{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-25_1_StR_442_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"1 StR 442/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 442/90 URTEIL\n\n75 .9.70\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich S «iEBHEREn aus HB, geboren am\nGE 13:3 in vB:\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIll\n\nr\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @B in der Verhandlung,\nStaatsanwalt @P bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: um\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n\n9. Februar 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen\nVerwandten zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten während der Vernehmung seiner Tochter an zwei Verhandlungstagen ordnungsgemäß nach § 247 StPO vorübergehend von der Verhandlung\nausgeschlossen. Nach Unterrichtung über den wesentlichen Inhalt der Aussage in Abwesenheit der Zeugin hatte der Angeklagte wiederholt Fragen. Er wurde während deren Beantwor-\n\ntung durch die Zeugin jeweils aus dem Sitzungssaal entfernt\n\n-4 -\n\nund anschließend gemäß S 247 Satz 4 StPO unterrichtet. Nachdem er zuvor bereits einmal auf Vereidigung verzichtet\nhatte, stellte er nach der letzten Unterrichtung \"keinen\nVereidigungsamtrag\". In seiner erneuten Abwesenheit verzichteten sodann die übrigen Prozeßbeteiligten auf Vereidigung,\nder Vorsitzende verfügte das Absehen von Vereidigung nach\n\n§ 61 Nr. 2 StPO und entließ die Zeugin \"im allseitigen\n\nEinverständnis\".\n\n2. Die Abwesenheit des Angeklagten während eines Teiles\nder Verhandlung über die Frage der Vereidigung der Zeugin\n(Entgegennahme der Verzichtserklärungen) und bei der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin begründet die Revision (§ 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 230 Abs. 1\nStPO).\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ngehören die Verhandlung über die Vereidigung und die Entlassung nicht zur Vernehmung des Zeugen, während der der\nAngeklagte gemäß S 247 StPpo von der Verhandlung ferngehalten\nwerden kann (je m.w.Nachw.; BGH NSt2Z 1988, 469; BGH StV\n1984, 102; BGH bei pfeiffer/Miebach in NStZ 1986, 209;\nSenatsentscheidungen in NSt2 1986, 133 - Nr. 20 und BGHR\nStpo S 247 Abwesenheit 1).\n\nDagegen hat das Landgericht verstoßen. Dem Angeklagten\nwar trotz rechtzeitiger Unterrichtung über den Inhalt der\nZeugenaussage die Möglichkeit genommen, zU etwaigen Verzichtsgründen der übrigen Prozeßbeteiligten bezüglich einer\nVereidigung und zur Frage, ob die Zeugin eventuell noch zu\nweiteren Fragen zur Verfügung stehen solle, Stellung zu\n\nnehmen.\n\nb) Der Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten nach S 230 Abs. 1, § 247 StPO stellt nach der Rechtsprechung einen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 338\nNr. 5 StPO dar (vgl. die o.a. Entscheidungen), wenn ein\nwesentlicher Teil der Hauptverhandlung betroffen ist. Zwar\nsind Ausnahmen möglich, so wenn ein Beruhen des Urteils auf\nden Mangel denkgesetzlich unmöglich oder ein Einfluß des Angeklagten auf die Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl.\nhierzu BGH NStZ 1986, 133 - Nr. 20, BGHR aaO: Absehen von\nVereidigung nach § 61 Nr. 1 StPO). Ein solcher Fall liegt\nhier jedoch nicht vor; die genannten Verhandlungsteile waren\n\nwesentlich und es handelte sich um Ermessensentscheidungen.\nIl.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin,\n‚daß er entgegen dem Hinweis des Generalbundesanwalts die Anhörung eines Sachverständigen mit besonderen Erfahrungen auf\ndem Gebiet von Hirnverletzungen nicht für erforderlich gehalten hätte. Der in Bayern bestellte Landgerichtsarzt entspricht in aller Regel den Anforderungen für die Beurteilung, ob ein Schädelbruch \"folgenlos ausgeheilt\" ist oder\nEinfluß auf die Schuldfähigkeit hatte (vgl. BGH NJW 1970,\n\n1981), insbesondere wenn der Täter - wie hier - Sexualstraftaten vor und nach der Verletzung begangen hat.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning\n\nS%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 442/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich 5 m aus HB, seboren am\nGE 19:3 in vw,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober\n\n1990 beschlossen:\n\nDas Senatsurteil vom 25. September 1990 wird\nim Tenor dahin berichtigt, daß das Wort \"andere\"\nin Wegfall kommt.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-442-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-442-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.727548+00:00"}}