{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-25_1_StR_400_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"1 StR 400/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 400/90 URTEIL\n7S.9. 40\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArmin S EEE aus m, geboren am\nGEB 1955 in se (Jugoslawien),\n\nwegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 25. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EBD in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WB »ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 27. März 1990 dahin geändert, daß die\nZahl \"8.116\" durch die Zahl \"13.400\" ersetzt\n\nwird.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-\n\nmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeitreiben\nmit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und hat gemäß $S 73 a StGB den Verfall eines Geldbe-\n\ntrages von 8.116 DM angeordnet.\n\nDie wirksam auf die Höhe des für verfallen zu erklärenden Wertersatzes beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nhat Erfolg. Das Landgericht hat den Nettogewinn, in dessen\nHöhe gemäß $S 73 a Satz 1 StGB der Verfall anzuordnen ist,\nnicht richtig berechnet. Einfuhrumsatzsteuer durfte nicht\nvom Bruttogewinn abgezogen werden, weil sie bei der Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln, die nicht für medizinische und\nwissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, nicht entsteht (EuGH\nNStZ 1984, 268). Ferner mindert der Verlust von 60 q Kokain,\n\nwovon 40 q zum Verkauf bestimmt waren, nicht den aus der\n\nTat erlangten Vermögensvorteil (vgl. Eser in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. $S 73 a Rdn. 5, S 73 Rdn. 28,\nVorbem. vor § 73 Rdn. 7; Körner, BtMG 3. Aufl. S 33 Rdn. 38;\nDreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S$S 73 a Rdn. 2). Auch das\nselbst verbrauchte oder zum Eigenverbrauch bestimmte Kokain\nist kein vorteilsmindernder Faktor. Es ist mindestens mit\ndem vom Angeklagten gezahlten Durchschnittspreis pro Gramm\n\n(105 DM) vom Einkaufspreis abzuziehen.\n\nNach den bindenden Feststellungen der Strafkammer hat\nder Angeklagte einen Verkaufserlös von 56.030 DM erzielt.\nAbzuziehen vom Verkaufserlös sind die dem Angeklagten entstandenen Kosten, bestehend aus den Aufwendungen für\nTransport des Kokains (3.500 DM) und die Beschaffungsreisen\ndes Angeklagten (2.100 DM) sowie dem gezahlten Gesamtkaufpreis von 46.900 DM abzüglich der Kosten für das selbstverbrauchte oder zum Eigenkonsum vorgesehene Kokain (94 g zu je\n105 DM = 9.870 DM). Der Gewinn beträgt demzufolge 13.400 DM\n(56.030 DM abzüglich 42.630 DM). In dieser Höhe ist Werter-\n\nsatzverfall anzuordnen.\n\nEntgegen der Auffassung der Verteidigung kommt es bei\nder Berechnung des Nettogewinnes nicht auf die Einkommensverhältnisse des Angeklagten oder die Summe des bei ihm\n\nbeschlagnahmten Geldes an.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-400-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-400-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.711303+00:00"}}