{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-17_1_StR_477_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-17","aktenzeichen":"1 StR 477/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI StR 477/90\n\n‚ra BESCHLUSS\n\no\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hotelfachfrau Livia D EB aus MB, geboren am\n\nGER 1557 in sp,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n17. September 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n25. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nGründe:\n\nDas Urteil kann wegen Unklarheiten in Sachverhaltsdar-\n\nstellung und Beweiswürdigung nicht bestehen bleiben.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte auf Bitten ihres Freundes damit einverstanden, für\nihn eine Woche lang Kokain aufzubewahren, und übernahm auf\nGrund dieser Vereinbarung von ihm eine Tasche mit Kokain und\ntypischem BtM-Zubehör. Davon, die Angeklagte habe bei der\nÜbernahme den geheimen Vorbehalt gehabt, das erhaltene\nKokain selbst zu verkaufen, ist nicht die Rede (UA S. 5/6).\nMit der Verwahrabsicht verträgt sich die Feststellung, die\nAngeklagte habe in den nächsten Tagen Kokain und Dosierbehälter, wenn sie die Wohnung verließ, mit sich geführt,\n\"damit diese Gegenstände zu Hause nicht gefunden werden\nkonnten\" (UA S. 6).\n\nSpäter (UA S. 8) wird in zwei Absätzen die Einlassung\nder Angeklagten wiedergegeben, wobei der zweite Absatz dahin\nlautet, sie habe die Dinge (mit Ausnahme dreier Briefe,\nderen Inhalt sie selbst konsumierte) nur zur Aufbewahrung\nfür eine Woche erhalten, habe zwar einmal daran gedacht, ihr\nFreund wolle mit dem Rauschgift Handel treiben, habe diesen\nGedanken aber wieder verworfen. Sie selbst habe das Kokain\n\nnicht verkaufen wollen.\n\n\"Insoweit\" - so die Strafkammer - könne der Einlassung\nder Angeklagten nicht gefolgt werden, vielmehr sei sie\nwiderlegt. Ob sich das \"insoweit\" auf diesen ganzen zweiten\nAbsatz oder nur auf Teile davon bezieht, ist ungewiß. Sollte\nder ganze zweite Absatz gemeint sein - wofür vieles\nspricht -, so wäre damit der erwähnten Feststellung, die Angeklagte habe das Rauschgift zur Aufbewahrung für eine Woche\n\nübernommen, der Boden entzogen.\n\nDaß die Einlassung der Angeklagten widerlegt sei, wird\ndaraus geschlossen, daß sie Kokain und -dosierer mit sich\nführte, während sie andere Dinge (insbesondere Waagen) in\nder Wohnung zurückließ. Diesem Verhalten entnimmt die Strafkammer eine Verkaufsabsicht der Angeklagten; ohne eine\nsolche Absicht wäre die Aufteilung \"sinnlos\" (UA S. 9).\n\nZuvor hatte das Landgericht aber - wie schon erwähnt -\nfestgestellt, die Angeklagte habe Kokain und -dosierer jeweils mitgenommen, \"damit diese Gegenstände zu Hause nicht\ngefunden werden konnten\" (UA S. 6). Von Mitnahme zum Zwecke\ndes Verkaufs war hier nicht die Rede.\n\nMöglich ist zwar, daß die Angeklagte ursprünglich nur\nverwahren wollte, dann aber ihren Sinn änderte und Verkauf\nanstrebte. Von einer solchen Sinnesänderung ist jedoch im\nUrteil nirgends die Rede; sie hätte - wäre das Landgericht\n\ndavon ausgegangen - erwähnt und erörtert werden müssen.\n\nDie Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-477-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-477-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.494148+00:00"}}