei unter Hinweis auf die Entscheidungen BGHSt 32, 190; 33, 230, 231; BGHR StGB $S 55 Zäsur-\n\nwirkung 1, 4.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-501-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-501-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.794992+00:00"}}