{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-17_1_StR_439_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-17","aktenzeichen":"1 StR 439/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 439/90\n\ne; BESCHLUSS\n\nnt -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario G aus SEE, geboren am\n«EEE 1964 in PB (Italien),\n\nwegen schwerer räuberischen Erpressung u.a.\n\nwIll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 17. September 1990 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 29. März 1990\n\na) dahin berichtigt, daß in der Urteilsformel die Worte \"in Tateinheit mit\neiner Verabredung zum Verbrechen\" ersetzt werden durch die Worte \"in Tateinheit mit Verabredung zur schweren\n\nräuberischen Erpressung\";\n\nb) im Strafausspruch im Fall II 3 der\nGründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDIA\n\nGründe:\n\nDer Senat macht sich die Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Berichtigung der Urteilsformel und zur Teilaufhebung des Strafausspruchs zu eigen. Der Generalbundesanwalt schreibt insoweit:\n\n\"Im Falle II 3 der Gründe muß der Schuldspruch dahin\nklargestellt werden, daß der Angeklagte der Verabredung zur\nschweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Da § 30 StGB\nkein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens wie auch\nan dessen Rechtsfolgen anknüpft, muß die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufgenommen werden (BGH bei Holtz, MDR 1986, 271).\n\nDie für die Tat II 3 der Gründe verhängte Einzelstrafe\nkann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hat trotz Anführung einiger Milderungsgründe (UA S. 28/29) nicht geprüft, ob sich das verabredete Verbrechen als minder\nschwerer Fall im Sinne des S 250 Abs. 2 StGB darstellt.\nHierzu bestand schon deshalb Anlaß, weil S 30 Abs. 2 i.v.\nm. S 30 Abs. 1 Satz 2 StGB einen 'vertypten' Milderungsgrund\nbildet (BGHSt 32, 133, 136/137), der allein oder zusammen\nmit anderen Umständen dem Tatrichter Anlaß geben kann, einen\nminder schweren Fall anzunehmen (vgl. BGHSt NStZ 1984, 357;\n1985, 453; BGH, GA 1987, 226; BGH, StV 1987, 531).\n\nObwohl das angefochtene Urteil gewichtige Erschwerungsgründe aufführt (UA S. 29/30, 31), läßt sich nicht mit\nSicherheit ausschließen, daß die Strafkammer einen minder\nschweren Fall bejaht hätte, wenn sie die gebotene Prüfung\n\nvorgenommen hätte. Das wäre für den Angeklagten günstiger\ngewesen, weil die Strafkammer die Strafe dann gemäß S§ 52\nAbs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB hätte entnehmen müssen, wobei sie die Mindeststrafe des § 250 Abs. 2\nStGB nicht hätte unterschreiten dürfen. Der Strafrahmen\nhätte dann nicht zwischen 2 Jahren und 11 Jahren 3 Monaten,\nsondern zwischen 1 Jahr und 10 Jahren Freiheitsstrafe gelegen. Da die Einzelstrafe im Falle II 3 der Gründe der von\nder Strafkammer angenommenen Mindeststrafe sehr nahe kommt,\nist es möglich, daß die Strafe bei Bejahung eines minder\nschweren Falles aufgrund der um die Hälfte geringeren Mindeststrafe entsprechend milder ausgefallen wäre. Die Einzelstrafe für diesen Fall sowie die Gesamtstrafe müssen des-\n\nhalb neu zugemessen werden.\"\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-439-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-439-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.459464+00:00"}}