{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-17_1_StR_372_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-17","aktenzeichen":"1 StR 372/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der Untreue bei \"Aussteuer-Kaufverträgen\" mit\nlangjähriger Laufzeit...","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 266\n\nZur Frage der Untreue bei \"Aussteuer-Kaufverträgen\" mit\nlangjähriger Laufzeit...\n\nBGH, Urt. vom 17. September 1990 - 1 StR 372/90 - LG Stuttgart\n„IM\n\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 372/90 URTEIL\n\nin der Strafsache‘\n\ngegen\n\nden Kaufmann Rüdiger F EEE ‚ ohne festen\nWohnsitz, geboren am GEHEN 1°: in. WB (Österreich),\n\nwegen Untreue U.ä.\n\nwılI\n\n- 2 -\n\nDer i. Strafsenat des Bundesgeric\n\nvom 17. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender, .\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus U]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nhtshofs hat in der Sitzung\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\n‚das Urteil des Landgerichts Stuttgart\n\nvom 24. Januär 1990 mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte Rüdiger\nFEED wesen Untreue und die Ange-\n\nklagte Elke FEED eo\". Beihilfe\nzur Untreue verurteilt worden sind;\n\np) im Ausspruch über die jeweilige Gesamt-\n\nstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten Rüdiger\n\nre wesen Untreue und wegen zehn Vergehen des\n\n Betrugs zu vier Jahren sechs Monaten, seine Ehefrau, die An-\n\ngeklagte Eike FT: wegen Beihilfe zur Untreue, zweier\n\nVergehen des Betrugs sowie Beihilfe zum Betrug zu einem Jahr\n\nae u\nF\n\nrsTET\n\nermmrT\n\n|\n\nsechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen Frau Fo verhänsten Strafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten\nRüdiger FEED - nur er hat Rechtsmittel eingelegt -\nhebt der Senat die Verurteilung wegen Untreue auf (mit Erstreckung a auf die Verurteilung der Angeklagten Elke\nED essen Beihilfe zur Untreue gemäß S 357 StPO).\n\nII. Zur Verurteilung wegen Untreue.\n\nDer Angeklagte hatte mit zahlreichen Kunden \"Aussteuer-Ansparverträge\", später - nach Eingreifen des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen - \"Aussteuer-Kaufverträge\"\nabgeschlossen. Diese Verträge liefen über viele Jahre und\nbestanden im wesentlichen darin, daß die Kunden durch regelmäßige monatliche zahlung die sich auf mehrere tausend Mark\nbelaufende Vertragssumne ansammelten und dafür nach ihrer\nWahl vom Angeklagten Aussteuerware geliefert erhielten.\n\"Frühestens ab dem Jahre 1977 und spätestens ab Ende 1979\"\nverwendete der Angeklagte das eingehende Geld zum Glücksspiel in Spielbanken und schädigte auf diese Weise nach Auffassung des Landgerichts 297 Kunden um insgesamt\n736.625 DM.\n\n“ Die rechtliche Beurteilung dieses Geschehens als\nUntreue (Treubruch) ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.\nObwohl es sich um Käufverträge handelte (die üblicherweise\n\nkeine Treupflicht im Sinne von § 266 StGB begründen), wiesen\n\ndie Vertragsbeziehungen doch Besonderheiten auf, die in die-\n\nsem Fall den Angeklagten als Verkäufer verpflichteten, für\n\nin x\nBar Ee 2 FE LEE BE REETer\n’\n\nEr\n\nje\nRe\nIB\n\n=\nBR\nE\nh\n\n}\n\n-5-\n\ndas Vermögen der Käufer besondere Fürsorge zu treffen. Schon\ndas Reichsgericht hatte bei Vorauszahlungen auf den Kaufpreis die Auffassung vertreten, daß es ‚nicht allein darauf\nankomme, ob sich der zu beurteilende Geschäftsverkehr \"unter\nder Äußeren Form von Kaufverträgen\" abspielt, sondern daß\nden Umständen des Einzelfalls besondere Beachtung ZU\nschenken sei, und hatte je nach Art der Beziehungen ein\nTreueverhältnis bejaht (RGSt 77, 391; andererseits RGSt 69,\n146). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung\nangeschlossen (BGHSt }ı 186; 8, 271; 13, 330).\n\nIm vorliegenden Fall waren die Vertragsbeziehungen da-.