{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-17_1_StR_429_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-17","aktenzeichen":"1 StR 429/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 129/90 | BESCHLUSS\n173 © ,_9\n\n_ —\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEmil CG di zus ro: seboren am\nGEB 9:3 ir Tu\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIl\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 4 StPO am 17. September 1990 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n30. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nZur Aufhebung des Urteils führt eine nicht eingehaltene\nWahrunterstellung. Der Verteidiger hat die Vernehmung des\nArztes, der die Geschädigte nach der Tat erstmals untersucht\nhatte, zum Beweis dafür beantragt, daß bei dieser Untersuchung \"keine Verletzungen ersichtlich und feststellbar\nwaren, die auf eine Vergewaltigung hindeuteten\", und hatte\nauf Frage des Gerichts den Antrag dahin erläutert, unter\nVerletzungen seien \"vergewaltigungsspezifische Verletzungen\"\nzu verstehen. In dieser Form wurde das Beweisthema als wahr\nunterstellt.\n\nDas Landgericht stützte den Schuldspruch wegen Vergewaltigung - gegen die Einlassung des Angeklagten, der im\n\nZusammenhang mit dem ersten, gegen 100 DM Entgelt ausgeführten Geschlechtsverkehr Schläge mit Hand und Gürtel zugab,\nfür die folgenden Gelegenheiten aber einverständlichen Verkehr behauptete - wesentlich auf das Zeugnis der Geschädigten. Für dessen Richtigkeit wiederum sprächen - so das Landgericht - \"objektive Beweismittel\". Als solche wertete es\nu.a. Prellungen und Hämatome an beiden Oberschenkeln und am\nrechten Oberarm der Frau. Das Landgericht war - sachverständig beraten - der Überzeugung, diese Prellungen und Hämatome\nseien \"durch die Tat\" (UA S. 14) verursacht worden.\n\nMit dieser Überzeugungsbildung setzte sich das Landgericht in Widerspruch zu der Wahrunterstellung. Waren diese\nVerletzungen bei der ersten Untersuchung nach der Tat nicht\nvorhanden, so konnten sie nicht von ihr herrühren. Sollte\ndas Landgericht der Meinung gewesen sein, die Verletzungen\nseien - obwohl durch die Tat verursacht - bei der ersten\nUntersuchung noch nicht \"ersichtlich und feststellbar\" gewesen, so hätte das der Erklärung bedurft; denn auch diese\nerste Untersuchung fand einige Zeit nach der letzten Tathandlung statt, so daß zu erörtern gewesen wäre, ob Entstehung und Sichtbarwerden der Verletzungen zeitlich soweit\n\nauseinanderfallen konnten.\n\nSollte das Vorgehen der Strafkammer dadurch zu erklären\nsein, daß sie die Verletzungen nicht für \"vergewaltigungsspezifisch\" hielt, so wäre das näher auszuführen gewesen.\nDieser Begriff ist nicht in der Weise festgeprägt, daß etwa\nnur Verletzungen im unmittelbaren Genitalbereich darunter zu\nverstehen wären; gerade Verletzungen der hier beschriebenen\nArt sind im Zusammenhang mit Vergewaltigungen häufig zu be-\n\nobachten.\n\nzo\n\nDie festgestellten Verletzungen könnten zwar möglicherweise auch durch die vom Angeklagten eingeräumten Schläge\nmit Hand und Gürtel entstanden sein. Insoweit hätten die\nVerletzungen aber - über die Einräumungen des Angeklagten\nhinaus - keinen zusätzlichen Beweiswert. Dem Landgericht kam\nes auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin gerade hinsichtlich\ndes Teils ihrer Aussage an, die der Einlassung des Angeklagten widersprach. Hierfür hatten die Verletzungen nur Indizwert, wenn sie nicht - oder jedenfalls nicht allein - auf\ndas vom Angeklagten zugegebene Verhalten, sondern auf zusätzliches, den Tatbestand des § 177 StGB erfüllendes\n\nHandeln hindeuteten.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-429-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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