{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-06_1_StR_455_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-06","aktenzeichen":"1 StR 455/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 SER nr BESCHLUSS\n\n.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland H EEEEB aus KB, geboren an\nGEESEEEEEED 195? in v RED,\n\nwegen Anstiftung zum Betrug u. a.\n\nwııIl\n\n27\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Coburg vom\n5. April 1990 im Rechtsfolgenausspruch\ndahin geändert, daß der Ausspruch über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch ermäßigt sich\ndie Revisionsgebühr um 1/10 und fällt 1/10\nder dem Angeklagten im Revisionsverfahren\nentstandenen notwendigen Auslagen der\n\nStaatskasse zur Last.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Anstiftung zum Betrug in\n11 Fällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Hehlerei,\nwegen Beleidigung in zwei rechtlich zusammentreffenden\nFällen und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.\n\nFerner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit die Revision dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten ergeben.\n\n2. Jedoch hat der Ausspruch über die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, aus der unter C I 7\nder Urteilsgründe aufgeführten Tat (Abholung eines betrügerisch erlangten Solariums) ergebe sich, daß der Angeklagte\nzum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (S 69 Abs. 1\nStGB). Dies hat sie indessen, wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, nicht näher begründet. Eine Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit\nsie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, wäre hier um so\nmehr erforderlich gewesen, als der Angeklagte lediglich\ngeringfügig (Geldstrafe wegen versuchter Steuerhinterziehung) vorbestraft ist, die für einen Eignungsmangel\nsprechende Hehlereihandlung im Zeitpunkt der Urteilsfindung\nbereits zweieinhalb Jahre zurücklag und der Angeklagte,\ndessen Sozialprognose das Landgericht als nicht ungünstig\nansieht, seitdem nicht wieder bei oder im Zusammenhang mit\ndem Führen eines Kraftfahrzeugs straffällig geworden ist. ES\n\nerscheint ausgeschlossen, in einer neuen Hauptverhandlung\n\nkönne festgestellt werden, daß die Voraussetzungen für die\nEntziehung der Fahrerlaubnis noch gegeben sind. Deshalb hebt\nder Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\n\ndie Maßregelanordnung auf.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-06/1-str-455-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-06/1-str-455-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:57.124363+00:00"}}