{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-11_1_StR_324_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-11","aktenzeichen":"1 StR 324/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF er\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 324/90 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio Ruiz P WB zu: Tem, seboren\nam «m 1966 in CB (Spanien),\n\nwegen versuchter sexueller Nötigung u.a.\n\nwIII\n\n00\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. September 1990, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Granderath,\nDr. Brüning\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus rn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte «2\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg i. Br.\n\nvom 8. Februar 1990 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Nebenklägerinnen\nim Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nsexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante in Tateinheit mit Beleidigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit\nmit versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des An-\n\ngeklagten mit einer Verfahrens- und der Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Aufklärungsrüge\nist nicht ordnungsgemäß erhoben. Mit ihr wird lediglich\ngeltend gemacht, die vom Landgericht unterlassene Untersuchung einer zum Zwecke der Blutgruppenbestimmung etwa\nzwölf Stunden nach den Taten entnommenen Blutprobe auf\nBlutalkohol- und Medikamentengehalt hätte, wäre sie durchgeführt worden, dazu geführt, \"daß die Feststellungen des\nerkennenden Gerichts anders ausgesehen hätten\". Mit diesem\n\nVorbringen wird das zu erwartende Ergebnis der vermißten\nUntersuchung nicht mit der erforderlichen inhaltlichen\nBestimmtheit behauptet, weswegen die Rüge schon deshalb\nunzulässig ist (vgl. BGHR StPO S 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 1; Pikart in KK StPO 2. Aufl. § 344 Rdn. 51\nm.w.Nachw.). Auch die Auslegung der Revisionsbegründung\nführt nicht dazu, daß eine bestimmte Beweisbehauptung und\nein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis erkennbar wird.\nZwar ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, daß es dem Beschwerdeführer um die \"Anwendbarkeit bzw. Nichtausschließbarkeit des S 21 StGB mit der daraus folgenden Milderung des\n\nStrafrahmens\" geht, weil \"der Sachverständige wohl bei der\n\nFeststellung eines entsprechenden Blutalkoholgehaltes oder\neines Medikamtenmißbrauches zu einem anderen Ergebnis ge-\n\nkommen\" wäre. Damit wird lediglich die Vermutung geäußert,\neine Rechtsfrage werde zugunsten des Angeklagten entschie-\n\nden, wenn ihre tatsächlichen Voraussetzungen gegeben seien.\n\nUnabhängig davon werden auch keine Tatsachenbehauptungen vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, die\nStrafkammer habe sich zur Vornahme der unterbliebenen Beweiserhebung gedrängt sehen müssen. Ein in diese Richtung\ngehender Tatsachenvortrag findet sich in der Revisionsbegründung nur insoweit, als vorgebracht wird, der Angeklagte habe \"Medikamente und Alkohol eingenommen\". Ebensowenig wie eine derartige unbestimmte Behauptung ausreichen\nwürde, einen Beweisamtrag zu begründen, reicht sie aus, eine\nAufklärungsrüge zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn\nberücksichtigt wird, daß es bei Alkoholbeeinflussung nicht\nerforderlich ist, eine bestimmte Blutalkoholkonzentration\n\noder einen bestimmten Grad der Trunkenheit zu behaupten, was\n\n4\n\nvielfach überhaupt nicht möglich sein wird; ein Gleiches\ngilt für die Medikamentenbeeinflussung oder das Zusammenwirken von Medikamenten und Alkohol. Dennoch muß ein gewisses Maß an Bestimmtheit verlangt werden, etwa ungefähre\nMenge und Art der angeblich konsumierten alkoholischen\nGetränke und Medikamente oder ungefährer Grad, Umfang und\n\nArt der Ausfallserscheinungen und Beeinträchtigungen.\n\nIm angefochtenen Urteil sind gleichfalls keine Anhaltspunkte dafür zu finden, aus denen sich ergeben könnte, die\nStrafkammer habe sich zu der vermißten Beweiserhebung gedrängt sehen müssen. Der Angeklagte hat zum zweiten Tatkomplex angegeben, er habe \"Alkohol wie üblich\" getrunken\nund sei dann anschließend etwa eine Stunde lang mit dem\nFahrrad umhergefahren, ohne Schwierigkeiten gehabt zu haben.\nDen beiden als Zeugen vernommenen Tatopfern ist nichts aufgefallen, was auf eine alkoholische Beeinflussung hätte\nschließen lassen. Dem Angeklagten war nach den eine Woche\nzuvor begangenen Taten eine Blutprobe entnommen worden. Sie\nergab bei der Sexualstraftat, die der im zweiten Tatkomplex\nvom Zeit- und Geschehensablauf sehr ähnlich ist, eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 o/oo. Das Landgericht hat,\nsachverständig beraten, dieser BAK keine Relevanz - auch\nnicht im Zusammenwirken mit anderen Umständen - für die Anwendung der SS 20, 21 StGB beigemessen. Es drängte sich\ndaher für die Strafkammer nicht auf, den Blutalkoholgehalt\nauch beim zweiten Tatkomplex bestimmen zu lassen, nachdem\nder Angeklagte lediglich \"Alkohol wie üblich\" getrunken\nhatte.\n\nAuch die Sachrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die\nVerurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung in zwei\nFällen angreift, hat keinen Erfolg. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des\nTatgerichts. Rechts- und Denkfehler, die ein Eingreifen des\nRevisionsgerichts ermöglichen könnten, sind nicht erkennbar.\nEin Gleiches gilt für die Strafzumessung. Die Strafkammer\nhat die Frage, ob von dem milderen Strafrahmen eines minder\nschweren Falles auszugehen ist, eingehend geprüft und ist\nmit rechts- und ermessensfehlerfreien Erwägungen zu dem\nErgebnis gelangt, in den Fällen II 1, 3 und 4 den Regelstrafrahmen und im Fall II 2 den Strafrahmen des § 113\nAbs. 2 StGB anwenden zu müssen. Dies ist von Rechts wegen\n\nnicht zu beanstanden.\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-11/1-str-324-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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