{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-25_1_StR_483_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"1 StR 483/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 483/90\n\n(5.990\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Udo M EB aus re, geboren am\nEEE 1:53 in vg,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 14. Mai 1990 in den Fällen II 7 und\n9 der Urteilsgründe sowie im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklag-\n\nten wird verworfen.\nGründe:\nDie Revision des Angeklagten hat in den Fällen II 7 und\n9 der Urteilsgründe und damit auch zum gesamten Strafenaus-\n\nspruch Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt führt dazu aus:\n\n\"Für beide Schuldsprüche war die Aussage des Zeugen\nVO nit ausschlaggebend. Die Strafkammer hat diesem\nZeugen geglaubt und zur Begründung u. a. darauf hingewiesen,\nes sei 'kein Motiv ersichtlich, warum der Zeuge VB dien\nAngeklagten ungerechtfertigt belasten sollte’ (UA S. 56,\n72).\n\nAndererseits hat die Strafkammer den Angeklagten im\nFalle II 10 der Gründe freigesprochen. In diesem Fall soll\nder Angeklagte zusammen mit dem Zeugen VB Automaten\naufgebrochen haben (UA S. 84-85). Was der Zeuge zu diesem\nFall bekundet hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wenn er\nauch in diesem Fall den Anklagevorwurf bestätigt, die Strafkammer ihm aber nicht geglaubt hat, hätte das der Strafkammer Anlaß geben müssen, der Frage nachzugehen, aus\nwelchem Motiv heraus der Zeuge den Angeklagten in diesem\nPunkt falsch belastet hat und ob dieses Motiv auch für die\nbeiden anderen Fälle in Betracht kommt. Erweist sich, daß\nein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten gestützt werden soll, den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann ist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des\nZeugen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1990 - 2 StR 324/90).\n\nIn der Nichterörterung dieser Frage liegt ein Mangel,\nder in den Fällen II 7 und 9 der Gründe zur Aufhebung des\nUrteils führen muß; denn eine erschöpfende Beweiswürdigung\nund damit eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung ist dann nicht gegeben, wenn sich der Tatrichter nicht\nmit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH StV 1986, 6; 1988,\n371).\n\nWan.\n\nDavon abgesehen ergeben die Urteilsfeststellungen\nnicht, daß sich der Angeklagte im Falle II 9 der Gründe der\nvollendeten Brandstiftung schuldig gemacht hat. Soweit sich\nder Tatbestand des S§ 308 Abs. 1 StGB auf das Inbrandsetzen\neines Gebäudes bezieht, verlangt er ebenso wie der des § 306\nStGB, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer\nerfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGH NSt2Z 1982, 201). Der Brand muß\nsich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind.\nAls in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der\nRechtsprechung die Flurtreppe, die Tür- und Fensterrahmen,\ndie Wohnungstür und der Holzfußboden angesehen worden, nicht\ndagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal, Schränke oder die an der Wand befestigte\nTapete (BGH NStZ 1982, 201; 1984, 74; BGH StV 1984,\n245/246). Aus dem Urteil ergibt sich nicht eindeutig, ob\nsolche wesentlichen Bestandteile des Gebäudes bereits derart\nvom Feuer erfaßt waren, daß sie auch ohne die Zündmittel\nDieseltreibstoff und Benzin selbständig weitergebrannt\nhätten.\n\nNach den Urteilsfeststellungen (UA S. 67/68, 74/75,\n77/718) ist ein Teil des Schadens durch die beiden Verpuffungen verursacht worden. Eine solche Schadensverursachung wird nicht durch $S 308, sondern durch § 311 StGB erfaßt. Im übrigen ergeben die Urteilsfeststellungen, daß zwar\neine Reihe von Einrichtungsgegenständen in Brand geraten,\nverkohlt und verrußt sind. Von den Gebäudebestandteilen wird\njedoch nur der 'Türrahmen um den gelegten Brandherd’ genannt, an dem 'ebenfalls Feuer ausbrach’. Soweit es aber\n\nüberhaupt zu einem 'offenen Feuer’ kam, erstarb es 'entweder\nwegen Sauerstoffmangel oder weil das Gas-Luftgemisch zu\nfett’ war. Es läßt sich deshalb an Hand der Urteilsfeststellungen nicht eindeutig beurteilen, ob die Strafkammer\nden Angeklagten im Fall II 9 der Gründe zu Recht wegen vollendeter Brandstiftung verurteilt hat.\n\nDiese Zweifel gelten in gleicher Weise für den Tatbestand des Versicherungsbetrugs. Auch er ist nur vollendet,\nwenn die gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand gesetzt wird (BGH wistra 1988, 304, 305). Zwar hatte der\nZeuge Rumpel auch das Inventar gegen Brand versichert (UA\nSs. 62). Die Strafkammer hat dem Angeklagten aber 'die Leistungen der Inventarversicherung’ nicht angelastet (UA\nS. 84). Sie ist also ersichtlich davon ausgegangen, daß es\ndem Angeklagten bei der Brandstiftung nicht darauf ankam,\ndem Zeugen re Versicherungsleistungen zu verschaffen.\n\nMit der Aufhebung der Fälle II 7 und 9 der Gründe entfällt die Grundlage für die Gesamtstrafe. Wie die Höhe der\nbeiden Einzelstrafen für den Fall II 9 der Gründe zeigt, hat\ndie Strafkammer diesem Fall besonderes Gewicht beigemessen.\nEs läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß die restlichen\nEinzelstrafen ohne diesen Fall milder ausgefallen wären. Der\n\nStrafausspruch muß deshalb insgesamt aufgehoben werden.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\n27\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-483-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-483-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.774214+00:00"}}