{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-17_1_StR_446_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-17","aktenzeichen":"1 StR 446/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnm\n\n1 StR 446/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Susanne K HE ;, Seborene VB, aus Po:\ngeboren am ED 1969 ir vo,\n\n2. Mox K e aus Pe, dort geboren am\nEEE 15:7,\n\nwegen Schwerer räuberischer Erpressung\n\nWwIII\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin > aus vg\n\nals Verteidigerin der Angeklagten Susanne Ks,\n\nRechtsanwalt EEE aus WEB (Oberbayern)\n\nals Verteidiger des Angeklagten Max Ku ,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIL\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n\n5. April 1990 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nWegen (gemeinschaftlich begangener) schwerer räuberischer Erpressung hat das Landgericht den Angeklagten Max\nKGB :; einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und die\nAngeklagte Susanne FB zu einer Jugendstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nihrer auf die Sachrüge gestützten Revision dagegen, daß die\nJugendkammer bei beiden Angeklagten einen minder schweren\nFall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sinngemäß auf den Strafausspruch\nbeschränkt ist, ist offensichtlich unbegründet: Die Jugendkammer hat die gebotene Gesamtabwägung aller wesentlichen\nfür und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände vorgenommen (vgl. BGH StV 1983, 19). Ihre Entscheidung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Revision\ndarauf hinweist, der Angeklagte habe kurz nach Begehung der\nTat wiederum einen für die gemeinsame Lebensführung überflüssigen Pkw gekauft, hat das Landgericht diesen Umstand\n\nberücksichtigt; es hat ihn rechtsfehlerfrei als Anzeichen\nfür unzureichende Reife des erst 22 Jahre alten Angeklagten\n\ngewertet. Der Angeklagten Susanne Ku ist der genannte Umstand ohnehin nicht zuzurechnen.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-446-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-446-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.477337+00:00"}}