\ndurch gekennzeichnet, daß der Kaufpreis über viele Jahre\nhin dem Angeklagten überlassen und bei ihm angesammelt\nwurde, insofern dem Einlagegeschäft der Banken nicht unähnlich. Deshalb waren auch - u.a. besondere Bestimmungen\nüber die Verzinsung der \"Guthaben\" getroffen, deshalb sah\nauch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen Anlaß, einzuschreiten und kreditsichernde Auflagen zu erteilen, an\ndie sich der Angeklagte freilich auf Dauer nicht hielt. Der\nAnwendungsbereich des S 266 StGB wird hier, im Gegensatz zur\n\nAuffassung der Verteidigung, nicht überdehnt.\n\nNicht hinreichend sind jedoch die Feststellungen zum\n\"Umfang des Nachteils. Das Landgericht geht nicht darauf ein,\ndaß die von den Kunden geleisteten Zahlungen nicht nur dazu\ndienen sollten, dem Angeklagten - wenn der Erfüllungszeitpunkt gekommen war - die Beschaffung der Aussteuerware zu\nermöglichen: sondern daß (was das Landgericht mehr beiläufig\nörwähnt) auch die allgemeinen Geschäftskosten des Angeklag-\n\nten davon zu bestreiten waren: diese Zahlungen außerdem den\n\n1\noc\nj\n\nGewinn des Angeklagten enthielten. Das Landgericht bezeichnet vielmehr die Zahlungen der Kunden fast. durchweg als 5\n\"Ansparbeträge\" (\"Anspargelder\", \"Kundengelder\"), weist zwar .\ndarauf hin, in früheren Jahren habe der Angeklagte nur \"seinen Verdienst\" zum Spielen verwendet, sieht aber dann als\nNachteil im Sinne von § 266 StGB die gesamıs \"Ansparlei-\n\nstung\" (also sämtliche Zahlungen) der Kunden an.\n\nDarauf bezog sich indes die von § 266 StGB erfaßte\nTreupflicht des Angeklagten nicht. Er hatte Vorsorge zu\ntreffen, daß er jeweils bei Fälligkeit der Lieferungen in\nder Lage war, diese zu erbringen, war aber nicht verpflichtet, hierzu die gesamte vertragliche Leistung des Kunden ungeschmälert anzulegen. Nur der willkürliche, zweckwidrige\nZugriff auf den Vorsorgebetrag war treuwidrig. Mit der Entnahme der Geschäftskosten und des Gewinns mußte der Angeklagte auch nicht bis zur Fälligkeit der Warenlieferung\n\nwarten .\n\nAllerdings galt dies nur bei normalem Geschäftsbetrieb,\nsolange also der Angeklagte ernstlich willens (und in der\nLage) war, die Verträge zu erfüllen. Wenn und soweit dies\nnicht der Fall war, stand ihm kein Verdienstanspruch zu, 50\ndaß er auch nicht berechtigt war, einen Teil der eingehenden\n\"Gelder als Verdienst nach Belieben zu verwenden (vgl. RGSt\n77, 391, 39%).\n\nJedoch fehlt es bisher an genügend sicheren Feststellungen zu dieser Frage. Der Angeklagte hatte zunächst darauf\n\ngeachtet, daß er nur seinen Gewinn in der Spielbank ein-\n‚setzte und den Vorsorgebetrag nicht angriff. Jedenfalls in\n\n- I -\n\ndiesem Zeitraum bestanden offenbar noch keine Bedenken gegen\nspätere ordnungsgemäße Vertragserfüllung. zahlreiche Verträge, die von der Strafkammer in die Schadensberechnung\neinbezogen werden, stammen auS dieser Zeit, aus den Jahren\n1970 ££.. Jedenfalls bei ihnen (bei vertragsgemäßer Zahlung)\nwird sich der Schaden nur auf den Vorsorgebetrag beziehen.\nOb es generell möglich ist, ab einem gewissen Zeitpunkt den\nErfüllungswillen des Angeklagten gänzlich zu verneinen\n\n. also sämtliche von den Kunden bezahlten Beträge als Schaden zu bewerten ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zu beurteilen; gäbe es einen solchen Zeitpunkt,\nwäre für die folgende Zeit auch an eine Bestrafung wegen Betrugs zu denken. Im anderen Fall - wenn eS bei der verurteilung wegen Untreue bliebe, für die schon der geschäftswid-\n\nrige, spekulative Umgang mit den zur Vertragserfüllung er-\n\n £orderlichen Geldern genügt -, läge der Mindestbetrag des\n\nSchadens bei der Summe der Vorsorgebeträge, also der Mittel,\ndie der Angeklagte verfügbar halten mußte, um sich vertragS-\n\ngemäß verhalten zu können.\n\nWie hoch dieser Schadensbetrag wär, ist dem Urteil\nnicht zu entnehmen. Ob sich die einzige in diesem Zusammenhang erhebliche Angabe, der Angeklagte habe die Waren direkt\n\nbei den Herstellern bezogen und mit einen Preisaufschlag von\n\n100 % weiterverkauft, auf die hier in Frag® stehenden Ge-\n\nschäfte sachlich und zeitlich bezieht, ist ungewiß; sie\n\nwürde auch nicht ausreichen.