{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-09-04_1_StR_301_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-09-04","aktenzeichen":"1 StR 301/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 301/90 BESCHLUSS\n\n2\n\nG\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gerhard ww aus > . geboren am >\nGEB 1935 in na.\n\n2. Gerhard C EB zus NG, Seboren am wi\nEB 19:0 in rem,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIIil\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\ngemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO am 4. September 1990 einstim-\n\nmig beschlossen:\nI. Das Verfahren wird eingestellt,\n\nl. soweit der Angeklagte Do |] wegen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in vier\nFällen angeklagt und im Fall II 1\nwegen Urkundenfälschung verurteilt\n\nist,\n\n2. wegen der Tat des Angeklagten Gerhard\nCB von 11. Februar 1988 (Fahren\nohne Fahrerlaubnis mit Urkundenfälschung, II 2).\n\nInsoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der\n\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1989 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. soweit es den Angeklagten We» petrifft,\n\na) in den Fällen II 1 und 3 bis 6,\nb) im Rechtsfolgenausspruch,\n\n2. soweit es den Angeklagten Gerhard\n\nCE betrifft,\n\na) im Fall II 2,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nund die Sperre für die Erteilung\n\neiner Fahrerlaubnis.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nm\n\n1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, die\nStrafklage sei bezüglich der als selbständige Taten angeklagten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbraucht.\nDa anderenfalls über die Anklage nicht erschöpfend entschieden wäre, war das Verfahren insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO\n\neinzustellen.\n\n2. Die Verurteilung wegen Diebstahls in fünf Fällen (II\nl und 3 bis 6) hat mit der vom Landgericht gegebenen Begrün-\n\ndung keinen Bestand.\n\na) Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Diebstahls darauf, daß der Angeklagte von Oktober 1987 bis Juli\n1988 in fünf Fällen Kraftfahrzeuge entwendete, wobei er\ndiese jeweils - ohne Fahrerlaubnis - vom Tatort wegfuhr. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in diesen Fällen ist der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt. Damit ist die\nStrafklage auch wegen der damit in Tateinheit stehenden\n(BGHSt 18, 66) durch das Wegfahren begangenen Diebstahlstaten verbraucht. Es handelt sich jeweils um die gleiche Tat\nim Sinne des § 264 StPO (vgl. BGH NJW 1981, 997).\n\nb) Gleichwohl stellt der Senat das Verfahren wegen\nDiebstahls in den genannten Fällen nicht ein. Die Anklage\nund das Urteil gehen davon aus, der Angeklagte habe unabhängig von der Wegnahme der Fahrzeuge jeweils einige Zeit\nzuvor bei deren Verkauf durch seinen Arbeitgeber, einen\nAutohändler, die zugehörigen Zweitschlüssel weggenommen, um\n- noch ohne konkreten Plan - bei \"günstiger Gelegenheit\"\noder \"im Bedarfsfalle\" die Wagen stehlen zu können (UA\nS. 39). Auf das Verhältnis der Schlüsseldiebstähle zur\nWegnahme der Pkw geht das Landgericht nicht ein. Es bleibt\nüberhaupt offen, ob es diese Diebstähle in die Verurteilung\n\neinbezogen hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nkommt Fortsetzungszusammenhang in Betracht, wenn der Täter\n\neinen Gegenstand stiehlt (Werkzeug, Schlüssel), um damit\n\n3£\n\neinen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen (vgl. Senatsentscheidungen bei Dallinger MDR 1983, 621 m.w.Nachw. und\n1967, 12, 13). Den Entscheidungen lag zudem jeweils ein\nenger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Diebstahlstaten\nzugrunde (BGH GA 1968, 337: \"... alsbald anschließenden\nDiebstahls ...\"; BGH, Urteil vom 9. September 1981 - 2 StR\n239/81: \"... am gleichen Tage\"; BGH, Beschlüsse vom\n25. April 1978 - 1 StR 129/78, vom 1. Juli 1987 - 3 StR\n191/87 und StV 1982, 468 je: \"... (noch) in derselben Nacht\n.\"). Demgegenüber handelte es sich hier nicht nur um weit\nauseinanderliegende Tatorte und teilweise ganz erhebliche\nZeitzwischenräume (von einer Woche bis zu acht Monaten),\nsondern beim Schlüsseldiebstahl war auch noch ungewiß, ob\nund wann es zu einer weiteren Tat kommen werde. Der Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang stünden deshalb im Hinblick auf\nden erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl. BGHR StGB vor S 1/\n\nfortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 11) Bedenken entgegen.\n\nHandelt es sich bei den Schlüsseldiebstählen aber um\nselbständige Straftaten, kommt Strafklageverbrauch durch\ndie Aburteilung des Wegfahrens der Pkw vom Tatort nicht in\n\nBetracht.\n\nDes weiteren läßt das Urteil offen, ob das Landgericht\nden im Fall II 1 in Anklage und Urteil mitgeteilten Diebstahl fremder Fahrzeugpapiere in die Verurteilung einbezogen\nhat.\n\n3. Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 und 3\nbis 5 ergreift auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung\nin diesen Fällen. Das Landgericht ist insoweit von Tatein-\n\nheit ausgegangen.\n\na) Im Fall II 1 ist das Verfahren wegen Urkundenfälschung gemäß $S 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Der Verurteilung steht insoweit der Verbrauch der Strafklage entgegen.