{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-25_1_StR_448_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"1 StR 448/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 448/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUwe Bernd N din : s MOB, geboren am\nCEEEED 1950 in u,\n\nwegen Untreue U.4.\n\nwIIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt BD pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n28\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kempten\n(Allgäu) vom 12. Februar 1990\n\n1. im Schuldspruch zu Fall II 4 der\nUrteilsgründe dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Betruges in fünf\nFällen schuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\na) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\ndrei Fällen sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit ihrer auf die\nSachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und dagegen, daß die Strafkammer im Fall II 4 der Urteilsgründe nur wegen einer (fort-\n\ngesetzten) Betrugstat, nicht aber wegen Betruges in fünf\n\nFällen verurteilt hat, sowie gegen den gesamten Strafausspruch. Das hierauf beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Im freisprechenden Teil (VI. der Urteilsgründe) hält\n\ndas Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Urteilsgründe, die schon den Schuldvorwurf und die\nEinlassung des Angeklagten nicht mitteilen, genügen den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht. Bei einem\nFreispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter im\nUrteil zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die er für\nerwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus\nwelchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen\n- zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (vgl.\netwa Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. S$S 267 Rdn. 33). Davon\n\nkann hier nicht die Rede sein.\n\n2. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Landgericht im Fall II 4 der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang zwischen den festgestellten fünf Betrugshandlungen angenommen hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung. Das Landgericht hat lediglich den allgemeinen Entschluß des Angeklagten, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, festgestellt; das genügt\nnicht (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1990 - 1 StR 242/90\nm.w.Nachw.), um den für die fortgesetzte Handlung erforder-\n\nlichen Gesamtvorsatz zu begründen. Ein Gesamtvorsatz liegt\n\n38\n\nnur dann vor, wenn der Tatentschluß von vornherein oder aber\nin dem für eine Einbeziehung weiterer Teilakte in Betracht\nkommenden Zeitpunkt sämtliche Teile der geplanten Tatreihe\nin den wesentlichen Grundzügen ihrer zukünftigen Gestaltung\nfestlegt. Zwar muß sich der Gesamtvorsatz nicht auf den\nspäteren Ablauf der Einzelakte in allen Einzelheiten erstrecken, jedoch muß er bereits das zu verletzende Rechtsgut\nund seine Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung\nGesamtvorsatz 7 m.w.Nachw.). Die Revision weist mit Recht\ndarauf hin, daß nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt auch nicht annähernd wußte,\n\nwen er wann und wo in Zukunft mit der geplanten Begehungsweise betrügerisch schädigen würde, zumal die fünf Taten\nzeitlich weit auseinander liegen (10. Dezember 1986,\n\n8. Juni, 23. Juli, 27. Oktober und 8. November 1987). Kann\n\n- wie hier - der für eine fortgesetzte Handlung notwendige\nGesamtvorsatz nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, muß Tatmehrheit angenommen werden (BGHR StGB\nvor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 8). Das Landgericht hätte daher nicht wegen einer (fortgesetzten) Betrugstat, sondern wegen Betruges in fünf Fällen verurteilen\nmüssen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO stand nicht entgegen, da die zugelassene\n\nAnklage von selbständigen Taten ausging.\n\n3. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in\nFall II 4 verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im\nHinblick darauf, daß der neue Tatrichter im Fall II 4 fünf\n\nEinzelstrafen wird zumessen müssen und auch der Freispruch\nkeinen Bestand hat, hebt der Senat den Strafausspruch insge-\n\nsamt auf.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-448-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-448-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.752974+00:00"}}