{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-25_1_StR_394_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-25","aktenzeichen":"1 StR 394/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2”\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 394/90 URTEIL\n\nPass\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHassan Mustapha C EB aus vg, geboren am\nEEE 1970 in DE (Livanon),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwıImIl\n\nBIT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Brüning\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EHER zu: vi\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt EB aus ggg\n\nals Vertreter der Nebenklägerin “:\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n25\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n22. März 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel den\nNebenklägerinnen entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung für\nschuldig befunden, ferner der Beleidigung in fünf Fällen,\nwobei in einem Fall Tateinheit mit sexueller Nötigung, in\neinem weiteren Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung,\nin einem dritten Fall Tateinheit mit Bedrohung besteht. Das\nLandgericht hat wegen dieser Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verhängt. Die Revision\n\ndes Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\n1. Zu den Fällen II 1 bis 3 der Gründe des angefochte-\n\nnen Urteils.\n\nDie Revision trägt im Rahmen ihrer Aufklärungsrüge\nnicht vor, welche bestimmte Aussage der Zeugin bei einer\nVernehmung zu erwarten gewesen wäre. Das Vorbringen läßt\n\nsich eher dahin verstehen, die Zeugin hätte keine Angaben\n\ngemacht, die über die Aussage vor der Polizei hinausgegangen\nwären; daraus ergibt sich der mangelnde zu erwartende Auf-\n\nklärungserfolg von selbst.\n\nDaß die verlesene Aussage der Zeugin die Urteilsfeststellungen zu tragen vermag, hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt. Die Revision will hier dem Gericht bestimmte - mögliche - Schlußfolgerungen verbieten oder vor-\n\nschreiben; damit muß sie scheitern.\n\nIm Fall II 1 sieht das Landgericht offensichtlich eine\n- zur sexuellen Nötigung tateinheitlich hinzutretende - Beleidigung darin, daß der Angeklagte zu Frau EB saste, ihr\nFreund habe \"eine geile Sau\". Trotz der indirekten Ausdrucksweise durfte das Landgericht diese Äußerung nach den\nUmständen des Hergangs auf Frau ED beziehen. Der beleidigende Charakter der Äußerung stand dann außer Frage.\n\nDaß im Fall II 3 der Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der sexuellen Nötigung unfreiwillig war, bedurfte nach\n\nSachlage keiner besonderen Darlegung.\n2. Zu Fall II 4 der Urteilsgründe.\n\nDie Rüge, es hätte der Zentralregisterauszug der Zeugin\nzum Zwecke besserer Aufklärung verlesen und die Zeugin dazu\nbefragt werden müssen, begegnet schon dem Einwand, daß nicht\nbewiesen ist, ob der Zentralregisterauszug zur Wwahrheitsermittlung benutzt wurde oder nicht. Solche Auszüge dürfen\nzwar (§ 249 StPO), müssen aber nicht verlesen werden. Nicht\nselten werden die Vorstrafen im Wege des - vom Betroffenen\n\nbestätigten - Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt.\n\nDas kann auch hier der Fall gewesen sein.\n\nDie Formulierung des Urteils, die Zeugin verfüge über\n\"keinerlei forensische Erfahrung\", mag zwar auf den ersten\nBlick gegen eine solche Möglichkeit sprechen, doch kann sich\ndiese Formulierung sinnvollerweise nur auf eine forensische\nErfahrung bezogen haben, die es - wie das Urteil im selben\nZusammenhang ausführt - mit \"der landläufigen Vorstellung\nvom Verhalten eines Vergewaltigers\" zu tun hatte. Es ist\nnicht zu erkennen, inwiefern die in dem Registerauszug enthaltene Vorstrafen der Zeugin Schlüsse darauf hätte zulassen\nsollen, die Zeugin verfüge hierzu über spezielles Wissen.\nDieser Einwand stünde der erhobenen Rüge auch sachlich ent-\n\ngegen.\n\nZusätzlich meint die Revision, die im Zentralregisterauszug bezeichneten Akten des Landgerichts Darmstadt hätten\nbeigezogen werden müssen, weil zu vermuten gewesen sei, es\nhabe sich um einen vergleichbaren Vorgang gehandelt. Es\nhätten - falls dies so gewesen wäre - \"die entsprechenden\nAktenteile verlesen werden müssen\", wodurch \"der Bericht des\nAngeklagten an Glaubhaftigkeit gewonnen, die Zeugin Miah an\nGlaubwürdigkeit verloren\" hätte. Ein derart unbestimmter\nVortrag ist nicht geeignet, eine Aufklärungsrüge zu be-\n\ngründen.\n\n3. Auch die Rüge, die Anwendung des Erwachsenenstraf-\n\nrechts sei von einem Aufklärungsmangel beeinflußt, geht\n\nfehl. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung den Bericht der Jugendgerichtshilfe (die sich schon zuvor ausführlich schriftlich geäußert hatte) entgegengenommen und zusätzlich die Bewährungshelferin \"ergänzend zum Bericht der\nJugendgerichtshilfe gehört\" (Hauptverhandlungsprotokoll\n\nBl. 79/80). Darüber hinaus einen Sachverständigen zuzuziehen, gab der gemäß S 79 Abs. 3 UVollzO eingeholte Bericht\nder Vollzugsanstalt keinen Anlaß.\n\nDie (allgemein erhobene) Sachbeschwerde deckt insoweit\nebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat sich\nmit der Persönlichkeit des Angeklagten ausführlich befaßt\nund hat den ihm eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum\n(vgl. BGHSt 36, 38) rechtsfehlerfrei genutzt. Mag der Begriff der \"altersgemäßen Entwicklung\" - der freilich im Gesetz angelegt ist - nach neuer Erkenntnis auch mit Zurückhaltung zu benutzen sein (vgl. BGH aa0 S. 40), so hat das\nLandgericht doch ohne Fehler dargelegt, daß Reiferückstände\nbeim Angeklagten nicht im Vordergrund stehen, er vielmehr\ndie einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren hat. Auch die Ausführungen der Jugendkammer zur\n\"Jugendverfehlung\" halten der Nachprüfung stand.\n\n- 17 -\n\n4. Auch sonst hat die Prüfung des Urteils anhand der\n\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten aufgezeigt.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-25/1-str-394-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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