{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1990-08-30_1_StR_424_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1990-08-30","aktenzeichen":"1 StR 424/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı ser 423/20 BESCHLUSS\n\n30.9.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Lg9 aus NEED, geboren am REED 1951 in\nru,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwıIl\n\n\\\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 30. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n20. April 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen - ausgenommen die\n\nzur Länge des Tatmessers - aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes, begangen an Hans M EB , aus dessen Pkw er\nein Radio-Kassetten-Gerät entwenden wollte, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nFerner hat es die Unterbringung des drogenabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,\ndaß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen\nsind. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des\nAngeklagten ist begründet. Doch bleiben die Feststellungen\ndes Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie nicht\n\ndie Länge des Tatmessers betreffen, aufrechterhalten.\n\nHierzu führt der Generalbundesanwalt zutreffend aus:\n\n\"Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Feststellungen des Schwurgerichts über die Länge der Klinge der\n\nTatwaffe mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu verein-\n\nbaren sind.\n\nDas Schwurgericht hat bei der Schilderung des Tatgeschehens ausgeführt, daß die Tatwaffe eine Klingenlänge von\nmindestens 8 cm hatte (UA S. 9/10). Daraus hat es im Rahmen\nder Beweiswürdigung gefolgert, daß der Angeklagte eine tödliche Verletzung des Zeugen MB durch den Messerstich für\nmöglich gehalten hat, weil jedermann und damit auch der Angeklagte wisse, daß ein Stich, der ’'mit einem Messer oder einer\nmesserartigen Waffe mit mindestens 8 cm langer Klinge und nit\nWucht in den Bauch eines Menschen geführt’ werde, zum Tod\nführen kann (UA S. 21). Mit denselben Erwägungen hat das\nSchwurgericht seine Überzeugung begründet, daß der Angeklagte\n‘nicht darauf vertraut’ hat, 'das Opfer würde nicht lebensgefährlich verletzt‘. Das Schwurgericht hat dabei ausdrücklich\nauf die Länge der Klinge von \"mindestens 8 cm’ und die Möglichkeit abgestellt, daß diese in den Bauch ’weit eindringen’\nkann (UA S. 22).\n\nAus dem Urteil ergibt sich aber nicht, wie das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Klinge des\nMessers 'mindestens 8 cm’ lang war. Seine Feststellungen über\ndie Tatwaffe ’beruhen auf den entsprechenden Wahrnehmungen\ndes Zeugen MB sowie den entsprechenden ärztlichen Angaben\nzum Verletzungsbild’, weil 'die Tatwaffe ... trotz wiederholter Absuche der in Betracht kommenden Örtlichkeiten, ins-\n\nbesondere des Fluchtweges, nicht aufgefunden’ werden konnte\n\ns\n\n(UA S. 17/18). Über die Bekundungen des Zeugen \"dEiED wird im\nUrteil mitgeteilt, daß er unmittelbar nach dem ’Schlag’ gegen\nseinen Bauch in der rechten Hand des Angeklagten einen\n'messerartigen Gegenstand’ gesehen hat (UA S. 17). Aus dem\nUrteil geht nicht hervor, ob der Zeuge auch Angaben darüber\ngemacht hat, wie lang die Klinge des messerartigen Gegenstandes nach seiner Schätzung mindestens war. Nach der Lebenserfahrung ist es wenig wahrscheinlich, daß er dies während des\nHandgemenges zuverlässig hat schätzen können. Über die ’ärztlichen Angaben zum Verletzungsbild’ heißt es im Urteil, der\nZeuge Dr. WEB habe \"überzeugend ausgeführt, die glattrandige Wunde spreche für den Einsatz eines Messers, dessen\nKlinge im Hinblick auf die Stichtiefe mindestens 5 cm lang\ngewesen sei’ (UA S. 17). Die Stichtiefe betrug nach den Fest-\n\nstellungen des Schwurgerichts 'mindestens 5 cm’ (UA S. 10).\n\nBei diesem Beweisergebnis ist die Feststellung des\nSchwurgerichts, daß die Klinge der Tatwaffe 'mindestens 8 cm’\nlang war, nicht hinreichend durch Tatsachen belegt. Die im\nUrteil mitgeteilten Beweisanzeichen lassen nur den Schluß zu,\n\ndaß die Klinge der Tatwaffe mindestens 5 cm lang war.\n\nDamit verlieren die Überlegungen des Schwurgerichts zum\nTötungsvorsatz des Angeklagten ihre Grundlage. Wäre das\nSchwurgericht nach dem Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten’ davon ausgegangen, daß die Messerklinge um ein\nDrittel kürzer war, hätte es die Vorstellungen des Angeklagten über die Gefährlichkeit des Messerstichs möglicherweise\nanders beurteilt. Daß ein Täter, der einen anderen mit einer\n\n'nur’ 5 cm langen Messerklinge in den Bauch sticht, darauf\n\nvertraut, daß das Opfer nicht tödlich verletzt wird, ist\nnicht gänzlich unwahrscheinlich. Es kann deshalb nicht sicher\nausgeschlossen werden, daß das Urteil auf der fehlerhaften\n\nBeweiswürdigung beruht. .....\n\nDie Feststellungen über das äußere Tatgeschehen können\naber aufrechterhalten bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler\nnicht betroffen sind. Auch die Revision hat gegen sie nichts\nKonkretes vorgebracht. Der neue Tatrichter ist durch die Aufrechterhaltung der Feststellungen nicht gehindert, die widersprüchlichen Feststellungen über die Länge der Klinge der\n\nTatwaffe zu präzisieren.\"\n\nMaul Foth Granderath\n\nv. Gerlach Brüning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-08-30/1-str-424-90","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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