\nDie Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr - ohne Fahrerlaubnis - mit dem bewußt und gezielt zu diesem Zweck \"umfrisierten\" Pkw verwirklicht den Tatbestand des S 267 StGB\nin der Alternative des Gebrauchmachens. Dieses Gebrauchmachen stellt einerseits mit dem vorangegangenen Verändern\nder Kennzeichen und der Fahrgestellnummer - 1. und 2. Alternative des S 267 StGB - eine Tat dar (vgl. Dreher/Tröndle,\nStGB 44. Aufl. S 267 Rdn. 35 m.w.Nachw.), steht andererseits\naber in Tateinheit mit dem rechtskräftig abgeurteilten\nVergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 66, 70,\n71) und bildet mit diesem eine prozessuale Tat im Sinne des\nS 264 StPO.\n\nb) Zur Beurteilung der Fälle II 3 bis 5 wird für die\nneue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Zwar hat\nder Senat (MDR bei Holtz 1981, 452) bei Pkw-Diebstahl zum\nZweck des \"Umfrisierens\" Tateinheit angenommen. Dem lag aber\nein Sachverhalt zugrunde, bei dem unmittelbar nach dem Diebstahl \"sofort\" mit dem Fälschen der Kennzeichen und Fahrgestell-Nummer begonnen wurde. Insoweit war von natürlicher\nHandlungseinheit (und damit Tateinheit) ausgegangen worden,\nweil Diebstahl und Fälschung \"auf einer einzigen Willensent\nschließung\" beruhten und \"die Tathandlungen zeitlich ineinander übergingen\", also ein \"unmittelbarer räumlicher und\nzeitlicher Zusammenhang\" zwischen Diebstahl und Umfrisieren\nbestand. Diebstahl und Fälschungshandlung konnten damit \"bei\nder gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheit-\n\nliches zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat im\n\nRechtssinne\" aufgefaßt werden (kritisch Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 23. Aufl. vor § 52 Rdn. 24; Ruß in LK\n\n10. Aufl. § 242 Rdn. 83). Natürliche Handlungseinheit kann\njedoch nur angenommen werden, wenn die betreffenden Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren räumlichen und\nzeitlichen Zusammenhang stehen, \"daß sie das gesamte Tätigwerden ... auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht\" (BGHSt 4, 219, 220; vgl. auch Senatsentscheidungen BGHSt 22, 206, 208, 209 und StV 1986, 293).\n\nDavon kann hier kaum die Rede sein. Denn nach den bisherigen Feststellungen mußten vor dem Fälschen jeweils\npassende Schrottfahrzeuge gekauft werden, um deren Daten auf\ndie gestohlenen Wagen übertragen zu können. Käme danach in\nden Fällen 3 bis 5 je ein selbständiges Geschehen in Betracht, so würde die Urkundenfälschung vom Strafklageverbrauch nicht erfaßt. Da der Angeklagte in diesen Fällen\nselbst von den gefälschten Urkunden nicht Gebrauch machte,\nstünde der Verurteilung auch ein Verfahrenshindernis - wie\n\noben 3 a - nicht entgegen.\n\nII. Gerhard c>\n\nl. Wegen der dem Tatkomplex II 2 (auch) zugrunde liegenden Straftat - Urkundenfälschung mit Fahren ohne Fahrerlaubnis am 11. Februar 1988 - wurde der Angeklagte bereits\nam 22. Juni 1988 durch das Amtsgericht Nürnberg verurteilt.\nInsoweit ist Strafklageverbrauch eingetreten. Das Urteil ist\naufzuheben und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzu-\n\nstellen.\n\nEntgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist der\nAngeklagte nach den Urteilsfeststellungen aber nicht nur am\n11. Februar 1988 mit dem Fahrzeug gefahren, sondern ab\n10. Februar 1988 bis Anfang März 1988 (UA S. 44). Diese\nweiteren, mit den vorgenannten möglicherweise in Fortsetzungszusammenhang stehenden Tatteile sind von der Einstellung nicht betroffen. Zwar betraf die abgeurteilte Tat\n(möglicherweise) einen Einzelakt einer fortgesetzten Handlung. Der Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat zweimal\nverurteilt werden darf, greift aber nur dann Platz, wenn der\nTäter wegen Taten oder Einzelakten einer Tat verurteilt worden ist, die \"Gegenstand der Strafklage\" waren. Bei Verfolgung einer Tat als Einzelhandlung - hier der Fahrt vom\n1l. Februar 1988 - erstreckt sich die Strafklage tatsächlich\nnicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte\neiner fortgesetzten Handlung (BGH MDR 1985, 423, 424). Durch\ndas rechtskräftig gewordene amtsgerichtliche Urteil ist\ndamit die Strafklage hier wegen weiterer Tatteile nicht\nverbraucht (vgl. BGHR StPO S 264 Abs. 1 Strafklageverbrauch\n1).\n\n2. Die Verurteilung wegen Betruges im Fall II 2 hat\nkeinen Bestand. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt\ndarauf hin, daß das Urteil keinerlei Hinweis auf den subjektiven Tatbestand enthält. Allerdings käme es - abweichend\nvon der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - auf die\nFrage des gutgläubigen Erwerbs durch den Käufer, der Unterschlagung und des Besitzes dann nicht an, wenn der Angeklagte - was nahe liegt - wußte, daß das Fahrzeug dem Eigentümer abhanden gekommen war (vgl. Palandt, BGB 49. Aufl.\n\nS$S 935 Anm. 2a).\n\nIII. Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des S 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nMaul Kuhn Ulsamer\n\nGranderath Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-09-04/1-str-301-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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