{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-11_1_StR_469_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-11","aktenzeichen":"1 StR 469/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 469/90 BESCHLUSS\n\nAr 7.T0\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter S ss , ohne festen Wohnsitz, geboren am\nESED :::5: in ui .\n\nwegen Betrugs\n\nwıll\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. September 1990 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n13. Februar 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit Strafaussetzung zur\n\nBewährung versagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie\ndem Schuldspruch und der Festsetzung von Einzel- und Gesamtstrafe gilt. Das Urteil kann jedoch insoweit nicht bestehen\nbleiben, als es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren zur Bewährung auszusetzen.\n\nDie Strafkammer, die auf die Frage der Sozialprognose\n(s 56 Abs. 1 StGB) nicht eingeht, bemerkt zu § 56 Abs. 2\nStGB lediglich, weder in den Taten noch in der Täterpersönlichkeit seien besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift\nzu erkennen. Diese formelhafte Wendung läßt hier besorgen,\ndaß das Landgericht die nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene\nGesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit nicht umfassend\ngenug vorgenommen, insbesondere den gesetzlichen Maßstab\nverkannt hat, nach dem es für die Entscheidung darauf ankommt, ob besondere Umstände trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat, wie er sich in der Strafe widerspiegelt, eine Strafaussetzung als nicht unangebracht und\nallgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1; ständige Rechtspr.). Vor allem bleibt\noffen, ob sich die Strafkammer bewußt war, daß schon ein Zusammentreffen durchschnittlicher und einfacher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne der Vorschrift haben kann (BGHR aaO), zumal sie eine Reihe gewichtiger Milderungsgründe bei der Bemessung der Einzelstrafe\nangeführt hat: Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt; die Taten liegen lange\nzurück, bei ihrer Verfolgung ist das Beschleunigungsgebot\ndes Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. hierzu BGHR StGB S 46 Abs. 1\nVerfahrensverzögerung 1 und 3) verletzt worden; die Taten\nsind dem Angeklagten durch die Leichtgläubigkeit der Kunden\n\ndeutlich erleichtert worden.\n\nIm Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung hätte das Landgericht auch auf die Besonderheit eingehen müssen, daß die\n\nVollstreckung der in die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren einbezogenen drei Freiheitsstrafen von jeweils einem\nJahr für sich genommen sämtlich nach S§ 56 Abs. 1 StGB hätte\nzur Bewährung ausgesetzt werden können (vgl. BGHSt 29, 370;\nBGH wistra 1986, 105, 106).\n\nSchließlich genügt auch die Erwägung, es handle sich\n\"um Betrugshandlungen von erheblichem Ausmaß\", für sich\nallein nicht für eine Versagung der Strafaussetzung nach\n§ 56 Abs. 3 StGB. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die\nVollstreckung einer Freiheitsstrafe gebietet, ist vielmehr\naufgrund einer umfassenden Würdigung der Taten und der\nTäterpersönlichkeit, in die auch die vorhandenen Milderungsgründe einzubeziehen sind, zu entscheiden (ständige\nRechtspr., vgl. etwa BGH NStZ 1985, 459 m.w.Nachw.; BGH NJW\n1990, 193; Senatsurteil vom 2. August 1990 - 1 StR 358/90).\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-11/1-str-469-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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