\n\nAndererseits legt die Strafkammer bei Zumessung der\nStrafe erhebliches Gewicht auf die veruntreuten \"Kundengelder von mehr als 700.000 DM\" und nimmt den Umstand, daß\n\nder Angeklagte \"insgesamt einen hohen wirtschaftlichen\n\nSchaden (736.625 DM) angerichtet\" hat, zum Anlaß, seine Tat\nals besonders schweren Fall (§ 256 Abs. 2 StGB) zu werten.\nDeshalb kann das Urteil nicht bestehen bleiben und zwar,\nweil der Schuldumfang in tatsächlicher Hinsicht in Frage\nsteht, auch nicht im Schuldspruch. Möglicherweise wird sich\n\ndie Zuziehung eines Sachverständigen empfehlen.\n\nAuf die von der Revision im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Untreue in verfahrens- und sachlich-rechtlicher Hinsicht sonst erhobenen Beanstandungen kommt es\nnicht an. Was die Frage der Aufrechnung angeht (UA S. 52),\nsei freilich darauf hingewiesen, daß, soweit Aufrechnung\ndurchgriffe, eine Forderung aus unerlaubter Handlung gar\n\nnicht erst entstünde.\n\nweil die dem Urteil anhaftende Gesetzesverletzung auch\ndie Verurteilung der Angeklagten Elke ri sen Beihilfe zur Untreue erfaßt, erstreckt der Senät gemäß S 357\nStGB die Aufhebung auf diese Angeklagte. |\n\nIII. Zur Verurteilung wegen: BetrugS.\n\nSoweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt wurde,\nhat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erge-\n\nben.\n\n1. Der kurz vor der Revisionshauptverhandlung vom Angeklagten erhobene Einwand, er sei während der Hauptverhandlung vor der Strafkammer nicht verhandlungsfähig gewesen,\n\nweil ihm während des Gefängnisaufenthalts in den USA und des\n\nanschließenden Aufenthalts in der Vollzugsanstalt Stuttgart\nzur Behandlung seines zwölffingerdarmgeschwürs Medikamente\nverabreicht worden seien, die - zumal in der gewählten\n\nDosis - u.a. seine Konzentration beeinträchtigt, ja regelrechten \"Dämmerzustand\" verursacht hätten, greift nicht\ndurch. Offenbar ist jener die Verhandlungsfähigkeit angeblich beeinträchtigende Zustand während der mehrtägigen\nHauptverhandlung weder dem Gericht noch dem Angeklagten\nselbst, seinen Verteidiger oder dem psychologischen Sachverständigen aufgefallen, der den Angeklagten am zweiten Tag\nder Hauptverhandlung untersucht hat; bei dieser Sachlage ergibt sich kein Hinweis auf Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BGH\nNStZ 1984, 329).\n\n2. Wenn die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sieht, daß Frau SC un. C Herr EB richt\nals Zeugen gehört wurden, so ist zunächst zu beanstanden,\ndaß keine bestimmten Tatsachen angeführt sind, die die Zeugen hätten bekunden ‚sollen. Zudem ist nicht bewiesen, daß\ndie Umstände, um die es hier geht, nicht sonst in der Hauptverhandlung erörtert wurden. Wenn der Angeklagte eingestand,\nauch in diesem Fall einen Scheck ausgestellt, vor Einlösung\naber gesperrt zu haben, <o mußte sich die. Strafkammer zur\nVernehmung der beiden jetzt angebotenen Personen umso\nweniger gedrängt sehen, als der Angeklagte auch über die\nVorstellungen von Frau eo soweit sie ihm gegenüber\n\ngeäußert wurden - Angaben machen konnte.\n\n3, In den Fällen B II 1 bis 7 der Urteilsgründe hat das\nLandgericht Fortsetzungszusammenhang angenommen; insoweit\n\ngeht die Beanstandung der Revision fehl, was der Verteidiger\n\nin der Hauptverhandlung vor dem Senat auch anerkannt hat.\nDie sonstigen Betrügereien untereinander und insbesondere\nmit den in den USA begangenen Taten zu einer fortgesetzten\nHandlung zusammenzuziehen, kommt nicht in Betracht. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begenen, reicht nicht aus (BGH, Beschl. vom 5. Juli\n\n1990 - 1 StR 242/90 m.Nachw.).\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, auch die für die Betrugs-\n\ntaten festgesetzten Strafen aufzuheben.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-17/1-str-372-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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