{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-17_1_StR_493_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-17","aktenzeichen":"1 StR 493/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 493/90 BESCHLUSS\n\n‚17.94.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Matthias z > au: CE,\ngeboren am (EEE 1952 in wege,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3 auf\ndessen Antrag, am 17. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n3. April 1990\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte\nschuldig ist des Diebstahls in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb, Besitz und\nFühren von halbautomatischen Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm, mit unerlaubtem Besitz\neiner Schußwaffe und mit unerlaubtem\n\nErwerb von Munition;\n\nb) im Einzelstrafausspruch in den Fällen\nII 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im\nGesamtstrafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zu einem kleinen\nTeil Erfolg. Das Landgericht hat lediglich übersehen, daß es\nsich bei den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe nur um eine\nTat im Rechtssinne handelt: Als der Angeklagte den Einbruchsdiebstahl am 19./20. Juni 1989 beging, bei dem er u.a.\nzwei Faustfeuerwaffen erbeutete, die er in der Folgezeit in\nBesitz hatte, war er bereits seit April 1989 im Besitz einer\nanderen (Langlauf-) Schußwaffe, die erst nach seiner Festnahme am 28. Juni 1989 sichergestellt wurde. Demzufolge war\nfür das gesamte, durch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber die Langlaufwaffe verbundene Tatgeschehen gemäß § 52\nStGB nur eine Strafe zu verhängen (vgl. BGHR § 52 Abs. 1 -\nHandlung, dieselbe 6; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. Vorbem.\nvor $S 52 Rdn. 2, 2 b).\n\nDer Schuldspruch war demgemäß zu ändern; S 265 Abs. 1\nStPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die\nÄnderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 und der Gesamtstrafe.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-493-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-493-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.509925+00:00"}}